Im Anschluss an ihren bereits im Verfahren erster Instanz erhobenen Verjährungseinwand beruft sich die Rekurswerberin insbesondere auf den Ablauf der absoluten 10-jährigen Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 Satz 2 AHG, die mit der Entstehung des Schadens zu laufen beginne. Der reale Schaden des Klägers sei bereits mit dem Erwerb der „falschen“ Anlage eingetreten. Er liege darin, dass der Anleger nicht ein risikoloses, sondern ein risikobehaftetes Papier erworben hat. Der Kläger habe nach seinem Vorbringen statt einer sicheren Anlage allgemein risikobehaftete Wertpapiere erworben. Der Eintritt des Schadens nach § 6 Abs 1 Satz 2 AHG sei somit bereits mit dem Erwerb der insofern „falschen“ Anlage am 23. 1. 2003 anzusetzen.Im Anschluss an ihren bereits im Verfahren erster Instanz erhobenen Verjährungseinwand beruft sich die Rekurswerberin insbesondere auf den Ablauf der absoluten 10-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, Satz 2 AHG, die mit der Entstehung des Schadens zu laufen beginne. Der reale Schaden des Klägers sei bereits mit dem Erwerb der „falschen“ Anlage eingetreten. Er liege darin, dass der Anleger nicht ein risikoloses, sondern ein risikobehaftetes Papier erworben hat. Der Kläger habe nach seinem Vorbringen statt einer sicheren Anlage allgemein risikobehaftete Wertpapiere erworben. Der Eintritt des Schadens nach Paragraph 6, Absatz eins, Satz 2 AHG sei somit bereits mit dem Erwerb der insofern „falschen“ Anlage am 23. 1. 2003 anzusetzen.
Der Rekursgegner hält dem entgegen, die absolute Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen. Fristbeginn sei nicht die Entstehung, sondern die Wirksamkeit des Schadens beim Kläger. Diese sei frühestens eingetreten, als die Anteile des Klägers nicht mehr handelbar gewesen seien, also im Dezember 2008. Vor diesem Zeitpunkt hätte er seine Anteile uneingeschränkt und ohne Einbuße verkaufen können. Der „Zeitpunkt der Wirksamkeit“ könne aber auch erst später, nämlich bei Feststehen eines (rechnerischen) Schadens eingetreten sein.
Anders als im Bereich des § 1489 zweiter Satz ABGB beginnt im Amtshaftungsrecht die absolute (lange) Verjährungsfrist nicht bereits mit dem schadensverursachenden Ereignis, stellt doch § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG ausdrücklich auf die „Entstehung des Schadens“ ab. Wenn in der Rechtsprechung formuliert wird, als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens sei jener anzusehen, in welchem der Schaden „wirksam wurde“ (RIS-Justiz RS0050376), ist damit der Zeitpunkt des realen Schadenseintritts gemeint (vgl nur RIS-Justiz RS0050376 [T1]), der damit vom Zeitpunkt des schädigenden Handelns oder Unterlassens abgegrenzt werden soll. Sobald also im Vermögen des späteren Amtshaftungsklägers ein Nachteil eingetreten ist, beginnt die absolute 10-Jahresfrist zu laufen.Anders als im Bereich des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB beginnt im Amtshaftungsrecht die absolute (lange) Verjährungsfrist nicht bereits mit dem schadensverursachenden Ereignis, stellt doch Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AHG ausdrücklich auf die „Entstehung des Schadens“ ab. Wenn in der Rechtsprechung formuliert wird, als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens sei jener anzusehen, in welchem der Schaden „wirksam wurde“ (RIS-Justiz RS0050376), ist damit der Zeitpunkt des realen Schadenseintritts gemeint vergleiche nur RIS-Justiz RS0050376 [T1]), der damit vom Zeitpunkt des schädigenden Handelns oder Unterlassens abgegrenzt werden soll. Sobald also im Vermögen des späteren Amtshaftungsklägers ein Nachteil eingetreten ist, beginnt die absolute 10-Jahresfrist zu laufen.
Gerade im Bereich der sogenannten Anlegerschäden wird immer betont, dass der „reale“ Schaden (bereits) zu jenem Zeitpunkt eintritt, in dem das Vermögen des Anlegers durch den Erwerb eines unerwünschten Finanzprodukts anders zusammengesetzt ist, als gewollt (RIS-Justiz RS0120784 [T7, T14a]). Unabhängig davon, ob der Anleger die Papiere (noch) ohne Verlust – oder gar mit einem Gewinn – verkaufen könnte, tritt regelmäßig der Schaden bereits mit dem Erwerb ein, wenn – wie dies auch hier behauptet wird – sich der Kläger damit ein Veranlagungsrisiko eingehandelt hat, dass er nicht eingehen wollte und mit dem er auch nicht rechnen musste.
Warum im vorliegenden Fall der Schaden erst im Dezember 2008 eingetreten sein sollte, als die erworbenen Papiere „nicht mehr handelbar“ gewesen seien, ist gerade vor diesem Hintergrund – und auch wegen des Fehlens entsprechender Prozessbehauptungen in erster Instanz – nicht verständlich. Vor allem hat der Kläger aber offensichtlich bereits bei Formulierung seines Feststellungsbegehrens selbst den bereits mit dem Erwerb der Papiere erfolgten Schadenseintritt erkannt. Er begehrt ja die Feststellung der Haftung für jenen Schaden, den er wegen der Unterlassung eines Vertriebsverbots dadurch erlitten hat, dass er die Fondsanteile gekauft hat. Auch mit seinem Vorbringen, es habe sich von Anfang an um eine betrügerische Konstruktion gehandelt und er hätte die Papiere nicht erworben, wenn die Finanzmarktaufsicht deren Vertrieb wegen des den einschlägigen Anlegerschutzvorschriften zuwiderlaufenden Risikos untersagt hätte, geht der Kläger selbst vom Eintritt eines realen Schadens – durch den Erwerb eines nicht werthaltigen Papiers – am 23. 1. 2003 aus. Da im Amtshaftungsrecht Naturalersatz nicht zusteht und – wie der Kläger selbst ausführt – ein rechnerischer Schaden noch nicht bezifferbar ist, wäre er zur Vermeidung der Verjährung gehalten gewesen, die auf Feststellung der schadenersatzrechtlichen Haftung gerichtete Klage vor dem 23. 1. 2013 zu erheben oder zumindest bis zu diesem Zeitpunkt die Beklagte gemäß § 8 Abs 1 AHG zur Anerkennung der Ersatzansprüche aufzufordern. Sowohl das Aufforderungsschreiben vom 16. 5. 2014 als auch die Klageerhebung am 19. 10. 2015 erfolgten jedoch außerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist.Warum im vorliegenden Fall der Schaden erst im Dezember 2008 eingetreten sein sollte, als die erworbenen Papiere „nicht mehr handelbar“ gewesen seien, ist gerade vor diesem Hintergrund – und auch wegen des Fehlens entsprechender Prozessbehauptungen in erster Instanz – nicht verständlich. Vor allem hat der Kläger aber offensichtlich bereits bei Formulierung seines Feststellungsbegehrens selbst den bereits mit dem Erwerb der Papiere erfolgten Schadenseintritt erkannt. Er begehrt ja die Feststellung der Haftung für jenen Schaden, den er wegen der Unterlassung eines Vertriebsverbots dadurch erlitten hat, dass er die Fondsanteile gekauft hat. Auch mit seinem Vorbringen, es habe sich von Anfang an um eine betrügerische Konstruktion gehandelt und er hätte die Papiere nicht erworben, wenn die Finanzmarktaufsicht deren Vertrieb wegen des den einschlägigen Anlegerschutzvorschriften zuwiderlaufenden Risikos untersagt hätte, geht der Kläger selbst vom Eintritt eines realen Schadens – durch den Erwerb eines nicht werthaltigen Papiers – am 23. 1. 2003 aus. Da im Amtshaftungsrecht Naturalersatz nicht zusteht und – wie der Kläger selbst ausführt – ein rechnerischer Schaden noch nicht bezifferbar ist, wäre er zur Vermeidung der Verjährung gehalten gewesen, die auf Feststellung der schadenersatzrechtlichen Haftung gerichtete Klage vor dem 23. 1. 2013 zu erheben oder zumindest bis zu diesem Zeitpunkt die Beklagte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AHG zur Anerkennung der Ersatzansprüche aufzufordern. Sowohl das Aufforderungsschreiben vom 16. 5. 2014 als auch die Klageerhebung am 19. 10. 2015 erfolgten jedoch außerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist.
Damit ist das im Ergebnis zutreffende abweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO.