Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs beruft sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Februar 1900, GlUNF. 912, wonach ein Veräußerungsverbot, welches logisch auch das Belastungsverbot in sich begreife, lediglich die Natur einer obligatorischen Verpflichtung habe und auch durch die bücherliche Auszeichnung in seiner rechtlichen Natur nicht verändert werde, weil nur jene Rechte gegen jedermann wirken, die das Gesetz ausdrücklich als dingliche Rechte bezeichne (§ 308 ABGB.) oder rücksichtlich deren das Gesetz eine Verdinglichung gestatte (§ 9 GBG.), was rücksichtlich des Veräußerungs- und Belastungsverbotes jedoch nicht der Fall sei.Der Revisionsrekurs beruft sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Februar 1900, GlUNF. 912, wonach ein Veräußerungsverbot, welches logisch auch das Belastungsverbot in sich begreife, lediglich die Natur einer obligatorischen Verpflichtung habe und auch durch die bücherliche Auszeichnung in seiner rechtlichen Natur nicht verändert werde, weil nur jene Rechte gegen jedermann wirken, die das Gesetz ausdrücklich als dingliche Rechte bezeichne (Paragraph 308, ABGB.) oder rücksichtlich deren das Gesetz eine Verdinglichung gestatte (Paragraph 9, GBG.), was rücksichtlich des Veräußerungs- und Belastungsverbotes jedoch nicht der Fall sei.
Der Revisionsrekurs übersieht jedoch die seither durch die Novellierung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eingetretene Änderung der Gesetzeslage, hier die Einfügung des § 364c ABGB.Der Revisionsrekurs übersieht jedoch die seither durch die Novellierung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eingetretene Änderung der Gesetzeslage, hier die Einfügung des Paragraph 364 c, ABGB.
Da auf den Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten das Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt ist und ein durch Eintragung in das öffentliche Buch auch gegen Dritte wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 364c ABGB. ergibt, auch Belastungen im Wege der Exekutionsführung hindert, hat das Rekursgericht entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers mit vollem Rechte dem Antrage auf Vollzug der Eintragung keine Folge gegeben.Da auf den Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten das Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt ist und ein durch Eintragung in das öffentliche Buch auch gegen Dritte wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 364 c, ABGB. ergibt, auch Belastungen im Wege der Exekutionsführung hindert, hat das Rekursgericht entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers mit vollem Rechte dem Antrage auf Vollzug der Eintragung keine Folge gegeben.
Die der Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugrunde liegenden wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke zu erforschen und zu berücksichtigen, steht weder dem Exekutionsgerichte noch dem Rekursgerichte zu. Die Tatsache allein, daß das Veräußerungs- und Belastungsverbot bücherlich haftet, hindert die Pfandrechtsbegründung. Der Rechtsstand einer solchen Eintragung könnte nur im Streitwege angefochten und die Löschung der Eintragung oder deren Unwirksamkeit gegenüber dem betreibenden Gläubiger nur im Klagswege durchgesetzt werden.
Die Rechtsprechung hat nur zwei Ausnahmen von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf mit Veräußerungs- und Belastungsverboten belasteten Liegenschaften anerkannt. Die eine bildet der Fall, daß es sich um ein gesetzliches Pfandrecht handelt (SZ. XII/57), die andere der Fall, daß nach dem Inhalte des Verbotes eine bestimmte Person berechtigt ist, die Veräußerung oder Belastung zu untersagen und daß diese Person der Bestellung des Pfandrechtes zugestimmt hat, zu dessen Verwertung Exekution geführt werden soll (SZ. XV/17).
Keiner dieser Fälle trifft hier zu.