Begründung:
Der Magistrat G.-Jugendamt führt in seinem Rekurs im wesentlichen aus, daß das gerichtliche Verfahren erst mit der rechtskräftigen Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung beendet sei und das Verfahren bis dahin gemäß § 52 JWV. auch auf Antrag ausgesetzt werden könne.Der Magistrat G.-Jugendamt führt in seinem Rekurs im wesentlichen aus, daß das gerichtliche Verfahren erst mit der rechtskräftigen Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung beendet sei und das Verfahren bis dahin gemäß Paragraph 52, JWV. auch auf Antrag ausgesetzt werden könne.
Den Rekursausführungen ist darin beizupflichten, daß das Vormundschaftsgericht die Aussetzung des Fürsorgeerziehungsverfahrens gemäß § 52 der Verordnung über Jugendwohlfahrt vom 20. März 1940, DRGBl. I S. 519, verfügen kann, solange nicht die endgültige Fürsorgeerziehung rechtskräftig angeordnet ist, und daß zur Aussetzung die Zustimmung der Fürsorgeerziehungsbehörde nicht erforderlich ist. Diese Anordnung kann gemäß § 52 der Jugendwohlfahrtsverordnung von Amts wegen und auf Antrag verfügt werden. Da im vorliegenden Falle über den Antrag auf Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung noch nicht entschieden worden ist, könnte das Fürsorgeerziehungsverfahren wohl nach § 52 JWV. ausgesetzt werden. Das Erstgericht hat jedoch nicht das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung, sondern die bereits von ihm mit Beschluß vom 4. Juli 1949 angeordnete vorläufige Fürsorgeerziehung ausgesetzt. Dies ist jedoch nicht möglich; denn nach § 52 JWV. kann nicht die Durchführung der Fürsorgeerziehung, sondern bloß das Verfahren über einen auf Anordnung der Fürsorgeerziehung gerichteten Antrag mit Gerichtsbeschluß ausgesetzt werden.Den Rekursausführungen ist darin beizupflichten, daß das Vormundschaftsgericht die Aussetzung des Fürsorgeerziehungsverfahrens gemäß Paragraph 52, der Verordnung über Jugendwohlfahrt vom 20. März 1940, DRGBl. römisch eins S. 519, verfügen kann, solange nicht die endgültige Fürsorgeerziehung rechtskräftig angeordnet ist, und daß zur Aussetzung die Zustimmung der Fürsorgeerziehungsbehörde nicht erforderlich ist. Diese Anordnung kann gemäß Paragraph 52, der Jugendwohlfahrtsverordnung von Amts wegen und auf Antrag verfügt werden. Da im vorliegenden Falle über den Antrag auf Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung noch nicht entschieden worden ist, könnte das Fürsorgeerziehungsverfahren wohl nach Paragraph 52, JWV. ausgesetzt werden. Das Erstgericht hat jedoch nicht das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung, sondern die bereits von ihm mit Beschluß vom 4. Juli 1949 angeordnete vorläufige Fürsorgeerziehung ausgesetzt. Dies ist jedoch nicht möglich; denn nach Paragraph 52, JWV. kann nicht die Durchführung der Fürsorgeerziehung, sondern bloß das Verfahren über einen auf Anordnung der Fürsorgeerziehung gerichteten Antrag mit Gerichtsbeschluß ausgesetzt werden.
Erweist sich die bei Gefahr in Verzug getroffene Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung in der Folge noch vor dem Vollzuge, wie im vorliegenden Falle, nicht als zweckmäßig, so wird sie eben aufzuheben sein. Erscheint sie später wieder als notwendig, so kann sie ja neuerlich beantragt werden. Auf keinen Fall kann die Durchführung der einmal angeordneten vorläufigen Fürsorgeerziehung oder jene der endgültigen Fürsorgeerziehung gemäß § 52 JWV. ausgesetzt werden. Der angefochtene Beschluß ist demnach, wenn auch aus anderen Gründen, zutreffend und mußte daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.Erweist sich die bei Gefahr in Verzug getroffene Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung in der Folge noch vor dem Vollzuge, wie im vorliegenden Falle, nicht als zweckmäßig, so wird sie eben aufzuheben sein. Erscheint sie später wieder als notwendig, so kann sie ja neuerlich beantragt werden. Auf keinen Fall kann die Durchführung der einmal angeordneten vorläufigen Fürsorgeerziehung oder jene der endgültigen Fürsorgeerziehung gemäß Paragraph 52, JWV. ausgesetzt werden. Der angefochtene Beschluß ist demnach, wenn auch aus anderen Gründen, zutreffend und mußte daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.