Der am 30. November 1944 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbene Stefan E. war Eigentümer der Hälfte der Erbhofliegenschaft EZ. 137 Grundbuch W. Laut Todfallsaufnahme hinterließ der Verstorbene seine Gattin Juliane E. und fünf Kinder namens Hermann E. (geb. 1900), Juliane R. (geb. 1903), Eduard R. ( geb. 1902), Maria L. (geb. 1905) und Johann E. (geb. 1907).
Bei der Abhandlungspflege im März 1945, bei der die erblasserischen Kinder Hermann E. und Maria L. nicht anwesend waren, hat die erblasserische Witwe erklärt, von ihrem Anerbenrecht keinen Gebrauch zu machen, und ihr Einverständnis gegeben, daß der ganze Erbhof dem nächstberufenen Anerben, nämlich dem erblasserischen Sohn Johann E., als Anerbe zufällt. Gleichzeitig erteilte sie die Einwilligung, daß das Eigentumsrecht auf obgenannter Liegenschaft für den erblasserischen Sohn Johann E. als Anerben einverleibt wird.
Nach dieser Verhandlungsschrift wurde die Einleitung einer Verlassenschaftsabhandlung nicht begehrt und im Protokoll festgehalten, daß die nicht anwesenden erblasserischen Kinder vom Gerichtsabgeordneten verständigt werden, daß eine Verlassenschaftsabhandlung nur auf ausdrückliches Verlangen vorgenommen werden wird.
Aus dem im Akt erliegenden Schreiben vom 6. März 1945 in Abschrift geht hervor, daß der Gerichtsabgeordnete diesen letzteren Umstand mit dem Beisatz, daß Johann E. den Erbhof übernommen hat, an Hermann E., Juliane R., Maria L. und Eduard E. mitgeteilt hat, wobei der diesbezügliche Aufgabeschein nur hinsichtlich der letzten drei erblasserischen Kinder im Akte erliegt.
Mit Beschluß vom 18. Juni 1947, 1 A 620/44-10, hat das Erstgericht den Nachlaß des am 30. November 1944 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Stefan E., über den eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattgefunden hat, dem erblasserischen Sohne Johann E. als Anerben eingeantwortet. Gleichzeitig sprach das Erstgericht aus, daß nach den Ergebnissen der Einantwortung die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Johann E. vorzunehmen sein werde.
Die Einverleibung dieses Eigentumsrechtes wurde mit Beschluß vom 30. September 1947, 1 A 620/44-11, verfügt.
Unter Hinweis darauf, daß er von dem Verlassenschaftsverfahren überhaupt nicht verständigt worden sei, beantragte am 5. Feber 1951 der erblasserische Sohn Hermann E. die Zustellung der Einantwortungsurkunde vom 18. Juni 1947 und des Verbücherungsbeschlusses vom 30. September 1947.
Gegen beide Beschlüsse, die dem Hermann E. am 19. März 1952 zugestellt worden waren, hat dieser Rekurs erhoben, in dem er ausführte, daß er, obwohl er als Sohn in der Todfallsaufnahme angeführt wurde, weder von dem Abhandlungsverfahren noch von der Erlassung der Einantwortung verständigt worden sei. Eine Einantwortung nach erbhofrechtlichen Bestimmungen sei im übrigen im Zeitpunkt der Erlassung der Einantwortung unzulässig gewesen. Mangels Rechtskraft der Einantwortungsurkunde sei auch der Verbücherungsbeschluß vom 30. September 1947 zu Unrecht ergangen.
Das Rekursgericht hat den beiden Rekursen Folge gegeben und
1. den Beschluß, mit dem der Nachlaß nach Stefan E. dem erblasserischen Sohne Johann E. eingeantwortet wurde, aufgehoben und dem Erstgericht die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens nach den Vorschriften des allgemeinen österreichischen Erbrechtes aufgetragen,
2. die Aufhebung des Verbücherungsabschlusses verfügt und die Löschung der auf Grund der Einantwortungsurkunde bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechtes für Johann E. an der obgenannten Liegenschaft angeordnet.
Das Rekursgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß das Erstgericht gemäß § 75 AußstrG. verpflichtet gewesen sei, den Rekurswerber als vermutlichen Erben von der Abhandlung zu verständigen. Dem Hermann E., der auch von der erlassenen Einantwortung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, stehe daher, da die Einantwortungsurkunde noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, ein Rekursrecht zu. Im übrigen sei die Erlassung der Einantwortungsurkunde auf Grund erbhofrechtlicher Bestimmungen verfehlt, da im Zeitpunkt der Erlassung, nämlich am 18. Juni 1947, das Bundesgesetz vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, schon in Wirksamkeit gestanden sei, durch das nicht nur sämtliche erbhofrechtliche Bestimmungen aufgehoben worden waren, sondern nach welchem auch eine Erlassung der Einantwortungsurkunde nach Erbhofrecht überhaupt nicht möglich gewesen sei. Aus der Aufhebung der Einantwortungsurkunde ergebe sich auch die Notwendigkeit, den gemäß § 177 AußstrG. erlassenen Verbücherungsbeschluß zu beheben.Das Rekursgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß das Erstgericht gemäß Paragraph 75, AußstrG. verpflichtet gewesen sei, den Rekurswerber als vermutlichen Erben von der Abhandlung zu verständigen. Dem Hermann E., der auch von der erlassenen Einantwortung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, stehe daher, da die Einantwortungsurkunde noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, ein Rekursrecht zu. Im übrigen sei die Erlassung der Einantwortungsurkunde auf Grund erbhofrechtlicher Bestimmungen verfehlt, da im Zeitpunkt der Erlassung, nämlich am 18. Juni 1947, das Bundesgesetz vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85, schon in Wirksamkeit gestanden sei, durch das nicht nur sämtliche erbhofrechtliche Bestimmungen aufgehoben worden waren, sondern nach welchem auch eine Erlassung der Einantwortungsurkunde nach Erbhofrecht überhaupt nicht möglich gewesen sei. Aus der Aufhebung der Einantwortungsurkunde ergebe sich auch die Notwendigkeit, den gemäß Paragraph 177, AußstrG. erlassenen Verbücherungsbeschluß zu beheben.
Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionsrekursen des Johann E. nicht Folge.