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Entscheidung 1 Ob 49/25z×

Entscheidung 1 Ob 49/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob49/25z

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Peter Rezar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R*, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 52.919,39 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 6 R 14/25h, GZ 6 R 15/25f-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Das Berufungsgericht wies das auf einen ärztlichen Aufklärungsfehler gestützte Klagebegehren ab.

[2] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[3] Die Behauptung des Revisionswerbers, das Berufungsgericht hätte dem Beklagten anstelle einer Feststellung des Erstgerichts eine Ersatzfeststellung zugebilligt, trifft nicht zu. Vielmehr war das Berufungsgericht der Auffassung, auf die gerügte Feststellung komme es in rechtlicher Hinsicht nicht an, weil es an einem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers zum – nach Ansicht des Erstgerichts haftungsbegründenden – Aufklärungsfehler mangle, dass mit dem Misserfolg der beim Kläger durchgeführten Operation eine Beschwerdesymptomatik einhergehen könnte. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts bekämpft der Revisionswerber nicht vergleiche RS0043603), sodass er keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

Textnummer

E144491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00049.25Z.0429.000

Im RIS seit

04.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250429_OGH0002_0010OB00049_25Z0000_000