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Entscheidung 1 Ob 48/03w×

Entscheidung 1 Ob 48/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob48/03w

Entscheidungsdatum

25.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Winfried N*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Nichtigerklärung eines Hauptversammlungsbeschlusses (Streitwert 21.801,85 EUR) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2002, GZ 3 R 123/02h-12, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Kernbegründung in der Revision soll der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss der beklagten Partei - unterbleibende Ausschüttung des für das Geschäftsjahr 2000 bilanzierten Gewinns - deshalb nichtig sein, weil er das grundlegende Aktionärsrecht auf Gewinnbeteiligung übergehe, einer sachlichen Rechtfertigung entbehre und daher als Rechtsmissbrauch zu Lasten des Klägers als Minderheitsaktionär zu werten sei.

Der Kläger übergeht bei seinen Ausführungen in Wahrheit die Feststellung, der Vorstand der beklagten Partei habe den - schließlich von der Hauptversammlung beschlossenen - Vorschlag, den bilanzierten Gewinn für das Geschäftsjahr 2000 nicht auszuschütten, deshalb gemacht, "weil eine Spannungskürzung (offenkundig richtig: Spannenkürzung) des Pharmagroßhandels stattgefunden hat, der Wettbewerb am Markt schärfer wird und die beklagte Partei einen neuen Betriebsstandort in Wien-Simmering errichtet hat". Die vom Kläger seinen Erwägungen zugrunde gelegte Tatsache, die beklagte Partei habe "im Übermaß Rücklagen" gebildet, steht dagegen nicht fest.

Vor dem Hintergrund solcher Umstände des Einzelfalls beruht das angefochtene Urteil, mit dem das klageabweisende Ersturteil bestätigt wurde, zumindest nicht auf einer gravierenden Fehlbeurteilung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision.

Die außerordentliche Revision ist somit gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E68978 1Ob48.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00048.03W.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20030325_OGH0002_0010OB00048_03W0000_000