Entscheidung 1 Ob 48/09d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Paul P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Karl K*****, vertreten durch Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl und Dr. Christoph Huber, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Jänner 2009, GZ 15 R 485/08m-S34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der im erstgerichtlichen Pflegschaftsverfahren am 20. 3. 2009 abgehaltenen Tagsatzung erklärte der Rechtsvertreter des Vaters, den in dessen Namen erhobenen Revisionsrekurs im Falle der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer in der Tagsatzung getroffenen Besuchsrechtsvereinbarung zurückzuziehen. Nachdem diese Vereinbarung (rechtskräftig) genehmigt wurde, ist daher über das Rechtsmittel nicht mehr zu entscheiden.
Der Beschluss des Rekursgerichts ist rechtskräftig.
Anmerkung
E90621
1Ob48.09d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00048.09D.0331.000
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20090331_OGH0002_0010OB00048_09D0000_000