Die Revision ist nicht begründet.
1.) Für den Umfang des Vergleiches ist der Parteiwille massgebend. Sogenannte Generalvergleiche über alle zwischen den Parteien schwebenden strittigen und zweifelhaften Rechtsfragen sind zulässig. Um aber einer Übervorteilung vorzubeugen, bestimmt § 1389 ABGB, dass auch ein derartiger Vergleich nicht auf solche Rechte bezogen werden könne, die geflissentlich verheimlicht wurden, oder an die die Parteien nicht denken konnten. Ein Vergleich kann, muss aber nicht immer eine vollständige und endgültige Regelung dieses ganzen Rechtsverhältnisses in sich schliessen. Es steht den Vertragsteilen frei, ihn auf einzelne Fragen des Rechtsverhältnisses zu beschränken (E. 19. 10. 1915, GlUNF 7619). Der allgemeine Vergleich erstreckt sich aber auch auf Fälle, an die die Parteien nicht gedacht haben, aber nicht auf solche, an die sie nicht denken konnten (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 2. Auflg., § 148, S. 355).1.) Für den Umfang des Vergleiches ist der Parteiwille massgebend. Sogenannte Generalvergleiche über alle zwischen den Parteien schwebenden strittigen und zweifelhaften Rechtsfragen sind zulässig. Um aber einer Übervorteilung vorzubeugen, bestimmt Paragraph 1389, ABGB, dass auch ein derartiger Vergleich nicht auf solche Rechte bezogen werden könne, die geflissentlich verheimlicht wurden, oder an die die Parteien nicht denken konnten. Ein Vergleich kann, muss aber nicht immer eine vollständige und endgültige Regelung dieses ganzen Rechtsverhältnisses in sich schliessen. Es steht den Vertragsteilen frei, ihn auf einzelne Fragen des Rechtsverhältnisses zu beschränken (E. 19. 10. 1915, GlUNF 7619). Der allgemeine Vergleich erstreckt sich aber auch auf Fälle, an die die Parteien nicht gedacht haben, aber nicht auf solche, an die sie nicht denken konnten (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 2. Auflg., Paragraph 148,, S. 355).
Nach seinem Sinn und Wortlaut unterliegt es keinem Zweifel, dass der gerichtliche Vergleich vom 25. 5. 1954, 2 Cg 1386/52, des Landesgerichtes Salzburg, als ein solcher nach dem zweiten Satz des § 1389 ABGB zu qualifizieren ist. Der allgemeine Vergleich bezieht sich jedenfalls auf Fälle, an die die Parteien denken konnten. Genau dies haben die Untergerichte in Würdigung der vorliegenden Beweise festgestellt. Es kommt nicht darauf an, ob bei Abschluss des Vergleiches von Ansprüchen wie sie in der vorliegenden Klage erhoben werden, die Rede war, es genügt vielmehr, dass die Klägerin an Ansprüche dieser Art denken konnte und dessenungeachtet keinen Vorbehalt machte. Bei einem redlichen abgeschlossenen Vergleich durfte der Beklagte damit rechnen, dass jedweder Anspruch, der auf die gleiche Wurzel wie der Klagsanspruch in 2 Cg 1386/52 zurückgeht, mit der vergleichsweisen Regelung erledigt ist und er in Zukunft vor weiteren Forderungen verschont bleibt (E. v. 7. 5. 1954, 2 Ob 139/54). Wenn die Revision im Rahmen der Ausführungen zum Revisionsgrund der irrigen rechtlichen Beurteilung vorbringt, dass die jetzigen Klagsansprüche zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch gar nicht aktuell gewesen seien, so wird diese Behauptung schon durch die Tatsache widerlegt, dass bereits 16 Tage nach Abschluss des Vergleiches und noch geraume Zeit vor dem Schreiben des seinerzeitigen Klagevertreters, Beil./3, das Ansuchen um Gewährung der Altersunterstützung von der Klägerin an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft gestellt wurde. Unter Hinweis auf den Wortlaut dieses Schreibens, wonach durch den gerichtlichen Vergleich alle gegenseitigen, über die Vergleichsleistung hinaus etwa bestehenden Ansprüche ausgeglichen wurden, meint die Revisionswerberin, dass es sich hier gar nicht in erster Linie um gegenseitige Ansprüche, sondern um einen Anspruch gegen eine dritte Stelle - Anspruch auf Altersunterstützung durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft - handle, den sie erst nach dem Ablehnungsbescheid vom 5. 12. 1955 im Regresswege gegenüber dem Beklagten habe geltend machen können. Auch dieses Argument schlägt nicht durch, da die Klägerin bei gehöriger Aufmerksamkeit und Erfüllung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht von Haus aus hätte wissen müssen, dass sie für eine ordentliche Altersunterstützung wegen Abgangs der erforderlichen Voraussetzungen keinen solchen Anspruch an eine "dritte Stelle" hat. Wenn die Revision behauptet, dass bei Vergleichsabschluss nicht vorhergesehen werden konnte, die Klägerin würde die 15jährige Arbeitsleistung infolge Arbeitsunfähigkeit nicht erreichen, so ist ihr auch an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass sie bereits kurze Zeit nach Abschluss des Vergleiches und noch vor dem Schreiben ihres Vertreters das Ansuchen um Altersunterstützung an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft richtete. Dass die Klägerin um Altersunterstützung tatsächlich angesucht hat, besagt möglicherweise, dass sie sich über die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung einer solchen Unterstützung nicht im klaren war, dagegen nicht, dass sie sich nicht darüber im klaren sein konnte, wenn sie ihren Anspruch ordnungsgemäss, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, geprüft hätte. Gegenstand des Vergleiches konnten auch künftig fällig werdende oder befristete Ansprüche sein, auch wenn sie ziffermässig noch nicht feststanden. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass dem Berufungsurteil kein Rechtsirrtum anhaftet.Nach seinem Sinn und Wortlaut unterliegt es keinem Zweifel, dass der gerichtliche Vergleich vom 25. 5. 1954, 2 Cg 1386/52, des Landesgerichtes Salzburg, als ein solcher nach dem zweiten Satz des Paragraph 1389, ABGB zu qualifizieren ist. Der allgemeine Vergleich bezieht sich jedenfalls auf Fälle, an die die Parteien denken konnten. Genau dies haben die Untergerichte in Würdigung der vorliegenden Beweise festgestellt. Es kommt nicht darauf an, ob bei Abschluss des Vergleiches von Ansprüchen wie sie in der vorliegenden Klage erhoben werden, die Rede war, es genügt vielmehr, dass die Klägerin an Ansprüche dieser Art denken konnte und dessenungeachtet keinen Vorbehalt machte. Bei einem redlichen abgeschlossenen Vergleich durfte der Beklagte damit rechnen, dass jedweder Anspruch, der auf die gleiche Wurzel wie der Klagsanspruch in 2 Cg 1386/52 zurückgeht, mit der vergleichsweisen Regelung erledigt ist und er in Zukunft vor weiteren Forderungen verschont bleibt (E. v. 7. 5. 1954, 2 Ob 139/54). Wenn die Revision im Rahmen der Ausführungen zum Revisionsgrund der irrigen rechtlichen Beurteilung vorbringt, dass die jetzigen Klagsansprüche zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch gar nicht aktuell gewesen seien, so wird diese Behauptung schon durch die Tatsache widerlegt, dass bereits 16 Tage nach Abschluss des Vergleiches und noch geraume Zeit vor dem Schreiben des seinerzeitigen Klagevertreters, Beil./3, das Ansuchen um Gewährung der Altersunterstützung von der Klägerin an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft gestellt wurde. Unter Hinweis auf den Wortlaut dieses Schreibens, wonach durch den gerichtlichen Vergleich alle gegenseitigen, über die Vergleichsleistung hinaus etwa bestehenden Ansprüche ausgeglichen wurden, meint die Revisionswerberin, dass es sich hier gar nicht in erster Linie um gegenseitige Ansprüche, sondern um einen Anspruch gegen eine dritte Stelle - Anspruch auf Altersunterstützung durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft - handle, den sie erst nach dem Ablehnungsbescheid vom 5. 12. 1955 im Regresswege gegenüber dem Beklagten habe geltend machen können. Auch dieses Argument schlägt nicht durch, da die Klägerin bei gehöriger Aufmerksamkeit und Erfüllung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht von Haus aus hätte wissen müssen, dass sie für eine ordentliche Altersunterstützung wegen Abgangs der erforderlichen Voraussetzungen keinen solchen Anspruch an eine "dritte Stelle" hat. Wenn die Revision behauptet, dass bei Vergleichsabschluss nicht vorhergesehen werden konnte, die Klägerin würde die 15jährige Arbeitsleistung infolge Arbeitsunfähigkeit nicht erreichen, so ist ihr auch an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass sie bereits kurze Zeit nach Abschluss des Vergleiches und noch vor dem Schreiben ihres Vertreters das Ansuchen um Altersunterstützung an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft richtete. Dass die Klägerin um Altersunterstützung tatsächlich angesucht hat, besagt möglicherweise, dass sie sich über die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung einer solchen Unterstützung nicht im klaren war, dagegen nicht, dass sie sich nicht darüber im klaren sein konnte, wenn sie ihren Anspruch ordnungsgemäss, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, geprüft hätte. Gegenstand des Vergleiches konnten auch künftig fällig werdende oder befristete Ansprüche sein, auch wenn sie ziffermässig noch nicht feststanden. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass dem Berufungsurteil kein Rechtsirrtum anhaftet.
2.) Die Mängelrüge in der Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht damit erledigt, dass in der Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Dr. W***** über den Sinn des Schreibens, Beil/3, kein grober Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zu erblicken ist, weil nicht nur der gerichtliche Vergleich 2 Cg 1386/52, sondern auch der Text des fraglichen Briefes so klar ist, dass er keiner weiteren Beweiserhebung mehr bedurfte. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird nunmehr in der Revision gerügt, dass die bereits in erster Instanz beantragten Beweise, nämlich Vernehmung des Zeugen Dr. W***** und der Klägerin als Partei, nicht wenigstens vom Berufungsgerichte zugelassen und durchgeführt wurden. Wäre dies geschehen, so hätte sich herausgestellt, dass weder bei Abschluss des Vergleiches noch bei Verfassung des Schreibens des Dr. W***** auf Seite der klagenden Partei die Absicht bestanden habe, auf die klagsgegenständlichen Forderungen zu verzichten. Nach nunmehr ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofes kann immer nur eine Oberinstanz überprüfen, ob in der unteren Instanz ein Verfahrensmangel unterlaufen ist. Wenn die zweite Instanz verneint, dass das Verfahren der ersten Instanz in der gerügten Richtung mangelhaft geblieben ist, so kann das berufungsgerichtliche Urteil nicht gemäss § 503 Z 2 ZPO deshalb angefochten werden, weil es der Berufung in diesem Belange nicht stattgegeben hat, da das Berufungsverfahren an keinem Mangel leidet, der eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge nur vor, wenn das Berufungsgericht sich mit der Mängelrüge des Berufungswerbers nicht befasst hätte, nicht aber wenn es zu Recht verneint hat, dass ein im erstinstanzlichen Verfahren angeblich unterlaufener Verfahrensmangel vorliegt (29. 11. 1950, 1 Ob 655/50 = JBl 1951, S. 292). Wenn das Berufungsgericht gleich dem Erstgerichte der Auffassung war, dass der Vergleichsinhalt und das Schreiben, Beil./3, an Klarheit nichts zu wünschen übrig liessen, so hatten sie in der Tat keine Veranlassung, zur Auslegung dieser Urkunden noch weitere Beweise durchzuführen. Es liegt somit auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.2.) Die Mängelrüge in der Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht damit erledigt, dass in der Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Dr. W***** über den Sinn des Schreibens, Beil/3, kein grober Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zu erblicken ist, weil nicht nur der gerichtliche Vergleich 2 Cg 1386/52, sondern auch der Text des fraglichen Briefes so klar ist, dass er keiner weiteren Beweiserhebung mehr bedurfte. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird nunmehr in der Revision gerügt, dass die bereits in erster Instanz beantragten Beweise, nämlich Vernehmung des Zeugen Dr. W***** und der Klägerin als Partei, nicht wenigstens vom Berufungsgerichte zugelassen und durchgeführt wurden. Wäre dies geschehen, so hätte sich herausgestellt, dass weder bei Abschluss des Vergleiches noch bei Verfassung des Schreibens des Dr. W***** auf Seite der klagenden Partei die Absicht bestanden habe, auf die klagsgegenständlichen Forderungen zu verzichten. Nach nunmehr ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofes kann immer nur eine Oberinstanz überprüfen, ob in der unteren Instanz ein Verfahrensmangel unterlaufen ist. Wenn die zweite Instanz verneint, dass das Verfahren der ersten Instanz in der gerügten Richtung mangelhaft geblieben ist, so kann das berufungsgerichtliche Urteil nicht gemäss Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO deshalb angefochten werden, weil es der Berufung in diesem Belange nicht stattgegeben hat, da das Berufungsverfahren an keinem Mangel leidet, der eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge nur vor, wenn das Berufungsgericht sich mit der Mängelrüge des Berufungswerbers nicht befasst hätte, nicht aber wenn es zu Recht verneint hat, dass ein im erstinstanzlichen Verfahren angeblich unterlaufener Verfahrensmangel vorliegt (29. 11. 1950, 1 Ob 655/50 = JBl 1951, S. 292). Wenn das Berufungsgericht gleich dem Erstgerichte der Auffassung war, dass der Vergleichsinhalt und das Schreiben, Beil./3, an Klarheit nichts zu wünschen übrig liessen, so hatten sie in der Tat keine Veranlassung, zur Auslegung dieser Urkunden noch weitere Beweise durchzuführen. Es liegt somit auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.
Der Revision konnte gemäss obigen Ausführungen ein Erfolg nicht zuerkannt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.