Auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 14. Juni 1950, 2 A 203/50 des Bezirksgerichtes Döbling, wurde der Nachlaß nach dem am 19. März 1950 verstorbenen Josef H. auf Grund des Gesetzes der verpflichteten Partei als erblasserischen Witwe und der betreibenden Partei als erblasserischen Schwester, die sich beide bedingt erbserklärten, je zur Hälfte eingeantwortet.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 22. Feber 1951, 4 C 825/50, wurde auf Grund des Anerkenntnisses der verpflichteten Partei zu Recht erkannt, daß die Erbschaft nach dem verstorbenen Josef H. gerichtlich geteilt wird.
Mit Beschluß vom 12. Oktober 1951, 4 C 825/50, wurde vom Erstgericht auf Grund dieses Urteiles die Exekution mittels zwangsweiser gerichtlicher Teilung der Verlassenschaft bewilligt.
Auf Antrag der betreibenden Partei wurde dieser Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ergänzt, daß die Exekution mittels zwangsweiser gerichtlicher Teilung im Wege der Versteigerung bewilligt wurde.
Dem Rekurs der verpflichteten Partei hat das Rekursgericht Folge gegeben und die angefochtenen Exekutionsbewilligungsbeschlüsse dahin abgeändert, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Das Rekursgericht führte folgendes aus: Es sei in Lehre und Rechtsprechung streitig, ob im Teilungsurteil schon ausdrücklich festgestellt sein müsse, ob Naturalteilung nach § 841 ABGB., was eine Exekutionsführung nach § 351 EO. zur Folge hätte, oder Zivilteilung nach § 843 ABGB. vorzunehmen sei.Dem Rekurs der verpflichteten Partei hat das Rekursgericht Folge gegeben und die angefochtenen Exekutionsbewilligungsbeschlüsse dahin abgeändert, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Das Rekursgericht führte folgendes aus: Es sei in Lehre und Rechtsprechung streitig, ob im Teilungsurteil schon ausdrücklich festgestellt sein müsse, ob Naturalteilung nach Paragraph 841, ABGB., was eine Exekutionsführung nach Paragraph 351, EO. zur Folge hätte, oder Zivilteilung nach Paragraph 843, ABGB. vorzunehmen sei.
Während Pollak im "System des Zivilprozeßrechtes" den Standpunkt vertrete, daß die Aufteilung einer Vermögensmasse bei sonstiger Unvollstreckbarkeit einen Titel erfordere, der bereits bestimme, ob die Teilung in Natur oder in jener des Erlöses stattzufinden habe, welcher Ansicht auch Ehrenzweig (Obligationenrecht 1928 S 753 ff) und Klang (Kommentar zu § 841) beigetreten sei, führe Neumann - Lichtblau im Kommentar (S 1088) in Übereinstimmung mit Heller - Trenkwalder (S 1262) und Stagel in Fischböck's Schriftsätzen 1952 aus, daß ein Urteil auf Teilung genüge, ohne daß im Titel die Teilungsart bereits bestimmt sei.Während Pollak im "System des Zivilprozeßrechtes" den Standpunkt vertrete, daß die Aufteilung einer Vermögensmasse bei sonstiger Unvollstreckbarkeit einen Titel erfordere, der bereits bestimme, ob die Teilung in Natur oder in jener des Erlöses stattzufinden habe, welcher Ansicht auch Ehrenzweig (Obligationenrecht 1928 S 753 ff) und Klang (Kommentar zu Paragraph 841,) beigetreten sei, führe Neumann - Lichtblau im Kommentar (S 1088) in Übereinstimmung mit Heller - Trenkwalder (S 1262) und Stagel in Fischböck's Schriftsätzen 1952 aus, daß ein Urteil auf Teilung genüge, ohne daß im Titel die Teilungsart bereits bestimmt sei.
Auch in den Entscheidungen GlUNF 3893 und 3758 sei der Standpunkt vertreten worden, daß die Art der Teilung grundsätzlich im Urteil nicht bestimmt sein müsse; nur wenn das Teilungsurteil bereits die Art der Teilung bestimmt habe, sei der Exekutionsrichter daran gebunden.
Mit Rücksicht auf diese verschiedenen Meinungen hat das Rekursgericht sich aus Gründen der Rechtssicherheit der strengeren Meinung angeschlossen und den Standpunkt vertreten, daß schon im Teilungsurteil die Art der Teilung bestimmt sein müsse, weil die Frage, ob eine Natural- oder Zivilteilung vollzogen werden soll, unter Umständen von weitergehenden Erhebungen abhängig ist, die im Rahmen des Exekutionsverfahrens durchzuführen, unzweckmäßig wäre.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.