Aus der Begründung:
Der Rekurs ist nicht begrundet. Wie sich aus den gemäß § 78 EO. anzuwendenden Bestimmungen der §§ 75 Z. 3, 467 Z. 5 und 520 Abs. 1 ZPO. sowie § 60 Abs. 4 Geo. klar ergibt, muß die Rechtsmittelschrift selbst die Unterschrift des Rechtsanwaltes tragen. Daß sie mit einer begleitenden Eingabe, die von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, vorgelegt wurde, genügt nicht. Der Zweck dieses Erfordernisses ist es, die Einbringung von formell oder inhaltlich mangelhaften oder auch aussichtslosen Rechtsmitteln zu verhindern. Mit der Beisetzung seiner Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, daß das Rechtsmittel formell und inhaltlich einwandfrei ist. Wurde ein Schriftsatz gemäß §§ 84, 85 ZPO. zur Verbesserung durch Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgestellt, so kann auch unter Anschluß des ersten Schriftsatzes ein inhaltlich abgeänderter Schriftsatz überreicht werden, sofern die Änderungen nur eine an sich gesetzlich zulässige Beseitigung weiterer Formgebrechen des ursprünglichen Schriftsatzes betreffen. Die Aufnahme eines weiteren, weil befristeten Vorbringens, wäre allerdings unzulässig (vgl. Neumann, "Kommentar", I, S. 632). Erscheint nun dem Rechtsanwalt, an den sich der Rechtsmittelwerber wendet, das Rechtsmittel überhaupt unzulässig, verfehlt oder aussichtslos, so muß er eben die Übernahme der Vertretung ablehnen. Im vorliegenden Falle wollte der Rechtsanwalt, wie sich aus den Ausführungen in der begleitenden Eingabe ONr. 8 ergibt, der mit der Beisetzung seiner Unterschrift auf dem Rekurs verbundenen Übernahme der Verantwortung dadurch aus dem Wege gehen, daß er den ursprünglichen Schriftsatz mit einer von ihm gefertigten begleitenden Eingabe neuerlich einbrachte. Gerade dies zeigt aber, daß durch eine etwa vom Wortlaut der §§ 75 Z. 3, 467 Z. 5, 520 ZPO. und 60 Abs. 4 Geo. abweichende Auslegung der Zweck des für Rechtsmittelschriften wesentlichen Erfordernisses der Unterschrift eines Rechtsanwaltes verfehlt würde. Der angefochtene Beschluß ist somit zutreffend und mußte deshalb dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.Der Rekurs ist nicht begrundet. Wie sich aus den gemäß Paragraph 78, EO. anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 75, Ziffer 3, 467, Ziffer 5 und 520 Absatz eins, ZPO. sowie Paragraph 60, Absatz 4, Geo. klar ergibt, muß die Rechtsmittelschrift selbst die Unterschrift des Rechtsanwaltes tragen. Daß sie mit einer begleitenden Eingabe, die von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, vorgelegt wurde, genügt nicht. Der Zweck dieses Erfordernisses ist es, die Einbringung von formell oder inhaltlich mangelhaften oder auch aussichtslosen Rechtsmitteln zu verhindern. Mit der Beisetzung seiner Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, daß das Rechtsmittel formell und inhaltlich einwandfrei ist. Wurde ein Schriftsatz gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO. zur Verbesserung durch Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgestellt, so kann auch unter Anschluß des ersten Schriftsatzes ein inhaltlich abgeänderter Schriftsatz überreicht werden, sofern die Änderungen nur eine an sich gesetzlich zulässige Beseitigung weiterer Formgebrechen des ursprünglichen Schriftsatzes betreffen. Die Aufnahme eines weiteren, weil befristeten Vorbringens, wäre allerdings unzulässig vergleiche Neumann, "Kommentar", römisch eins, S. 632). Erscheint nun dem Rechtsanwalt, an den sich der Rechtsmittelwerber wendet, das Rechtsmittel überhaupt unzulässig, verfehlt oder aussichtslos, so muß er eben die Übernahme der Vertretung ablehnen. Im vorliegenden Falle wollte der Rechtsanwalt, wie sich aus den Ausführungen in der begleitenden Eingabe ONr. 8 ergibt, der mit der Beisetzung seiner Unterschrift auf dem Rekurs verbundenen Übernahme der Verantwortung dadurch aus dem Wege gehen, daß er den ursprünglichen Schriftsatz mit einer von ihm gefertigten begleitenden Eingabe neuerlich einbrachte. Gerade dies zeigt aber, daß durch eine etwa vom Wortlaut der Paragraphen 75, Ziffer 3, 467, Ziffer 5, 520, ZPO. und 60 Absatz 4, Geo. abweichende Auslegung der Zweck des für Rechtsmittelschriften wesentlichen Erfordernisses der Unterschrift eines Rechtsanwaltes verfehlt würde. Der angefochtene Beschluß ist somit zutreffend und mußte deshalb dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.