Laut vollstreckbarem Vergleich vom 21. November 1947 schuldet der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger 50.000 S samt Nebengebühren.
Zur Hereinbringung des noch offenen Restbetrages von 26.000 S samt Nebengebühren beantragte der betreibende Gläubiger 1. die Pfändung des dem Verpflichteten als offenen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Anton G.'s Erben zustehenden Anspruches auf dasjenige, was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt, 2. auf pfandweise Beschreibung dieses Rechtes, 3. auf Verwertung durch Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, dieses Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen.
Das Erstgericht bewilligte am 7. Dezember 1949 die erbetene Exekution, wobei es die Entscheidung über den Verwertungsantrag vorbehielt. Der Bewilligungsbeschluß ist der Firma Anton G.'s Erben am 12. Dezember 1949 zugestellt worden. Mit diesem Tag ist daher die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens wirksam geworden.
Am 7. März 1950, also nach mehr als 60 Tagen nach Erwerb des erwähnten exekutiven Pfandrechtes, wurde über das Vermögen der Firma Anton G.'s Erben und über das Privatvermögen des Verpflichteten, des Gesellschafters Rudolf G., das Konkursverfahren eröffnet. Am 23. März 1950 wiederholte der betreibende Gläubiger seinen Antrag auf Verwertung des Gesellschaftsanteiles nach § 333 EO.Am 7. März 1950, also nach mehr als 60 Tagen nach Erwerb des erwähnten exekutiven Pfandrechtes, wurde über das Vermögen der Firma Anton G.'s Erben und über das Privatvermögen des Verpflichteten, des Gesellschafters Rudolf G., das Konkursverfahren eröffnet. Am 23. März 1950 wiederholte der betreibende Gläubiger seinen Antrag auf Verwertung des Gesellschaftsanteiles nach Paragraph 333, EO.
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 4. April 1950 den Antrag, den betreibenden Gläubiger zu ermächtigen, den gepfändeten Anspruch gemäß § 333 EO. im Namen des Verpflichteten geltend zu machen, abgewiesen und zugleich ausgesprochen, daß nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Exekution nach § 39 Abs. 1 Z. 2 EO. eingestellt werde; die Begründung dieses Beschlusses ging dahin, daß durch die Konkurseröffnung der Untergang des Pfandgegenstandes eingetreten sei, weshalb auch keine Verwertung mehr bewilligt werden könne.Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 4. April 1950 den Antrag, den betreibenden Gläubiger zu ermächtigen, den gepfändeten Anspruch gemäß Paragraph 333, EO. im Namen des Verpflichteten geltend zu machen, abgewiesen und zugleich ausgesprochen, daß nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO. eingestellt werde; die Begründung dieses Beschlusses ging dahin, daß durch die Konkurseröffnung der Untergang des Pfandgegenstandes eingetreten sei, weshalb auch keine Verwertung mehr bewilligt werden könne.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es die erbetene Ermächtigung nach § 333 EO. erteilte. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Pfandgegenstand untergegangen ist, sei nicht zutreffend. Da der Konkurs erst am 7. März 1950, also mehr als 60 Tage nach Entstehung des Pfandrechtes eröffnet worden ist, sei das Pfandrecht nach § 12 KO. von der Konkurseröffnung nicht berührt worden, demnach stehe auch der beantragten Verwertung dieses Absonderungsrechtes nach § 333 EO. kein Hindernis entgegen.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es die erbetene Ermächtigung nach Paragraph 333, EO. erteilte. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Pfandgegenstand untergegangen ist, sei nicht zutreffend. Da der Konkurs erst am 7. März 1950, also mehr als 60 Tage nach Entstehung des Pfandrechtes eröffnet worden ist, sei das Pfandrecht nach Paragraph 12, KO. von der Konkurseröffnung nicht berührt worden, demnach stehe auch der beantragten Verwertung dieses Absonderungsrechtes nach Paragraph 333, EO. kein Hindernis entgegen.
Dieser Beschluß wurde vom Verpflichteten, vertreten durch den Masseverwalter, angefochten. Der Revisionswerber beantragt Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, allenfalls die Abstandnahme von der Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 EO.Dieser Beschluß wurde vom Verpflichteten, vertreten durch den Masseverwalter, angefochten. Der Revisionswerber beantragt Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, allenfalls die Abstandnahme von der Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO.
Der Oberste Gerichtshof erkannte im Sinne des Eventualantrages.