Die Revisionen der beklagten Parteien sind nicht berechtigt. Die gerügten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor. Das Fischereirecht ist dort, wo es vom Eigentum gesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (SZ 59/200; SZ 56/11; SZ 51/160 ua; Klang2 II 251; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 383; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 383). Fischereiberechtigten kommt daher der Schutz der §§ 364 f ABGB zugute (SZ 55/172; SZ 50/84; JBl. 1966, 319; Spielbüchler aaO; Pimmer aaO Rz 5 zu § 364).Die Revisionen der beklagten Parteien sind nicht berechtigt. Die gerügten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor. Das Fischereirecht ist dort, wo es vom Eigentum gesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (SZ 59/200; SZ 56/11; SZ 51/160 ua; Klang2 römisch zwei 251; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 383,; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 383,). Fischereiberechtigten kommt daher der Schutz der Paragraphen 364, f ABGB zugute (SZ 55/172; SZ 50/84; JBl. 1966, 319; Spielbüchler aaO; Pimmer aaO Rz 5 zu Paragraph 364,).
Gemäß § 31 Abs 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Nach § 30 Abs 1 WRG sind u. a. alle Gewässer so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Tieren nicht gefährdet wird und Fischwasser erhalten bleiben. Die Bestimmungen der §§ 30 ff WRG sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB (SZ 59/92; SZ 57/134; SZ 57/16). Dieses Schutzgesetz hat Franz K*** als Organ der zweitbeklagten Partei handelnd durch Einleitung von Waschlauge und Geläger übertreten. Den Übertreter des Schutzgesetzes trifft die Beweislast, daß ihn daran kein Verschulden trifft (SZ 59/92; SZ 57/134; SZ 57/16 uva; Welser in ZVR 1976, 9 f; Harrer in Schwimann ABGB, Rz 30 zu § 1311 und Rz 20 zu § 1298). Sicher ist es richtig, daß es die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, das Einleiten von Geläger durch Franz K*** als Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei sei vorsätzlich begangen worden, an jeder Tatsachengrundlage mangelt. Das ändert aber nichts daran, daß die beklagten Parteien den Beweis der Schuldlosigkeit des Franz K*** nicht einmal angetreten haben. Das Vorbringen der zweitbeklagten Partei in der Revision, die Einleitung des Gelägers sei auf einen zur Nachtzeit entstandenen Maschinenschaden zurückzuführen, stellt sich als unbeachtliche Neuerung dar. Das Erstgericht stellte fest, daß die Einleitung einer Gelägermenge von 100 bis 200 l in den Sirnitzbach auch noch im Kamp dazu führte, daß der Sauerstoffgehalt unter die für Fische minimal erforderlichen Werte abgesunken sei. Diese Feststellung im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Urteiles kann nur dahin verstanden werden, daß dadurch das Fischsterben hervorgerufen wurde.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297, ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Nach Paragraph 30, Absatz eins, WRG sind u. a. alle Gewässer so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Tieren nicht gefährdet wird und Fischwasser erhalten bleiben. Die Bestimmungen der Paragraphen 30, ff WRG sind Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (SZ 59/92; SZ 57/134; SZ 57/16). Dieses Schutzgesetz hat Franz K*** als Organ der zweitbeklagten Partei handelnd durch Einleitung von Waschlauge und Geläger übertreten. Den Übertreter des Schutzgesetzes trifft die Beweislast, daß ihn daran kein Verschulden trifft (SZ 59/92; SZ 57/134; SZ 57/16 uva; Welser in ZVR 1976, 9 f; Harrer in Schwimann ABGB, Rz 30 zu Paragraph 1311 und Rz 20 zu Paragraph 1298,). Sicher ist es richtig, daß es die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, das Einleiten von Geläger durch Franz K*** als Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei sei vorsätzlich begangen worden, an jeder Tatsachengrundlage mangelt. Das ändert aber nichts daran, daß die beklagten Parteien den Beweis der Schuldlosigkeit des Franz K*** nicht einmal angetreten haben. Das Vorbringen der zweitbeklagten Partei in der Revision, die Einleitung des Gelägers sei auf einen zur Nachtzeit entstandenen Maschinenschaden zurückzuführen, stellt sich als unbeachtliche Neuerung dar. Das Erstgericht stellte fest, daß die Einleitung einer Gelägermenge von 100 bis 200 l in den Sirnitzbach auch noch im Kamp dazu führte, daß der Sauerstoffgehalt unter die für Fische minimal erforderlichen Werte abgesunken sei. Diese Feststellung im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Urteiles kann nur dahin verstanden werden, daß dadurch das Fischsterben hervorgerufen wurde.
Den Revisionen ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.