Die außerordentliche Revision der Kläger ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die außerordentliche Revision der Kläger ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Die Rechtsansicht, wonach sich das Klagebegehren nicht aus dem von den Rechtsvorgängern hinsichtlich ihrer Liegenschaft mit der Beklagten abgeschlossenen Servitutsvertrag ableiten lasse, wird in dritter Instanz nicht bekämpft. Die Revisionswerber wenden sich ausschließlich dagegen, dass sich die Vorinstanzen mit den landesrechtlichen Wasser- und Abwasserbestimmungen nicht auseinandergesetzt und der Klage auf Grundlage dieser Bestimmungen nicht stattgegeben haben, obwohl diese in erster Instanz ausdrücklich als Anspruchsgrundlage ins Treffen geführt worden seien.
2. Wie prozessuale Erläuterungen einer Partei zu verstehen sind, hängt ebenso wie die Beurteilung, ob dem Prozessvorbringen eine Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund entnommen werden kann, von der Auslegung des Vorbringens im Einzelfall ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044273 [insbesondere T41, T43, T47, T49]).2. Wie prozessuale Erläuterungen einer Partei zu verstehen sind, hängt ebenso wie die Beurteilung, ob dem Prozessvorbringen eine Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund entnommen werden kann, von der Auslegung des Vorbringens im Einzelfall ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0044273 [insbesondere T41, T43, T47, T49]).
3. Die Kläger beriefen sich in ihrer Klage hinsichtlich der Duldung einer Wasser- und Abwasserleitung (nicht aber hinsichtlich der Stromleitung) zwar auf landesgesetzliche Wasser- und Abwasserbestimmungen. Aufgrund des von der Beklagten – ersichtlich nur in Bezug auf diese Bestimmungen („mit Ausnahme der […] Bezugnahme auf den Servitutsvertrag“) – erhobenen Einwands der Unzulässigkeit des Rechtswegs führten sie jedoch aus, zivilrechtliche Ansprüche im Verwaltungsverfahren nicht geltend machen zu können, weil für diese ausschließlich das Zivilgericht zuständig sei. Dass sich aus den einschlägigen Wasser- und Abwasserbestimmungen zivilrechtliche Ansprüche ergeben würden, behaupteten die Kläger in erster Instanz – im Unterschied zu ihrer Revision – nicht. In weiterer Folge argumentierten sie nur mehr zum Servitutsvertrag (einschließlich der Umstände seines Zustandekommens) als Grundlage ihrer Ansprüche.
4. In der Revision behaupten die Kläger ihre Klage auch auf bestimmte gesetzliche Wasser- und Abwasserbestimmungen gestützt zu haben. Sie legen aber nicht dar, weshalb es eine vom Obersten Gerichtshof auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung begründen sollte, dass ihr späteres – auf den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs replizierendes – Vorbringen, wonach ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche erhoben würden, als Beschränkung der in der Klage behaupteten Anspruchsgrundlagen ausgelegt wurde. Angesichts der Beschränkung der Klage auf zivilrechtliche Ansprüche und da die Kläger solche in erster Instanz nicht aus den genannten Wasser- und Abwasserbestimmungen ableiteten – und diese Bestimmungen solche auch nicht einräumen (vgl nur § 18 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977, wonach die angestrebte Duldungspflicht mit Bescheid aufzutragen ist und die Gerichte nur für die Festsetzung einer Entschädigung zuständig sind) –, bedarf die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im Hinblick darauf, dass im Zweifel keine Beschränkung auf einen von mehreren Rechtsgründen anzunehmen ist (RIS-Justiz RS0037610 [T36]), keiner Korrektur. Insbesondere ist einem Kläger nicht zu unterstellen, sich auf Rechtsgrundlagen des Verwaltungsrechts stützen zu wollen, die keine zivilrechtlichen Ansprüche begründen.4. In der Revision behaupten die Kläger ihre Klage auch auf bestimmte gesetzliche Wasser- und Abwasserbestimmungen gestützt zu haben. Sie legen aber nicht dar, weshalb es eine vom Obersten Gerichtshof auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung begründen sollte, dass ihr späteres – auf den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs replizierendes – Vorbringen, wonach ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche erhoben würden, als Beschränkung der in der Klage behaupteten Anspruchsgrundlagen ausgelegt wurde. Angesichts der Beschränkung der Klage auf zivilrechtliche Ansprüche und da die Kläger solche in erster Instanz nicht aus den genannten Wasser- und Abwasserbestimmungen ableiteten – und diese Bestimmungen solche auch nicht einräumen vergleiche nur Paragraph 18, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977, wonach die angestrebte Duldungspflicht mit Bescheid aufzutragen ist und die Gerichte nur für die Festsetzung einer Entschädigung zuständig sind) –, bedarf die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im Hinblick darauf, dass im Zweifel keine Beschränkung auf einen von mehreren Rechtsgründen anzunehmen ist (RIS-Justiz RS0037610 [T36]), keiner Korrektur. Insbesondere ist einem Kläger nicht zu unterstellen, sich auf Rechtsgrundlagen des Verwaltungsrechts stützen zu wollen, die keine zivilrechtlichen Ansprüche begründen.
5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).