Am 6. Jänner 1961 wurde die Klägerin als Fußgängerin bei einem Zusammenstoß zweier Personenkraftwagen auf der Bundesstraße Nr. 1 schwer verletzt. Das Verschulden des einen Fahrzeuglenkers Michael A. am Unfall lag darin, daß er an der Unfallstelle in einer unübersichtlichen Kurve trotz vereister Fahrbahn mit 70 bis 80 km/h fuhr, dabei ins Schleudern geriet und die am linken Fahrbahnrand gehende Klägerin niederstieß. A. hatte für den von ihm gelenkten PKW, Marke Citroen DS 19, keinen gültigen Haftpflichtversicherungsvertrag zum Betrieb des Fahrzeuges im österreichischen Bundesgebiet abgeschlossen, sondern vielmehr das Fahrzeug ohne Versicherungsschutz in das Bundesgebiet eingebracht. Die von ihm bei der Aachener und Münchner Feuerversicherungsgesellschaft, Bezirksdirektion Berlin, abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bezog sich auf einen Personenkraftwagen Ford-Taunus 15 M mit dem Zollkennzeichen 26-Z-930. Er hatte das für den Ford-Taunus 15 M ausgegebene Zollkennzeichen auf dem Citroen DS 19 angebracht, die Nummer dieses Kennzeichens auf der grünen Versicherungskarte D 8, 617, 845, die ihm von der genannten Versicherungsanstalt für den Ford-Taunus 15 M ausgestellt worden war, mit Bleistift nachgetragen und war dann mit dem Citroen DS 19 an einem Grenzübergang des Bundeslandes Salzburg in Österreich eingereist. Er verließ einige Tage nach dem Unfall Österreich und ist unbekannten Aufenthaltes. Die Person des zweiten PKW.-Lenkers konnte nicht festgestellt werden.
Gestützt auf diesen Sachverhalt, macht die Klägerin einen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich geltend und begrundet ihn damit, daß die als Organe der beklagten Partei in Vollziehung der Gesetze handelnden Zollbeamten es unterließen, den im § 56 (2) KFG. 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. März 1958, BGBl. Nr. 49, geforderten Nachweis des Versicherungsschutzes des von A. nach Österreich eingebrachten Citroen DS 19 entsprechend zu prüfen und die Einbringung dieses Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern. Dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Zollorgans in Vollziehung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1955 sei schließlich die Ursache für den Verkehrsunfall bzw. für den der Klägerin dadurch entstandenen Schaden gewesen. Sie habe beim Unfall schwerste Verletzungen mit Dauerfolgen erlitten. Sie begehrt daher von der beklagten Republik Österreich ein Schmerzengeld von 40.000 S. Die beklagte Partei bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches nach § 1 AHG. Den Organen des Grenzzollamtes könne nicht zugemutet werden, die von A. vorgenommene Betrugshandlung, nämlich das Ummontieren des Kennzeichens und die Verfälschung der grünen Versicherungskarte, zu erkennen oder etwa noch zu untersuchen, ob die Autotype in der Versicherungskarte richtig bezeichnet sei. Die Kenntnis aller Autotypen gehöre nicht zu dem für ein Zollorgan typischen Fachwissen. Auch fehle es am Kausalzusammenhang mit dem der Klägerin erwachsenen Schaden, der viel zu hoch angegeben sei.Gestützt auf diesen Sachverhalt, macht die Klägerin einen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich geltend und begrundet ihn damit, daß die als Organe der beklagten Partei in Vollziehung der Gesetze handelnden Zollbeamten es unterließen, den im Paragraph 56, (2) KFG. 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. März 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 49, geforderten Nachweis des Versicherungsschutzes des von A. nach Österreich eingebrachten Citroen DS 19 entsprechend zu prüfen und die Einbringung dieses Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern. Dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Zollorgans in Vollziehung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1955 sei schließlich die Ursache für den Verkehrsunfall bzw. für den der Klägerin dadurch entstandenen Schaden gewesen. Sie habe beim Unfall schwerste Verletzungen mit Dauerfolgen erlitten. Sie begehrt daher von der beklagten Republik Österreich ein Schmerzengeld von 40.000 S. Die beklagte Partei bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches nach Paragraph eins, AHG. Den Organen des Grenzzollamtes könne nicht zugemutet werden, die von A. vorgenommene Betrugshandlung, nämlich das Ummontieren des Kennzeichens und die Verfälschung der grünen Versicherungskarte, zu erkennen oder etwa noch zu untersuchen, ob die Autotype in der Versicherungskarte richtig bezeichnet sei. Die Kenntnis aller Autotypen gehöre nicht zu dem für ein Zollorgan typischen Fachwissen. Auch fehle es am Kausalzusammenhang mit dem der Klägerin erwachsenen Schaden, der viel zu hoch angegeben sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung eines Betrages von 30.000 S samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren von 10.000 S samt Anhang ab. Es stellte fest, daß es der Klägerin nicht möglich sei, ihren Schaden von A. ersetzt zu bekommen. Dieser sei vermögenslos und unbekannten Aufenthaltes. Auch aus dem von A. benützten Kraftfahrzeug könne sie keine Befriedigung ihrer Ansprüche erhalten, weil der Marktzeitwert desselben die Reparaturkosten von mehr als 35.000 S nicht übersteige und weil einer Kraftfahrzeugwerkstätte ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug für Reparaturkosten in der Höhe von 35.785 S 45 g zustehe. Die Ansprüche der Klägerin wären aber befriedigt worden, wenn das Organ des Grenzzollamtes pflichtgemäß festgestellt hätte, ob für den Citroen DS 19 ein Versicherungsschutz bestehe. Zu einer ordnungsgemäßen Überprüfung im Sinne des § 56 (2) des KraftfahrG. 1955 gehöre auch die Feststellung der Identität des einreisenden Fahrzeuges mit dem in den Haftpflichtpapieren angeführten Fahrzeug. Das Zollorgan wäre verpflichtet gewesen, die Einreise des A. mit dem Citroen DS 19 bis zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes zu verhindern. Es bestehe daher ein Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der Organe der beklagten Partei und dem der Klägerin entstandenen Schaden.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung eines Betrages von 30.000 S samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren von 10.000 S samt Anhang ab. Es stellte fest, daß es der Klägerin nicht möglich sei, ihren Schaden von A. ersetzt zu bekommen. Dieser sei vermögenslos und unbekannten Aufenthaltes. Auch aus dem von A. benützten Kraftfahrzeug könne sie keine Befriedigung ihrer Ansprüche erhalten, weil der Marktzeitwert desselben die Reparaturkosten von mehr als 35.000 S nicht übersteige und weil einer Kraftfahrzeugwerkstätte ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug für Reparaturkosten in der Höhe von 35.785 S 45 g zustehe. Die Ansprüche der Klägerin wären aber befriedigt worden, wenn das Organ des Grenzzollamtes pflichtgemäß festgestellt hätte, ob für den Citroen DS 19 ein Versicherungsschutz bestehe. Zu einer ordnungsgemäßen Überprüfung im Sinne des Paragraph 56, (2) des KraftfahrG. 1955 gehöre auch die Feststellung der Identität des einreisenden Fahrzeuges mit dem in den Haftpflichtpapieren angeführten Fahrzeug. Das Zollorgan wäre verpflichtet gewesen, die Einreise des A. mit dem Citroen DS 19 bis zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes zu verhindern. Es bestehe daher ein Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der Organe der beklagten Partei und dem der Klägerin entstandenen Schaden.
Die Klägerin berief nicht gegen die Abweisung ihres Mehrbegehrens. Die Berufung der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil des Ersturteiles blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Rechtsansicht. Der Oberste Gerichtshof gab er Revision der beklagten Partei nicht Folge.