Aus der Begründung:
Die sogenannte Speditionsversicherung ist eine Versicherung eigener Art. Sie deckt die dem Spediteur obliegende Haftung, u. zw. auf Kosten des Kunden, der dafür den Vorteil genießt, daß ihm der Versicherer den Schaden, den er durch das Verschulden des Spediteurs erleidet, in voller gesetzlicher Höhe im Rahmen des § 6 SVS. zu ersetzen hat, obwohl er nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen vom Spediteur nur einen Teilbetrag verlangen könnte. Die Spediteursversicherung wird vom Spediteur für fremde Rechnung (§ 74 VersVG.) genommen, u. zw. für Rechnung, wen es angeht, sei dies der Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist (§ 1 SVS.). So war es in der deutschen Okkupationszeit und so ist es heute noch, da jetzt die den deutschen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen und dem deutschen Speditionsversicherungsschein fast wörtlich gleichlautenden Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen und der österreichische Speditionsversicherungsschein gelten.Die sogenannte Speditionsversicherung ist eine Versicherung eigener "Art". Sie deckt die dem Spediteur obliegende Haftung, u. zw. auf Kosten des Kunden, der dafür den Vorteil genießt, daß ihm der Versicherer den Schaden, den er durch das Verschulden des Spediteurs erleidet, in voller gesetzlicher Höhe im Rahmen des Paragraph 6, SVS. zu ersetzen hat, obwohl er nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen vom Spediteur nur einen Teilbetrag verlangen könnte. Die Spediteursversicherung wird vom Spediteur für fremde Rechnung (Paragraph 74, VersVG.) genommen, u. zw. für Rechnung, wen es angeht, sei dies der Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist (Paragraph eins, SVS.). So war es in der deutschen Okkupationszeit und so ist es heute noch, da jetzt die den deutschen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen und dem deutschen Speditionsversicherungsschein fast wörtlich gleichlautenden Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen und der österreichische Speditionsversicherungsschein gelten.
Der Speditionsversicherungsschein wird als laufende Polizze abgeschlossen; daraus folgt, daß das Erstgericht mit Recht die Vorlage des Versicherungsscheines nicht angeordnet hat, weil aus ihm die Versicherung des gegenständlichen Verkehrsgeschäftes gar nicht ersichtlich sein könnte. Es könnte nur die Aufgabe des einzelnen versicherten Interesses in Frage kommen, und daß diese Aufgabe erfolgt ist, hat das Erstgericht auf Grund der Aussage Dris. F. als Zeuge als erwiesen angenommen. Überdies kommt es für die Frage, ob eine ordnungsmäßige Aufgabe seitens des Spediteurs erfolgt ist, nach § 6 B 2 d SVS. gar nicht an, weil ein dem Spediteur etwa unterlaufenes Versehen in der Aufgabe dem Auftraggeber nicht zum Nachteil gereicht. Daß aber die Beklagte, einer der größten deutschen Spediteure, sich überhaupt nicht versichert habe, wurde gar nicht behauptet.Der Speditionsversicherungsschein wird als laufende Polizze abgeschlossen; daraus folgt, daß das Erstgericht mit Recht die Vorlage des Versicherungsscheines nicht angeordnet hat, weil aus ihm die Versicherung des gegenständlichen Verkehrsgeschäftes gar nicht ersichtlich sein könnte. Es könnte nur die Aufgabe des einzelnen versicherten Interesses in Frage kommen, und daß diese Aufgabe erfolgt ist, hat das Erstgericht auf Grund der Aussage Dris. F. als Zeuge als erwiesen angenommen. Überdies kommt es für die Frage, ob eine ordnungsmäßige Aufgabe seitens des Spediteurs erfolgt ist, nach Paragraph 6, B 2 d SVS. gar nicht an, weil ein dem Spediteur etwa unterlaufenes Versehen in der Aufgabe dem Auftraggeber nicht zum Nachteil gereicht. Daß aber die Beklagte, einer der größten deutschen Spediteure, sich überhaupt nicht versichert habe, wurde gar nicht behauptet.
Für das Verhältnis der beiden Streitteile sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen vom November 1939 maßgebend, weil die Anordnung des Reichsverkehrsministers vom 29. Dezember 1939, DRAnz. 1940, Nr. 4, vom 5. Jänner 1940 auf Grund des § 27 der Verordnung über den organischen Aufbau des Verkehres vom 25. September 1935, DRGBl. I S. 1169, bestimmt hat (P. 1 a), daß die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Fassung November 1939, vom 1. März 1940 an - das gegenständliche Verkehrsgeschäft fällt in das Jahr 1943, also nach dem Stichtag - für alle Geschäfte verbindlich sind, die von den Mitgliedern der Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei mit ihren Auftraggebern abgeschlossen werden.Für das Verhältnis der beiden Streitteile sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen vom November 1939 maßgebend, weil die Anordnung des Reichsverkehrsministers vom 29. Dezember 1939, DRAnz. 1940, Nr. 4, vom 5. Jänner 1940 auf Grund des Paragraph 27, der Verordnung über den organischen Aufbau des Verkehres vom 25. September 1935, DRGBl. römisch eins S. 1169, bestimmt hat (P. 1 a), daß die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Fassung November 1939, vom 1. März 1940 an - das gegenständliche Verkehrsgeschäft fällt in das Jahr 1943, also nach dem Stichtag - für alle Geschäfte verbindlich sind, die von den Mitgliedern der Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei mit ihren Auftraggebern abgeschlossen werden.
Wird aber davon ausgegangen, daß für das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen maßgebend waren, so ist anzunehmen, daß nach § 39 lit. a ADSp. der Spediteur (Beklagter), sofern es der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat, was gar nicht behauptet wurde, verpflichtet war, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen könnten, nach dem Speditionsversicherungsschein auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Nach § 40 ADSp. hat der Auftraggeber sich und alle Personen, in deren Interesse oder Auftrag er gehandelt hat, durch Abschluß des Speditionsvertrages allen Bedingungen des Speditionsversicherungsscheines unterworfen und insbesondere die Verpflichtung übernommen, für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen. Wenn nun der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages die Spediteursversicherung "gedeckt" hat, so ist er gegenüber dem Kunden von der Haftung für alle durch die Versicherung gedeckten Schäden frei (§ 41 lit. a).Wird aber davon ausgegangen, daß für das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen maßgebend waren, so ist anzunehmen, daß nach Paragraph 39, Litera a, ADSp. der Spediteur (Beklagter), sofern es der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat, was gar nicht behauptet wurde, verpflichtet war, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen könnten, nach dem Speditionsversicherungsschein auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Nach Paragraph 40, ADSp. hat der Auftraggeber sich und alle Personen, in deren Interesse oder Auftrag er gehandelt hat, durch Abschluß des Speditionsvertrages allen Bedingungen des Speditionsversicherungsscheines unterworfen und insbesondere die Verpflichtung übernommen, für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen. Wenn nun der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages die Spediteursversicherung "gedeckt" hat, so ist er gegenüber dem Kunden von der Haftung für alle durch die Versicherung gedeckten Schäden frei (Paragraph 41, Litera a,).
Es ist rechtsirrig und mit der Terminologie in der Versicherungswirtschaft im Widerspruch, wenn das Berufungsgericht aus dem Gebrauch des Wortes "gedeckt" schließen will, daß die Versicherung tatsächlich zur Auszahlung gelangen müsse. Einen "Schaden decken" heißt, einen Schaden versichern, ein Risiko übernehmen. Das ist jeder im Wirtschaftsleben stehenden Person bekannt und überhaupt ernstlich nicht bestreitbar (vgl. den Ausdruck "Deckungszusage", "vorläufige Deckung", "Deckungsbrief" usw.).Es ist rechtsirrig und mit der Terminologie in der Versicherungswirtschaft im Widerspruch, wenn das Berufungsgericht aus dem Gebrauch des Wortes "gedeckt" schließen will, daß die Versicherung tatsächlich zur Auszahlung gelangen müsse. Einen "Schaden decken" heißt, einen Schaden versichern, ein Risiko übernehmen. Das ist jeder im Wirtschaftsleben stehenden Person bekannt und überhaupt ernstlich nicht bestreitbar vergleiche den Ausdruck "Deckungszusage", "vorläufige Deckung", "Deckungsbrief" usw.).
Das Berufungsgericht will freilich nicht gelten lassen, daß mit dem Abschluß der Versicherung die Haftung des Spediteurs erloschen sei, denn die Institution der Spediteurversicherung diene in erster Linie dazu, dem Spediteur die Verantwortung zu erleichtern, ohne den dem Auftraggeber zukommenden materiellen Ersatz in Frage zu stellen; daher könne das völlige Versagen der Versicherungseinrichtung nicht auf den Auftraggeber überwälzt werden, sondern müsse vom Spediteur getragen werden. Es ist zunächst rechtsirrig, daß die Institution der Spediteurversicherung in erster Linie dem Spediteur die Verantwortung erleichtern soll, denn die Spediteurversicherung deckt nicht nur den Schaden, den der Spediteur nach dem Vertrag zu ersetzen hat, sondern darüber hinaus den Schaden, den der Spediteur nach dem Gesetz tragen müßte, wenn er die gesetzliche Haftung nicht vertragsmäßig vermindert oder ausgeschlossen hätte. Die Spediteurversicherung liegt daher im beiderseitigen Interesse, weil sie einerseits den Spediteur von jeder Haftung befreit und anderseits den Kunden darüber hinaus Deckung bis zur Höhe der im Handelsgesetzbuch vorgesehenen, in den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen aber verminderten Haftung gewährt.
Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß die in den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen getroffene Regelung den guten Sitten widerspreche. Es ist wohl richtig, daß eine Ablehnung einer gesetzlichen Haftung durch eine Fachorganisation mit Treu und Glauben unvereinbar sein kann, weil dadurch das Vertragsrisiko einseitig auf die Schultern der anderen Vertragsgruppe, die mit einem Kartellverband organisierten Mitgliedern dieser Vertragsgruppe in Geschäftsverbindung tritt, verschoben wird. Bei den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen liegen die Verhältnisse aber anders; denn durch die mit der Haftungsbeschränkung verbundene Versicherung zugunsten der Auftraggeber wird das Vertragsrisiko nicht auf die Kunden des Spediteurs verlagert, diesem vielmehr durch die Versicherung die Möglichkeit geboten, Schadenersatz in vollem Umfange zu erhalten. Durch diese Regelung ist dem Interesse beider Vertragsteile in vollem Umfange Rechnung getragen, also ein Ausgleich der entgegengesetzten Interessen herbeigeführt, so daß man nicht sagen kann, daß die getroffene Regelung den guten Sitten widerspreche. Davon, daß die Speditionsversicherung nur im einseitigen Interesse der Spediteure gelegen sei, kann demnach keine Rede sein.
Übrigens ist die Frage, wer den größeren Vorteil von der Speditionsversicherung hat, der Spediteur oder sein Auftraggeber, müßig, weil im Speditionsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt und daher die Parteien an die Vereinbarung gebunden sind, daß der Spediteur nicht hafte, wenn eine Spediteurversicherung abgeschlossen worden ist. So wenig die Insolvenz des Versicherers oder eine Moratoriumsgesetzgebung (vgl. Schillinggesetzgebung) die Haftung des Spediteurs, die vertragsmäßig ausgeschlossen wurde, zum Wiederaufleben bringt, kann der Umstand, daß aus anderen Gründen die Versicherung angeblich nicht einbringlich gemacht werden kann, den Spediteur nicht haftbar machen. Der Ausschluß der Haftung ist im Speditionsgewerbe kalkuliert. Die Auffassung des Berufungsgerichtes würde alle Spediteure, die eine größere Zahl von Schadensfällen, die sie durch eine nicht honorierte Spediteursversicherung gedeckt haben, regulieren müßten, der Gefahr der Insolvenz aussetzen, was bei den Auftraggebern nicht der Fall ist, weil in ihrem Betrieb Verluste aus dem Ausfallen einer Spediteurversicherung immer nur Einzelfälle bleiben. Es wäre daher auch volkswirtschaftlich verfehlt, wenn man mit dem Berufungsgericht entgegen der vertragsmäßig getroffenen Risikoverteilung den Verlust auf die Spediteure überwälzen wollte.Übrigens ist die Frage, wer den größeren Vorteil von der Speditionsversicherung hat, der Spediteur oder sein Auftraggeber, müßig, weil im Speditionsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt und daher die Parteien an die Vereinbarung gebunden sind, daß der Spediteur nicht hafte, wenn eine Spediteurversicherung abgeschlossen worden ist. So wenig die Insolvenz des Versicherers oder eine Moratoriumsgesetzgebung vergleiche Schillinggesetzgebung) die Haftung des Spediteurs, die vertragsmäßig ausgeschlossen wurde, zum Wiederaufleben bringt, kann der Umstand, daß aus anderen Gründen die Versicherung angeblich nicht einbringlich gemacht werden kann, den Spediteur nicht haftbar machen. Der Ausschluß der Haftung ist im Speditionsgewerbe kalkuliert. Die Auffassung des Berufungsgerichtes würde alle Spediteure, die eine größere Zahl von Schadensfällen, die sie durch eine nicht honorierte Spediteursversicherung gedeckt haben, regulieren müßten, der Gefahr der Insolvenz aussetzen, was bei den Auftraggebern nicht der Fall ist, weil in ihrem Betrieb Verluste aus dem Ausfallen einer Spediteurversicherung immer nur Einzelfälle bleiben. Es wäre daher auch volkswirtschaftlich verfehlt, wenn man mit dem Berufungsgericht entgegen der vertragsmäßig getroffenen Risikoverteilung den Verlust auf die Spediteure überwälzen wollte.
Der Umstand, daß angeblich infolge des Zusammenbruches des Großdeutschen Reiches die Versicherung wertlos geworden ist, kann deshalb die Haftung des Spediteurs nicht wieder aufleben lassen, zumal da beim Abschluß des gegenständlichen Verkehrsvertrages niemand mit der eingetretenen Entwicklung rechnen konnte.
Übrigens ist es auch nicht richtig, daß die im Pool zusammengefaßten Versicherungsgesellschaften vom Kläger nicht haftbar gemacht werden können, da der Pool-Führer, aber auch andere der beteiligten Versicherungsgesellschaften nach wie vor in Österreich Vermögen besitzen und daher hier belangt werden können, zumal da in Österreich nicht einmal ein Haftungsausschluß des inländischen Vermögens für Versicherungen vorgesehen ist, die nicht von inländischen Zweigniederlassungen abgeschlossen wurden.
Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht das erstrichterliche Urteil aufgehoben, da die Sache spruchreif ist. Es war demnach dem Rekurse Folge zu geben und wie oben zu erkennen.