Entscheidung 1 Ob 49/25z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Peter Rezar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R*, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 52.919,39 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 6 R 14/25h, GZ 6 R 15/25f-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Berufungsgericht wies das auf einen ärztlichen Aufklärungsfehler gestützte Klagebegehren ab.
[2] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [2] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[3] Die Behauptung des Revisionswerbers, das Berufungsgericht hätte dem Beklagten anstelle einer Feststellung des Erstgerichts eine Ersatzfeststellung zugebilligt, trifft nicht zu. Vielmehr war das Berufungsgericht der Auffassung, auf die gerügte Feststellung komme es in rechtlicher Hinsicht nicht an, weil es an einem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers zum – nach Ansicht des Erstgerichts haftungsbegründenden – Aufklärungsfehler mangle, dass mit dem Misserfolg der beim Kläger durchgeführten Operation eine Beschwerdesymptomatik einhergehen könnte. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts bekämpft der Revisionswerber nicht (vgl RS0043603), sodass er keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt. [3] Die Behauptung des Revisionswerbers, das Berufungsgericht hätte dem Beklagten anstelle einer Feststellung des Erstgerichts eine Ersatzfeststellung zugebilligt, trifft nicht zu. Vielmehr war das Berufungsgericht der Auffassung, auf die gerügte Feststellung komme es in rechtlicher Hinsicht nicht an, weil es an einem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers zum – nach Ansicht des Erstgerichts haftungsbegründenden – Aufklärungsfehler mangle, dass mit dem Misserfolg der beim Kläger durchgeführten Operation eine Beschwerdesymptomatik einhergehen könnte. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts bekämpft der Revisionswerber nicht vergleiche RS0043603), sodass er keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00049.25Z.0429.000
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025
Dokumentnummer
JJT_20250429_OGH0002_0010OB00049_25Z0000_000