Aus der Begründung:
Handelt es sich um eine protokollierte Firma, so hat der öffentliche Verwalter das Unternehmen unter Verwendung des zugehörigen Firmennamens zu führen (vgl. Heller - Rauscher - Baumann, "Kommentar zum Verwaltergesetz usw.", II. Aufl., S. 60). Da gemäß § 17 HGB. unter der Firma geklagt werden kann, ist aus dem Gebrauch der Firma im Rechtsstreit gar nicht zu entnehmen, ob damit überhaupt die physische oder juristische Person, der das Unternehmen gehört, gemeint ist. Hievon abgesehen besagen die §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946. BGBl. Nr. 157, nur, daß mit der Bestellung des Verwalters die bisherigen Verfügungsberechtigten dispositionsunfähig werden, daß der öffentliche Verwalter deren Befugnisse ausübt und daß er das Unternehmen nach außen vertritt. Bei Verlust der Dispositionsfähigkeit über ein Unternehmen, über Vermögenschaften oder Vermögensrechte bedarf es eben eines Vertreters, der die dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten entzogene Verfügungsbefugnis in dessen Namen und mit Wirkung für und gegen ihn ausübt (vgl. Pollak, "Zivilprozeßrecht", 2. Aufl., S. 117). Dies ist beim Gemeinschuldner der Fall, der von dem, wenn auch im Interesse der Konkursgläubiger handelnden Masseverwalter vertreten wird, aber auch beim Zwangsverwalter, der den Verpflichteten hinsichtlich der zwangsverwalteten Liegenschaft vertritt (vgl. Pollak, a. a. O., S. 119 f., 945; Bartsch, "Grundriß des Ausgleichs- und Konkursrechtes", S. 43 f.; Ehrenzweig, "System des österreichischen allgemeinen Privatrechts", I/1, S. 169). Ebenso wie diese ist der öffentliche Verwalter der gesetzliche Vertreter des Eigentümers oder des sonstigen bisherigen Verfügungsberechtigten, allerdings beschränkt auf das Unternehmen, die Vermögenschaften oder Vermögensrechte, für die er bestellt worden ist. Seine Stellung ist ähnlich jener des zur Verwaltung eines bestimmten Vermögens bestellten Kurators, wie z. B. in dem nicht mehr praktischen Falle der §§ 225, 270 ABGB., erster Fall. Sein Wirkungskreis ähnelt auch jenem des Filialprokuristen nach § 50 HGB. Daraus, daß § 6 Abs. 1 Verwaltergesetz besagt, der öffentliche Verwalter vertrete das Unternehmen nach außen, kann noch nicht geschlossen werden, daß das Unternehmen mit der Bestellung des Verwalters selbst rechtsfähig geworden sei. Dies wäre schon deshalb nicht möglich, weil ja die Bestellung eines öffentlichen Verwalters am Bestande des Eigentumsrechtes nichts ändert und nur das Ruhen der bisherigen Verfügungsrechte bewirkt. § 6 Abs. 1 Verwaltergesetz meint ebenso wie § 5 Abs. 3 nicht das Unternehmen im eigentlichen Sinne, sondern den Unternehmer in Ansehung des Unternehmens, mag er eine physische Person oder eine Gesellschaft des Handelsrechtes sein. Die Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Jänner 1940, DRGBl. I S. 191, die wegen der den §§ 5 und 7 Verwaltergesetz ähnlichen Regelung in ihrem § 14 offenbar dem ersten Verwaltergesetz und damit auch dem nunmehr geltenden Verwaltergesetz als Vorbild gedient haben dürfte, spricht übrigens im § 12 Abs. 1 ausdrücklich aus, daß unter Unternehmen auch juristische Personen des Privatrechtes und Personenvereinigungen zu verstehen sind.Handelt es sich um eine protokollierte Firma, so hat der öffentliche Verwalter das Unternehmen unter Verwendung des zugehörigen Firmennamens zu führen vergleiche Heller - Rauscher - Baumann, "Kommentar zum Verwaltergesetz usw.", römisch zwei. Aufl., S. 60). Da gemäß Paragraph 17, HGB. unter der Firma geklagt werden kann, ist aus dem Gebrauch der Firma im Rechtsstreit gar nicht zu entnehmen, ob damit überhaupt die physische oder juristische Person, der das Unternehmen gehört, gemeint ist. Hievon abgesehen besagen die Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946. BGBl. Nr. 157, nur, daß mit der Bestellung des Verwalters die bisherigen Verfügungsberechtigten dispositionsunfähig werden, daß der öffentliche Verwalter deren Befugnisse ausübt und daß er das Unternehmen nach außen vertritt. Bei Verlust der Dispositionsfähigkeit über ein Unternehmen, über Vermögenschaften oder Vermögensrechte bedarf es eben eines Vertreters, der die dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten entzogene Verfügungsbefugnis in dessen Namen und mit Wirkung für und gegen ihn ausübt vergleiche Pollak, "Zivilprozeßrecht", 2. Aufl., S. 117). Dies ist beim Gemeinschuldner der Fall, der von dem, wenn auch im Interesse der Konkursgläubiger handelnden Masseverwalter vertreten wird, aber auch beim Zwangsverwalter, der den Verpflichteten hinsichtlich der zwangsverwalteten Liegenschaft vertritt vergleiche Pollak, a. a. O., S. 119 f., 945; Bartsch, "Grundriß des Ausgleichs- und Konkursrechtes", S. 43 f.; Ehrenzweig, "System des österreichischen allgemeinen Privatrechts", I/1, S. 169). Ebenso wie diese ist der öffentliche Verwalter der gesetzliche Vertreter des Eigentümers oder des sonstigen bisherigen Verfügungsberechtigten, allerdings beschränkt auf das Unternehmen, die Vermögenschaften oder Vermögensrechte, für die er bestellt worden ist. Seine Stellung ist ähnlich jener des zur Verwaltung eines bestimmten Vermögens bestellten Kurators, wie z. B. in dem nicht mehr praktischen Falle der Paragraphen 225, 270, ABGB., erster Fall. Sein Wirkungskreis ähnelt auch jenem des Filialprokuristen nach Paragraph 50, HGB. Daraus, daß Paragraph 6, Absatz eins, Verwaltergesetz besagt, der öffentliche Verwalter vertrete das Unternehmen nach außen, kann noch nicht geschlossen werden, daß das Unternehmen mit der Bestellung des Verwalters selbst rechtsfähig geworden sei. Dies wäre schon deshalb nicht möglich, weil ja die Bestellung eines öffentlichen Verwalters am Bestande des Eigentumsrechtes nichts ändert und nur das Ruhen der bisherigen Verfügungsrechte bewirkt. Paragraph 6, Absatz eins, Verwaltergesetz meint ebenso wie Paragraph 5, Absatz 3, nicht das Unternehmen im eigentlichen Sinne, sondern den Unternehmer in Ansehung des Unternehmens, mag er eine physische Person oder eine Gesellschaft des Handelsrechtes sein. Die Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Jänner 1940, DRGBl. römisch eins S. 191, die wegen der den Paragraphen 5 und 7 Verwaltergesetz ähnlichen Regelung in ihrem Paragraph 14, offenbar dem ersten Verwaltergesetz und damit auch dem nunmehr geltenden Verwaltergesetz als Vorbild gedient haben dürfte, spricht übrigens im Paragraph 12, Absatz eins, ausdrücklich aus, daß unter Unternehmen auch juristische Personen des Privatrechtes und Personenvereinigungen zu verstehen sind.
Demnach ist der öffentliche Verwalter gesetzlicher Vertreter des bisherigen Verfügungsberechtigten, sei dieser eine physische oder juristische Person, in Ansehung des Unternehmens, der Vermögenschaften oder Vermögensrechte, für die er bestellt ist und hat daher in deren Namen zu handeln (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von 19. Oktober 1946, 1 Ob 255/46, JBl. 1947, S. 40).Demnach ist der öffentliche Verwalter gesetzlicher Vertreter des bisherigen Verfügungsberechtigten, sei dieser eine physische oder juristische Person, in Ansehung des Unternehmens, der Vermögenschaften oder Vermögensrechte, für die er bestellt ist und hat daher in deren Namen zu handeln vergleiche die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von 19. Oktober 1946, 1 Ob 255/46, JBl. 1947, S. 40).
Daraus, daß im vorliegenden Fall als klagende Partei "Gemeinnützige Baugesellschaft X m. b. H., vertreten durch den öffentlichen Verwalter" angegeben ist, kann demnach nicht, wie es das Berufungsgericht tut, der Mangel der Aktivlegitimation abgeleitet werden. Daher ist der Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. gegeben.Daraus, daß im vorliegenden Fall als klagende Partei "Gemeinnützige Baugesellschaft römisch zehn m. b. H., vertreten durch den öffentlichen Verwalter" angegeben ist, kann demnach nicht, wie es das Berufungsgericht tut, der Mangel der Aktivlegitimation abgeleitet werden. Daher ist der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. gegeben.
Da das Berufungsgericht bloß wegen Bezeichnung der klagenden Partei mit dem Firmennamen der Gesellschaft m. b. H. die Aktivlegitimation verneint und zur Frage der Berechtigung der Aufkündigung überhaupt nicht Stellung genommen hat, ist der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Es mußte daher der Revision Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.