Die klagende Partei ist Inhaberin eines von Paul L. am 5. September 1957 an eigene Order ausgestellten und vom Beklagten angenommenen, am 1. Dezember 1957 fällig gewesenen Wechsels über 31.000 S.
Gegen den Wechselzahlungsauftrag wendete der Beklagte ein:
Der Kläger (gemeint ist anscheinend die klagende Partei) habe ihm am
14. April 1957 einen Omnibus Marke M. zum vereinbarten
Höchstlimitpreis von ....................................... 485.780
S verkauft. Die bis zur Lieferung eintretenden Zollsenkungen sollten
vereinbarungsgemäß von diesem Betrag in Abzug gebracht werden. Er
habe an den Kläger bis zum 4. September 1957 bereits Zahlungen in
der Höhe von ..................... 471.000 S geleistet. Hinsichtlich
des noch aushaftenden Restbetrages, der in seiner tatsächlichen Höhe
dem Beklagten vom Kläger bis heute noch nicht bekanntgegeben worden
sei, habe der Beklagte dessen Generalvertreter für Österreich, Paul
L., einen Blanko-Wechsel per 1. Dezember 1957, vom 5. September 1957
(Ausstellungsdatum), ausgehändigt. Der sich aus obiger
Gegenüberstellung ergebende Restbetrag von .................. 14.780
S verringere sich aber um die eingetretenen Zollsenkungsbeträge, so
daß der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung lediglich einen ganz
geringen Restbetrag noch schuldig gewesen sei. Der Kläger wäre somit
verpflichtet gewesen, den Wechsel lediglich auf diesen geringen
Restbetrag auszustellen.
Beide Untergerichte hielten den Wechselzahlungsauftrag aufrecht. Sie stellten fest:
Paul L. verkaufte am 15. April 1957 dem Beklagten einen Omnibus, den er am gleichen Tag bei der Klägerin bestellte. Die Lieferung erfolgte durch die Klägerin unter gleichzeitiger Rechnungslegung am 22. Juli 1957 für Rechnung und Gefahr des Paul L. Die Bezahlung des Omnibusses erfolgte mittels eines Akkreditivs der C.-Bank, Zentrale Wien, über 57.000 RM mit Auftragsdatum 12. Juli 1957. Paul L., der seit einigen Monaten flüchtig und unbekannten Aufenthaltes ist, war selbständiger Kaufmann und hatte u. a. die Generalvertretung der Klägerin für Österreich. Zwischen den Streitteilen bestanden keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen.
Unabhängig von diesem Omnibuskauf, jedoch im Zusammenhang mit einem anderen Kaufgeschäft, welches schon vorher abgewickelt worden war, gab Paul L. am 27. Mai 1958 ein Akzept des Beklagten über 40.000 S, dessen Aussteller Paul L. war, an die klagende Partei weiter. Dieser Wechsel wurde seitens der klagenden Partei zur Finanzierung eines anderen Omnibusgeschäftes verwendet. Das Akzept wurde in der Folge nach Zahlung von 10.000 S und Übernahme von 1000 S Verlängerungsspesen prolongiert; so kam es zu dem klagsgegenständlichen Prolongationsakzept über 31.000 S.
Rechtlich kamen beide Untergerichte zu dem Ergebnis, daß die Einwendungen des Beklagten gemäß Art. 10 und 17 WG. 1955 unbegrundet seien. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.Rechtlich kamen beide Untergerichte zu dem Ergebnis, daß die Einwendungen des Beklagten gemäß Artikel 10 und 17 WG. 1955 unbegrundet seien. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.