Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 19 Abs. 6 MietG. ist eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht in einem weiteren als dem im Gesetz bestimmten Maß zustehen solle, ungültig. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht. Voraussetzung ist also, daß die Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen wird. Diese Voraussetzung ist gegeben, da der Kläger Vermieter der Wohnung ist. Die in Frage stehende Vereinbarung bedeutet eine Erweiterung des gesetzlichen Kündigungsrechtes des Vermieters, weil diesem damit das Kündigungsrecht ohne Rücksicht auf das in § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. normierte Eintrittsrecht der im gemeinsamen Haushalt mit der Mieterin wohnenden Leopoldine P. eingeräumt wird. Allerdings war diese im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht Mieterin der Wohnung. Sie hatte aber schon damals ein Anwartschaftsrecht auf Eintritt in die Mietrechte an der Wohnung, da sie mit ihrer Mutter in gemeinsamem Haushalte wohnte. Nach der Absicht des Gesetzes muß dem Anwartschaftsberechtigten derselbe Schutz wie dem Mieter zugebilligt werden, weil sonst der Zweck der Bestimmung, gewissen begünstigten Personen die Wohnung des Mieters zu erhalten, leicht vereitelt werden könnte. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht auch die Bestimmung, daß der Eintritt der begünstigten Person in die Mietrechte dann nicht erfolgt, wenn diese binnen 14 Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter erklärt, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetze. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung MietSlg. 699 spricht nicht dagegen, sondern unterstützt die hier vertretene Ansicht. Ihr lag der Sachverhalt zugrunde, daß zwischen dem Mieter der Wohnung und seiner Gattin vereinbart wurde, daß letztere im Falle des Todes des Mieters die Wohnung den Töchtern des Mieters überlasse und sie zu räumen habe. Diese Vereinbarung wurde aus dem Grund für rechtswirksam erkannt, weil sie keinen Verzicht auf den Kündigungsschutz gegenüber dem Vermieter enthalte, welcher ungültig wäre, sondern weil es sich um eine Räumungsverpflichtung gegenüber einer anderen Person als dem Vermieter handelte. Der vorliegende Fall ist daher von jenem gänzlich verschieden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, MietG. ist eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht in einem weiteren als dem im Gesetz bestimmten Maß zustehen solle, ungültig. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht. Voraussetzung ist also, daß die Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen wird. Diese Voraussetzung ist gegeben, da der Kläger Vermieter der Wohnung ist. Die in Frage stehende Vereinbarung bedeutet eine Erweiterung des gesetzlichen Kündigungsrechtes des Vermieters, weil diesem damit das Kündigungsrecht ohne Rücksicht auf das in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. normierte Eintrittsrecht der im gemeinsamen Haushalt mit der Mieterin wohnenden Leopoldine P. eingeräumt wird. Allerdings war diese im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht Mieterin der Wohnung. Sie hatte aber schon damals ein Anwartschaftsrecht auf Eintritt in die Mietrechte an der Wohnung, da sie mit ihrer Mutter in gemeinsamem Haushalte wohnte. Nach der Absicht des Gesetzes muß dem Anwartschaftsberechtigten derselbe Schutz wie dem Mieter zugebilligt werden, weil sonst der Zweck der Bestimmung, gewissen begünstigten Personen die Wohnung des Mieters zu erhalten, leicht vereitelt werden könnte. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht auch die Bestimmung, daß der Eintritt der begünstigten Person in die Mietrechte dann nicht erfolgt, wenn diese binnen 14 Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter erklärt, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetze. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung MietSlg. 699 spricht nicht dagegen, sondern unterstützt die hier vertretene Ansicht. Ihr lag der Sachverhalt zugrunde, daß zwischen dem Mieter der Wohnung und seiner Gattin vereinbart wurde, daß letztere im Falle des Todes des Mieters die Wohnung den Töchtern des Mieters überlasse und sie zu räumen habe. Diese Vereinbarung wurde aus dem Grund für rechtswirksam erkannt, weil sie keinen Verzicht auf den Kündigungsschutz gegenüber dem Vermieter enthalte, welcher ungültig wäre, sondern weil es sich um eine Räumungsverpflichtung gegenüber einer anderen Person als dem Vermieter handelte. Der vorliegende Fall ist daher von jenem gänzlich verschieden.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die in Rede stehende Vereinbarung ungültig ist. Daraus folgt, daß Leopoldine P. in die Mietrechte ihrer Mutter eingetreten und der Kündigungstatbestand des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. nicht gegeben ist.Zusammenfassend ergibt sich, daß die in Rede stehende Vereinbarung ungültig ist. Daraus folgt, daß Leopoldine P. in die Mietrechte ihrer Mutter eingetreten und der Kündigungstatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. nicht gegeben ist.