Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Der Rekurs der Klägerin und Widerbeklagten ist begrundet.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die vom Amte der Landesregierung auszusprechende "Gleichstellung" über den Verwaltungsbereich hinaus Wirkungen äußern, insbesondere etwa auch das Gericht zu binden vermöchte.
Davon abgesehen, kann es sich nur entweder um Staatsangehörige des Deutschen Reiches oder um Staatenlose handeln. Für den letzteren Fall verweist der Oberste Gerichtshof auf die Entscheidung vom 19. Jänner 1949, 3 Ob 18/49, EvBl. Nr. 197/1949, wonach Südtiroler Umsiedlern, denen - wie im vorliegenden Falle - auf Grund einer Einbürgerungsurkunde während der nationalsozialistischen Herrschaft die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde und die in Österreich ihren Wohnsitz haben, bezüglich der Zuständigkeit der inländischen Gerichte als Staatenlose anzusehen sind, sofern auf sie der Beschluß der Provisorischen österreichischen Staatsregierung vom 27. August 1945, JBl. 1946, S. 7, keine Anwendung findet. Für Staatenlose ist aber gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 letzter Fall JN. die Möglichkeit der Scheidung vor einem inländischen Gerichte gegeben.Davon abgesehen, kann es sich nur entweder um Staatsangehörige des Deutschen Reiches oder um Staatenlose handeln. Für den letzteren Fall verweist der Oberste Gerichtshof auf die Entscheidung vom 19. Jänner 1949, 3 Ob 18/49, EvBl. Nr. 197 aus 1949,, wonach Südtiroler Umsiedlern, denen - wie im vorliegenden Falle - auf Grund einer Einbürgerungsurkunde während der nationalsozialistischen Herrschaft die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde und die in Österreich ihren Wohnsitz haben, bezüglich der Zuständigkeit der inländischen Gerichte als Staatenlose anzusehen sind, sofern auf sie der Beschluß der Provisorischen österreichischen Staatsregierung vom 27. August 1945, JBl. 1946, S. 7, keine Anwendung findet. Für Staatenlose ist aber gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Fall JN. die Möglichkeit der Scheidung vor einem inländischen Gerichte gegeben.
Wenn aber die Streitteile deutsche Staatsangehörige geblieben sind, so kann ein österreichisches Gericht in der Sache dann entscheiden, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrechte des Mannes die von dem österreichischen Gerichte zu fällende Entscheidung im Auslande anerkannt wird (§ 76 Abs. 3 Z. 1 erster Fall JN.). Auf die vorliegende Entscheidung angewendet, ist festzuhalten, daß die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit 1940 im Inlande haben. Die Anerkennung eines Ehescheidungsurteiles ist in § 24 der 4. DVzEheG. geregelt. Eine Anerkennung durch Gerichte Deutschlands ist nach dieser Gesetzesstelle auf Grund der Mitteilung in JABl. 1947, Stück 3, S. 39, zumindest für die Britische Besatzungszone Deutschlands und den Bereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz anzunehmen; jedenfalls aber kann als unbedenklich angenommen werden, daß für ganz Deutschland § 328 RZPO. gilt, wenn die den Prozeß einleitende Ladung dem Beklagten durch das Prozeßgericht zu eigenen Handen zugestellt wurde, was im vorliegenden Falle zutrifft.Wenn aber die Streitteile deutsche Staatsangehörige geblieben sind, so kann ein österreichisches Gericht in der Sache dann entscheiden, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrechte des Mannes die von dem österreichischen Gerichte zu fällende Entscheidung im Auslande anerkannt wird (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall JN.). Auf die vorliegende Entscheidung angewendet, ist festzuhalten, daß die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit 1940 im Inlande haben. Die Anerkennung eines Ehescheidungsurteiles ist in Paragraph 24, der 4. DVzEheG. geregelt. Eine Anerkennung durch Gerichte Deutschlands ist nach dieser Gesetzesstelle auf Grund der Mitteilung in JABl. 1947, Stück 3, S. 39, zumindest für die Britische Besatzungszone Deutschlands und den Bereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz anzunehmen; jedenfalls aber kann als unbedenklich angenommen werden, daß für ganz Deutschland Paragraph 328, RZPO. gilt, wenn die den Prozeß einleitende Ladung dem Beklagten durch das Prozeßgericht zu eigenen Handen zugestellt wurde, was im vorliegenden Falle zutrifft.
Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände bestand daher für den Erstrichter keine Veranlassung, die Frage der Gleichstellung der Parteien als Südtiroler Umsiedler mit österreichischen Staatsbürgern zu prüfen oder diese Frage im Prozesse und im Urteile näher zu erörtern. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach Südtiroler Umsiedler ohne Ausspruch der Gleichstellung als deutsche Staatsangehörige anzusehen sind, denen der Rechtsweg für die Ehescheidungsklage in Österreich verschlossen ist, kann nicht beigepflichtet werden. Es sei hiezu noch bemerkt, daß das Berufungsgericht, wenn es Bedenken in der Richtung hatte, ob die Voraussetzungen des Beschlusses der Provisorischen Staatsregierung bei den Streitteilen gegeben seien, verpflichtet gewesen wäre, entweder selbst Erhebungen darüber durchzuführen oder diese dem Erstgerichte aufzutragen; nicht aber war es berechtigt, sogleich, ohne eine Klärung anzustreben, den Beschluß des Erstgerichtes aufzuheben und die Klage zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof hat die gleiche Rechtsansicht bereits in der Entscheidung vom 23. Februar 1949, 1 Ob 60/49 (nicht veröffentlicht) vertreten.