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Entscheidung 1 Ob 49/10b×

Entscheidung 1 Ob 49/10b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob49/10b

Entscheidungsdatum

20.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, Landwirt, *****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 11.900 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. November 2009, GZ 5 R 175/09h-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Juli 2009, GZ 11 Cg 25/08g-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 696,90 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Kläger führte am 8. 4. 2006 im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs zwei (ordnungsgemäß mit Ohrmarken gekennzeichnete) Rinder aus Deutschland ein und teilte diesen Neuzugang der zuständigen Bezirkskammer mit, worauf auch Untersuchungen durch den Amtstierarzt erfolgten. Er legte jedoch die bei einem solchen Import erforderlichen Tierpässe nicht der für die Führung der entsprechenden Datenbank zuständigen Organisation „AgrarmarktAustria“ (im Folgenden: AMA) vor. Diese übersandte dem Kläger ein Formular mit der Aufforderung, zusätzlich zu den der AMA bekanntgegebenen Ohrmarkennummern eine vollständige Einfuhrmeldung abzugeben. In diesem Schreiben vom 24. 4. 2006 wurde darauf hingewiesen, dass bei Einfuhr aus der EU unbedingt der EU-Tierpass (im Original) mitzusenden ist und dass die Meldung ohne Nachweis als nicht erbracht gelte. Nachdem der Kläger darauf nicht reagierte, übersandte die AMA am 15. 5. 2006 ein weiteres Mahnschreiben, in dem darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtbekanntgabe der notwendigen Daten eine kostenpflichtige „Vor-Ort-Kontrolle“ eingeleitet würde. Eine solche Kontrolle fand schließlich am 13. 11. 2006 statt, wobei der Kläger dem Kontrollor erklärte, die Tierpässe der beiden Rinder seien verloren gegangen. Entsprechend den Anweisungen in einem einschlägigen Handbuch verfügte das Kontrollorgan mit einstweiliger Anordnung gemäß Paragraph 9 a, der Rinderkennzeichnungsverordnung 1998 mit sofortiger Wirkung wegen fehlender „AMA-Datenbank-Meldung“ eine Betriebssperre, mit der die Verbringung jeglichen Tieres zu der oder aus der Betriebsstätte verboten wurde. Im Zeitraum der Betriebssperre konnte der Kläger somit an Versteigerungen nicht teilnehmen und keinen sonstigen Verkauf von Tieren aus seinem Betrieb vornehmen. Nachdem er sich Zweitschriften der Tierpässe beschafft und in Fotokopie an die AMA übermittelt hatte, wurde die Betriebssperre am 23. 11. 2006 im Zuge einer neuerlichen Kontrolle aufgehoben.

Der Kläger erhob nun Ersatzansprüche aus dem Titel der Amtshaftung in Höhe des Klagebetrags. Richtigerweise hätte aufgrund seiner Versäumnisse nur die „Sperre“ der betroffenen Tiere ausgesprochen werden dürfen, nicht aber eine gänzliche Betriebssperre. Wegen der rechtswidrig getroffenen Maßnahme sei ihm ein Gewinn von 10.400 EUR entgangen, den er bei Viehversteigerungen erzielt hätte. Weiters habe er einen Schaden von 1.500 EUR erlitten, weil zwei verletzte Tiere nicht als Schlachtvieh verkauft werden konnten, sondern entsorgt hätten werden müssen.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass die Betriebssperre rechtmäßig verhängt worden sei, zumal der Kläger nach den Mahnschreiben telefonisch die Übermittlung der Tierpässe und der noch ausstehenden Meldungen angekündigt, dieser Ankündigung jedoch nicht entsprochen habe. Die Maßnahme der Betriebssperre sei jedenfalls aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht der damit befassten Organe verfügt worden. Die Behauptungen über die Schadenshöhe seien unschlüssig und nicht nachvollziehbar.

Zum besseren Verständnis der Rechtslage sowie der Rechtsausführungen der Vorinstanzen sind vorerst die einschlägigen internationalen und nationalen Rechtsvorschriften darzulegen:

Die Verordnung (EG) Nr 494/98 der Kommission vom 27. 2. 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern enthält ua folgende Bestimmungen:

„Artikel 2

(1) Werden bei bestimmten Tieren die Anforderungen an Kennzeichnung und Registrierung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr 820/97 nicht in vollem Umfang erfüllt, so wird unverzüglich und bis zur vollständigen Erfüllung dieser Anforderungen eine Beschränkung für die Verbringung der betreffenden Tiere verhängt.

(2) Werden in einem Betrieb bei mehr als 20 % der Tiere die Anforderungen an Kennzeichnung und Registrierung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr 820/97 nicht in vollem Umfang erfüllt, so wird unverzüglich eine Beschränkung für die Verbringung des gesamten Bestands des betreffenden Betriebs verhängt.

Artikel 4

(1) Teilt ein Tierhalter der zuständigen Behörde Verbringungen zu und aus seinem Betrieb nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr 820/97 mit, so verhängt die zuständige Behörde eine Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu und aus diesem Betrieb.

(2) Teilt ein Tierhalter der zuständigen Behörde die Geburt oder den Tod eines Tieres nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr 820/97 mit, so verhängt die zuständige Behörde eine Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu und aus diesem Betrieb.“

Die in der obigen Durchführungsverordnung erwähnte Verordnung (EG) Nr 820/97 wurde durch die - in den hier interessierenden Bestimmungen inhaltsgleiche - Verordnung (EG) Nr 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 7. 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 820/97 des Rates aufgehoben. In Artikel 24, Absatz 2, der neuen Verordnung wird bestimmt, dass Verweise auf die Verordnung (EG) Nr 820/97 als Verweise auf die vorliegende Verordnung gelten. Die (neue) Verordnung vom 17. 7. 2000 enthält ua folgende Bestimmungen:

„Artikel 3

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronische Datenbanken,

c) Tierpässen,

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben Zugang zu allen unter diesen Titel fallenden Informationen. ...

Artikel 6

(1) Ab 1. Jänner 1998 stellt die zuständige Behörde für jedes Tier, das nach Artikel 4 gekennzeichnet werden muss, … binnen 14 Tagen nach Mitteilung der Neukennzeichnung durch den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 einen Pass aus. ...

(2) Der Pass begleitet das Tier bei jeder Umsetzung.

Artikel 7

(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:

- Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

- sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. ...“

Der österreichische Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erließ zur Durchführung des Titels 1 der Verordnung (EG) Nr 820/97 und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen der Kommission die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, die in ihrem Paragraph 2, für die Vollziehung dieser Verordnung und der genannten Rechtsakte der Europäischen Union die Marktordnungsstelle „AgrarmarktAustria“ (AMA) als zuständig bestimmt. Regelungen über Sanktionen bei Verstößen gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften enthält die Verordnung nicht. Die Paragraphen 9 a und 9 b enthalten nur Verfahrensbestimmungen für die Anordnung von Beschränkungen der Verbringung von Tieren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach Artikel 4, Absatz eins, der VO (EG) Nr 494/98 habe die zuständige Behörde eine Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu und aus dem Betrieb zu verhängen, wenn ein Tierhalter der Behörde Verbringungen zu und aus seinem Betrieb nicht gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der VO (EG) Nr 820/97 mitteilt. Nach Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr 1760 aus 2000, habe der Tierhalter die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den Betrieb zu melden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall vorgelegen, weshalb die Betriebssperre, also die (generelle) „Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu und aus diesem Betrieb“, - und nicht eine bloße „Tiersperre“ - verhängt habe werden müssen. In den Erwägungsgründen 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr 1760 aus 2000, werde ausgeführt, dass, um das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch zu erhalten und zu stärken und um Irreführungen der Verbraucher zu vermeiden, ein Rahmen entwickelt werden müsse, in dem die Verbraucher durch eine angemessene und klare Etikettierung des Erzeugnisses informiert werden. Zur Erreichung dieses Ziels sei es wichtig, dass für die Stufe der Erzeugung ein effizientes System zur Kennzeichnung und Registrierung der Rinder eingeführt wird. Mit den Garantien, die dank dieser Verbesserungen gegeben werden könnten, würde auch bestimmten Forderungen im allgemeinen Interesse, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit, entsprochen. Die von der AMA im einschlägigen Handbuch festgelegte und vom Kontrollorgan auch durchgeführte Vorgangsweise im vorliegenden Fall habe zur Gänze den EU-Vorgaben entsprochen und sei „darüber hinaus aber auch zumindest als vertretbar zu qualifizieren“, sodass ein Amtshaftungsanspruch nicht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die örtliche Revision für zulässig. Während Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr 494/98 in seinem ersten Absatz die nicht im vollen Umfang erfüllten Anforderungen an Kennzeichnung und Registrierung gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr 820/97 (nunmehr Nr 1760 aus 2000,) mit der Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung der betreffenden Tiere sanktioniere, knüpfe die Sanktion des Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr 494/98 in der Form der (generellen) Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu und aus diesem Betrieb an die Verletzung der Mitteilungspflicht des Tierhalters an. Der Kläger habe durch sein Verhalten gegen Artikel 4, verstoßen, weil er seine Mitteilungspflicht nach Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr 1760 aus 2000, dadurch verletzt habe, dass er die Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten unterlassen habe. Er habe - innerhalb eines Zeitraums von rund 6 Monaten - weder den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers der eingeführten Tiere angegeben, noch die beiden Tierpässe vorgelegt. Gerade der Umstand, dass es dem Kläger nach der verhängten Betriebssperre innerhalb kurzer Zeit möglich gewesen ist, eine Zweitschrift der Tierpässe zu beschaffen, zeige, dass es ihm auch zumutbar gewesen wäre, diese in der Zeit bis zum 13. 11. 2006 zu erlangen. Die an diesem Tag verhängte Betriebssperre erweise sich daher als nicht rechtswidrig. Für das Berufungsgericht habe keine Pflicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens bestanden, weil hier die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig sei, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Rechtmäßigkeit einer verhängten Betriebssperre in Vollziehung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, ob die - unzweifelhaft vorliegende - Rechtsverletzung des Klägers dem Artikel 2, oder dem Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr 494/98 zu unterstellen ist. Wenn die Organe der AMA die einschlägigen Vorschriften entsprechend den Darlegungen des Berufungsgerichts in dem Sinn verstanden haben, dass sich Artikel 2, allein auf die Verpflichtungen des Tierhalters zwecks Kennzeichnung und Registrierung ohne eine Verbringung von Tieren beziehe, wogegen Artikel 4, Rechtsverletzungen (von Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung [EG] Nr 820/97) im Zusammenhang mit Verbringungen von Tieren zu und aus seinem Betrieb erfassen wolle, kann den genannten Organen keinesfalls vorgeworfen werden, die verhängte Maßnahme der „Betriebssperre“ aufgrund einer unvertretbaren Rechtsansicht verfügt zu haben. Geht man von der dargestellten Abgrenzung aus, kommt es entgegen der Auffassung des Revisionswerbers auch nicht darauf an, ob er die Mitteilungspflichten nach Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1760 aus 2000, zur Gänze oder bloß teilweise verletzt hat. Dass die österreichische Behörde allein aufgrund der deutschen Ohrmarkennummern in der Lage gewesen wäre, sich jene Informationen zu verschaffen, die dem für die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern zwingend vorgeschriebenen Tierpass zu entnehmen wären, behauptet der Kläger selbst nicht. Auch bei derart unvollständigen Mitteilungen verwirklicht sich aber - wegen der mangelnden Nachvollziehbarkeit der betreffenden „Umsetzung von Tieren“ - jenes Risiko, dass der gemeinschaftsrechtliche Gesetzgeber verhindern und durch die in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 494/98 vorgesehene Sanktion der „Betriebssperre“ begrenzen will.

Ist nun im dargestellten Sinn die von den Organen der AMA angestellte Rechtsauslegung im amtshaftungsrechtlichen Sinn vertretbar, scheitert der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch jedenfalls an einem Organverschulden als anspruchsbegründendem Tatbestandselement. Damit besteht aber mangels Präjudizialität auch keine Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH, der ja nur dazu berufen wäre, Auslegungsfragen zu lösen, nicht aber die Frage eines allfälligen Verschuldens von Organen an einer behaupteten Fehlinterpretation zu beurteilen.

Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, die in Artikel 4, vorgesehene Sanktion erscheine sachlich ungerechtfertigt, weil mit einer Betriebssperre offenkundig ein geringerwertiger Verstoß sanktioniert werde, als derjenige, der in Artikel 2, für die dort angeführten Zuwiderhandlungen normiert ist. Soweit er damit eine Unklarheit der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen aufzeigen will, ist für ihn schon deshalb nichts gewonnen, weil gerade ein solcher Umstand dazu führte, dass den Organen der AMA umso weniger der Vorwurf einer unrichtigen Rechtsauslegung gemacht werden könnte. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, warum eine Betriebssperre für den eindeutig geregelten Fall der Unterlassung jeglicher Meldung über einen Zugang von Rindern eine (vollständige) „Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu und aus diesem Betrieb“ rechtfertigen sollte, wenn ein solcher Zugang der Behörde bekannt wird, nicht aber die bloße Meldung des Erwerbs von neuen Tieren, ohne jeglichen Hinweis auf deren Herkunft und Abstammung. In beiden Fällen besteht gleichermaßen die Gefahr, dass die Tiere allenfalls Krankheiten einschleppen könnten, deren Herkunft sich nicht rückverfolgen lässt und die sich - auch innerhalb des Betriebs - weiter verbreiten könnten. Ist im ersten Fall die Betriebssperre die Sanktion für den Rechtsverstoß, erscheint es durchaus vertretbar, anzunehmen, dass dieselbe Sanktion nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auch bei Meldepflichtverletzungen eintreten soll, wie sie hier dem Kläger unterlaufen sind. Hätte der europäische Verordnungsgeber allein die vollständige Unterlassung einer Meldung erfassen wollen, wäre der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung Nr 494/98 enthaltene Einschub „gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr 820/97“ auch gar nicht erforderlich gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.

Schlagworte

Gruppe: Amtshaftungsrecht,Europarecht

Textnummer

E93895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00049.10B.0420.000

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100420_OGH0002_0010OB00049_10B0000_000