Entscheidungsgründe:
Der Kläger führte in den Jahren 1974 bis 1987 im Burgenland einen Pferdezuchtbetrieb mit bis zu 35 Tieren. Der Deckhengst Conrad wurde am 29.11.1978 erstmals ohne jede Einschränkung (Deckbewilligung C im Sinne des § 12 Abs 1 lit c des später durch das Burgenländische Tierschutzgesetz vom 2.3.1995 LGBl 33 ersetzten Burgenländisches Tierzuchtförderungsgesetzes [TZFG]) gekört. Diese uneingeschränkte Deckbewilligung wurde dem Kläger für diesen Hengst bis zum 30.6.1986 erteilt. Dieser Deckhengst belegte sowohl eigene (im Jahre 1986 sieben) wie auch fremde Stuten (fünf im Jahre 1986). Für das Belegen fremder Stuten durch den Hengst erhielt der Kläger im Jahre 1986 jeweils ein Entgelt zwischen S 2.500 und S 3.500. Beim Körtermin am 19.11.1986 beantragte der Kläger für die Deckperiode 1987 (bis 30.6.1987) neuerlich die volle Deckbewilligung für Conrad, doch wurde ihm nur die Deckbewilligung A für eigene Stuten der gleichen Rasse im Sinne des § 12 Abs 1 lit a TZFG erteilt. Der am 21.5.1987 von der Körkommission ausgefertigte Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.9.1989 wegen krasser Begründungsmängel aufgehoben. Die Hengstkörkommission habe nicht einmal angedeutet, in welchen Umständen das materielle Hindernis liegen könne, statt einer Deckbewilligung im bisher gewährten Umfang bloß eine eingeschränkte Deckbewilligung zu erteilen.Der Kläger führte in den Jahren 1974 bis 1987 im Burgenland einen Pferdezuchtbetrieb mit bis zu 35 Tieren. Der Deckhengst Conrad wurde am 29.11.1978 erstmals ohne jede Einschränkung (Deckbewilligung C im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Litera c, des später durch das Burgenländische Tierschutzgesetz vom 2.3.1995 Landesgesetzblatt 33 ersetzten Burgenländisches Tierzuchtförderungsgesetzes [TZFG]) gekört. Diese uneingeschränkte Deckbewilligung wurde dem Kläger für diesen Hengst bis zum 30.6.1986 erteilt. Dieser Deckhengst belegte sowohl eigene (im Jahre 1986 sieben) wie auch fremde Stuten (fünf im Jahre 1986). Für das Belegen fremder Stuten durch den Hengst erhielt der Kläger im Jahre 1986 jeweils ein Entgelt zwischen S 2.500 und S 3.500. Beim Körtermin am 19.11.1986 beantragte der Kläger für die Deckperiode 1987 (bis 30.6.1987) neuerlich die volle Deckbewilligung für Conrad, doch wurde ihm nur die Deckbewilligung A für eigene Stuten der gleichen Rasse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, TZFG erteilt. Der am 21.5.1987 von der Körkommission ausgefertigte Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.9.1989 wegen krasser Begründungsmängel aufgehoben. Die Hengstkörkommission habe nicht einmal angedeutet, in welchen Umständen das materielle Hindernis liegen könne, statt einer Deckbewilligung im bisher gewährten Umfang bloß eine eingeschränkte Deckbewilligung zu erteilen.
Am 16.12.1986 beantragte der Kläger für seinen Hengst Czar die volle Deckbewilligung; für den 28.1.1987 wurde deshalb im Betrieb des Klägers ein Sonderkörtermin anberaumt. Dabei wurde eine endgültige Entscheidung über die Körung ebensowenig getroffen wie bei den für den 17. und den 24.3.1987 anberaumten weiteren Sonderkörterminen.
Erst am 30.6.1987 wurde Czar vorgeführt und begutachtet. Mit Bescheid vom 20.4.1988 wurde die Körung im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger die erforderlichen Unterlagen (eine beglaubigte Übersetzung des polnischen Abstammungsnachweises sowie den schriftlichen Vertrag über die Verfügungsberechtigung über den Hengst) nicht vorgelegt habe.
Am 23.11.1987 beantragte der Kläger erstmals die volle Deckbewilligung für die Hengste Don Carlos und Tannhäuser und - neuerlich - für Conrad. Für den 11.12.1987 wurde ein Sonderkörtermin anberaumt, dem für Don Carlos ein Abstammungsnachweis in polnischer (teilweise auch französischer) Sprache, lautend auf den Namen Alusal, ohne beglaubigte Übersetzung ins Deutsche vorgelegt wurde. Zur Verfügungsberechtigung über das Tier berief sich der Kläger auf einen mündlichen Leasingvertrag. Für Tannhäuser fertigte jene Person, die dem Kläger diesen Hengst zur Verfügung gestellt hatte, eine "Vollmacht" aus, nach deren Inhalt Tannhäuser dem Kläger auf Grund einer mündlichen Vereinbarung als Deckhengst zur Verfügung stehen sollte. Mit Bescheid vom 15.1.1988 wurde für Conrad eine Deckbewilligung A erteilt. Diesen Bescheid hob der Verfassungsgerichtshof mit der gleichen Begründung auf wie den Bescheid vom 21.5.1987. Mit Bescheid vom 1.2.1988 erteilte die Körkommission für Tannhäuser die Deckbewilligung in vollem Umfang. Für Don Carlos wurde keine Deckbewilligung erteilt und der Antrag des Klägers auf Körung mit der Begründung zurückgewiesen, daß trotz schriftlicher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers wurde von der burgenländischen Landesregierung nicht Folge gegeben, deren Bescheid der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung aufhob, daß mangels Vorliegens eines Zurückweisungsgrunds in der Sache selbst zu entscheiden sei. In diesem Zusammenhang deutete der Gerichtshof an, die Auslegung der Behörde, daß Kauf-, Pacht- oder Mietverträge schriftlich vorgelegt werden müßten, zwar möglich sei, im Hinblick auf Art 15 Abs 9 B-VG aber nicht unzweifelhaft erscheine.Am 23.11.1987 beantragte der Kläger erstmals die volle Deckbewilligung für die Hengste Don Carlos und Tannhäuser und - neuerlich - für Conrad. Für den 11.12.1987 wurde ein Sonderkörtermin anberaumt, dem für Don Carlos ein Abstammungsnachweis in polnischer (teilweise auch französischer) Sprache, lautend auf den Namen Alusal, ohne beglaubigte Übersetzung ins Deutsche vorgelegt wurde. Zur Verfügungsberechtigung über das Tier berief sich der Kläger auf einen mündlichen Leasingvertrag. Für Tannhäuser fertigte jene Person, die dem Kläger diesen Hengst zur Verfügung gestellt hatte, eine "Vollmacht" aus, nach deren Inhalt Tannhäuser dem Kläger auf Grund einer mündlichen Vereinbarung als Deckhengst zur Verfügung stehen sollte. Mit Bescheid vom 15.1.1988 wurde für Conrad eine Deckbewilligung A erteilt. Diesen Bescheid hob der Verfassungsgerichtshof mit der gleichen Begründung auf wie den Bescheid vom 21.5.1987. Mit Bescheid vom 1.2.1988 erteilte die Körkommission für Tannhäuser die Deckbewilligung in vollem Umfang. Für Don Carlos wurde keine Deckbewilligung erteilt und der Antrag des Klägers auf Körung mit der Begründung zurückgewiesen, daß trotz schriftlicher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers wurde von der burgenländischen Landesregierung nicht Folge gegeben, deren Bescheid der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung aufhob, daß mangels Vorliegens eines Zurückweisungsgrunds in der Sache selbst zu entscheiden sei. In diesem Zusammenhang deutete der Gerichtshof an, die Auslegung der Behörde, daß Kauf-, Pacht- oder Mietverträge schriftlich vorgelegt werden müßten, zwar möglich sei, im Hinblick auf Artikel 15, Absatz 9, B-VG aber nicht unzweifelhaft erscheine.
Am 20.10.1988 beantragte der Kläger neuerlich die Deckbewilligung für Conrad, Don Carlos und Tannhäuser für die Deckperiode 1989. Weder zum Körtermin am 24.11.1988 noch zu jenem vom 11.1.1989 stellte der Kläger diese Hengste der Körkommission vor. Mit Bescheid vom 13.4.1989 wurde der Antrag des Klägers abgewiesen. Diese Entscheidung wurde von der burgenländischen Landesregierung bestätigt; die gegen deren Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, daß die unterlassene Vorstellung der Hengste - aus welchen Gründen immer - die Abweisung der Anträge rechtfertige.
Am 7.11.1989 beantragte der Kläger abermals die Deckbewilligung für Conrad, Don Carlos und Tannhäuser, diesmal für die Decksaison 1990. Da der Kläger zum Körtermin am 13.11.1989 nicht erschienen war, wurde der Körantrag für Conrad mit Bescheid vom 23.4.1989 von der Körkommission zurückgewiesen. Ab 1991 stellte der Kläger keine Köranträge mehr, weil er seinen Pferdezuchtbetrieb stillgelegt hatte.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 692.094 (als Verdienstentgang für die Jahre 1987 bis 1989 im Betrag von jährlich S 230.698) sowie eine jährliche Rente für die Zeit vom 1.1.1990 bis 31.12.2025 im Betrag von S 230.698. Hilfsweise begehrte er die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle zukünftigen Schäden aus dem Vorgehen der Hengstkörkommission und des Amtes der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Erteilung der Deckbewilligung für die Deckhengste Conrad, Don Carlos, Tannhäuser und Czar für die Deckperioden 1987 bis 1989. Die Einschränkung der Deckbewilligung für Conrad auf eigene Stuten gleicher Rasse sei in unvertretbarer Rechtsauslegung des TZFG und des AVG erfolgt. Die Mitglieder der Körkommission hätten ihre eigenen Interessen verfolgt. Die Privathengste des Klägers sollten keine Konkurrenz für die im Burgenland aufgestellten "Staatshengste" bilden. Die Körkommission habe bei gleichen Voraussetzungen unterschiedlich und unsachlich entschieden. Mündliche Kauf-, Pacht- oder Mietverträge seien nach Gutdünken anerkannt oder nicht anerkannt und die Vorlage schriftlicher Vereinbarungen verlangt worden. Für die Hengste Czar und Don Carlos sei die Deckbewilligung aus unsachlichen Gründen überhaupt verweigert worden, die Bescheide seien verspätet oder überhaupt nicht ergangen. Die Burgenländische Landesregierung habe als Berufungsinstanz das Verhalten der Körkommission gedeckt; erst Beschwerden an die Höchstgerichte hätten zum Erfolg geführt. Einige Beschwerden seien lediglich deshalb zurückgewiesen worden, weil dem Kläger infolge der lang zurückliegenden Deckperiode die Beschwer abgesprochen worden sei. Wegen der Verweigerung der Deckbewilligung für die zuvor genannten Hengste habe der Kläger seinen Zuchtbetrieb, aus dem er einen jährlichen Gewinn von S 230.698 erwirtschaftet habe, liquidieren müssen.
Die beklagte Partei wendete ein, die Entscheidungen aller belangten Behörden seien nur aus sachlichen Erwägungen getroffen worden. Conrad habe Gangmängel aufgewiesen und nicht mehr dem modernen Sportpferdetyp entsprochen. Deshalb habe er aus dem allgemeinen Zuchtbetrieb genommen werden müssen. Für Czar und Don Carlos habe der Kläger nie die im § 7 TZFG geforderten schriftlichen Unterlagen in deutscher Sprache (in beglaubigter Übersetzung) beigebracht, sodaß die Köranträge zurückzuweisen gewesen seien. Einige Male habe der Kläger die Hengste erst gar nicht vorgeführt.Die beklagte Partei wendete ein, die Entscheidungen aller belangten Behörden seien nur aus sachlichen Erwägungen getroffen worden. Conrad habe Gangmängel aufgewiesen und nicht mehr dem modernen Sportpferdetyp entsprochen. Deshalb habe er aus dem allgemeinen Zuchtbetrieb genommen werden müssen. Für Czar und Don Carlos habe der Kläger nie die im Paragraph 7, TZFG geforderten schriftlichen Unterlagen in deutscher Sprache (in beglaubigter Übersetzung) beigebracht, sodaß die Köranträge zurückzuweisen gewesen seien. Einige Male habe der Kläger die Hengste erst gar nicht vorgeführt.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 40.000 samt 4 % Zinsen seit 15.9.1990; das restliche Klagebegehren (einschließlich des Eventualbegehrens) wies es ab. Die von der Körkommission festgestellte Hufmißbildung Conrads habe im Hinblick auf die Dauer seines Deckeinsatzes für eine Verweigerung der (uneingeschränkten) Deckerlaubnis allein nicht ausgereicht. Die Körkommission habe die Nachkommen Conrads gar nicht beurteilt, wenngleich auch deren Beurteilung zu keiner Verweigerung der Körung hätte führen dürfen. Für den Zuchtbetrieb des Klägers habe Conrad, weil er "ausgedeckt" habe, keine Bedeutung mehr gehabt. Es sei davon auszugehen, daß dieser Hengst in den Jahren 1987 und 1988 jährlich fünf fremde Stuten belegt hätte, wobei je Stute ein Verdienstentgang von S 4.000 (S 3.000 Deck- und S 1.000 Einstellgebühr) anzunehmen sei. Die Verweigerung der Deckerlaubnis für die Jahre 1987 und 1988 sei krass unrichtig und unvertretbar gewesen. Allerdings gebühre der festgestellte Verdienstentgang lediglich für diese Jahre, weil Conrad für die Folgejahre nicht mehr bei den Körterminen vorgestellt worden sei. Für die Betriebsschließung sei die Verweigerung der Deckbewilligung für Conrad nicht ursächlich gewesen. Die verspätete Deckbewilligung für Tannhäuser habe keinen Schaden verursacht. Es habe nicht festgestellt werden können, daß dieser Hengst bei früherer Körung mehr als den ohnehin stattgefundenen 20 Belegungen, was nahe der Höchstgrenze (25) liege, zugeführt worden wäre. Es sei auch nicht feststellbar gewesen, ob der vom Kläger behauptete Schaden ihm oder der Eigentümerin des Hengstes entstanden wäre. Bei Don Carlos und Czar sei die Verweigerung der Deckbewilligung in Anbetracht der - trotz Verbesserungsaufforderung - unterlassenen Vorlage einer Übersetzung des polnischen Abstammungsnachweises zumin- dest vertretbar. Gemäß § 11 Abs 1 TZFG sei aber nicht nur der Abstammungsnachweis zu erbringen, sondern auch die Verfügungsberechtigung über das Tier vorzulegen. Das Verlangen der Körkommission nach Vorlage schriftlicher Verträge sei jedenfalls nicht unvertretbar. Das Ausbleiben des Klägers von den Körterminen rechtfertige jedenfalls die Verweigerung der Körung. Das Schadenersatzbegehren erweise sich daher für Conrad ab 1989 und für die übrigen Hengste überhaupt als nicht berechtigt.Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 40.000 samt 4 % Zinsen seit 15.9.1990; das restliche Klagebegehren (einschließlich des Eventualbegehrens) wies es ab. Die von der Körkommission festgestellte Hufmißbildung Conrads habe im Hinblick auf die Dauer seines Deckeinsatzes für eine Verweigerung der (uneingeschränkten) Deckerlaubnis allein nicht ausgereicht. Die Körkommission habe die Nachkommen Conrads gar nicht beurteilt, wenngleich auch deren Beurteilung zu keiner Verweigerung der Körung hätte führen dürfen. Für den Zuchtbetrieb des Klägers habe Conrad, weil er "ausgedeckt" habe, keine Bedeutung mehr gehabt. Es sei davon auszugehen, daß dieser Hengst in den Jahren 1987 und 1988 jährlich fünf fremde Stuten belegt hätte, wobei je Stute ein Verdienstentgang von S 4.000 (S 3.000 Deck- und S 1.000 Einstellgebühr) anzunehmen sei. Die Verweigerung der Deckerlaubnis für die Jahre 1987 und 1988 sei krass unrichtig und unvertretbar gewesen. Allerdings gebühre der festgestellte Verdienstentgang lediglich für diese Jahre, weil Conrad für die Folgejahre nicht mehr bei den Körterminen vorgestellt worden sei. Für die Betriebsschließung sei die Verweigerung der Deckbewilligung für Conrad nicht ursächlich gewesen. Die verspätete Deckbewilligung für Tannhäuser habe keinen Schaden verursacht. Es habe nicht festgestellt werden können, daß dieser Hengst bei früherer Körung mehr als den ohnehin stattgefundenen 20 Belegungen, was nahe der Höchstgrenze (25) liege, zugeführt worden wäre. Es sei auch nicht feststellbar gewesen, ob der vom Kläger behauptete Schaden ihm oder der Eigentümerin des Hengstes entstanden wäre. Bei Don Carlos und Czar sei die Verweigerung der Deckbewilligung in Anbetracht der - trotz Verbesserungsaufforderung - unterlassenen Vorlage einer Übersetzung des polnischen Abstammungsnachweises zumin- dest vertretbar. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, TZFG sei aber nicht nur der Abstammungsnachweis zu erbringen, sondern auch die Verfügungsberechtigung über das Tier vorzulegen. Das Verlangen der Körkommission nach Vorlage schriftlicher Verträge sei jedenfalls nicht unvertretbar. Das Ausbleiben des Klägers von den Körterminen rechtfertige jedenfalls die Verweigerung der Körung. Das Schadenersatzbegehren erweise sich daher für Conrad ab 1989 und für die übrigen Hengste überhaupt als nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Erstgericht habe den vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsanspruch in Ansehung Conrads unbekämpft bejaht. Die mangelnde Vorstellung des Hengstes vor der Körkommission stelle aber jedenfalls einen Grund für die Verweigerung der Deckbewilligung dar; dies habe schon der Verwaltungsgerichtshof klargestellt. Auf die Betriebsschließung habe die unterbliebene Körung Conrads keinen adäquaten Einfluß genommen, weil er für die Weiterführung der Pferdezucht nicht mehr von Bedeutung gewesen sei. Der Kläger habe in der Berufung neuerlich zugestanden, daß Tannhäuser für den Weiterbestand seiner Zucht nicht von Bedeutung gewesen sei. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts hätte dessen frühere Körung zu keiner höheren Belegzahl geführt, weshalb dem Kläger Deckgebühren nicht entgangen seien. Aufgrund der unterbliebenen Vorstellung Tannhäusers bei späteren Körterminen sei dessen Körung zu Recht verweigert worden. Was Czar und Don Carlos betreffe, entspreche das Verlangen der Körkommission, die jeweilige Verfügungsberechtigung über den Hengst in schriftlicher Ausfertigung vorzulegen, dem Wortlaut des Gesetzes. Solche Verfügungsberechtigungen könnten zwar auf mündlichen Verträgen beruhen, doch müßten diese Vereinbarungen im Körverfahren schriftlich dokumentiert werden. Das Verlangen nach einer schriftlichen Verfügungsberechtigung stelle eine vertretbare Auslegung des Begriffs "Vorlage des Vertrags" dar. Ebenso sei das Verlangen der Körkommission nach Vorlage einer beglaubigten Übersetzung des Abstammungs- und Leistungsnachweises ins Deutsche kein unvertretbares Ansinnen. Der Gesetzgeber sei bei der Forderung nach Nachweisen offenbar von in deutscher Sprache verfaßten Urkunden ausgegangen. Das Verbesserungsverlangen der Körkommission sei nicht in unvertretbarer Auslegung des TZFG erfolgt. Die mängelfreie Abwicklung des Verfahrens vor der Körkommission brauche nicht näher überprüft zu werden, weil die Verweigerung der Körung von Czar und Don Carlos schon an der Unterlassung der im TZFG vorgesehenen Urkundenvorlage durch den Kläger gescheitert sei. Feststellungen über die Höhe des durch die Betriebsschließung entstandenen Schadens seien somit entbehrlich.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.