Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Kläger den nach dem Unfall intervenierenden Polizeibeamten, die die Ausforschung des Lenkers, der den Sachschaden verursacht hatte, aufnahmen, einen Notizblock übergab, auf dem das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges notiert war. Zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, daß gemäß § 4 Abs. 5 StVO alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auch dann, wenn nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben; eine solche Meldung darf nur unterbleiben, wenn diese Personen bzw. jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Verwaltungsübertretung dar. Gemäß § 25 Abs. 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen grundsätzlich von Amts wegen zu verfolgen. Für das Verwaltungsstrafverfahren gelten dabei gemäß § 24 VStG mit den dort bezeichneten Ausnahmen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG hat die Behörde grundsätzlich den Parteien die Einsicht- und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Unter Akten sind dabei nicht nur Schriftstücke, sondern auch zeichnerische Darstellungen und dergleichen, aber auch andere Gegenstände zu verstehen, die in einem Verwaltungsverfahren in inhaltlicher Beziehung zu den behördlichen Amtshandlungen und Erledigungen stehen, wie zB als Beweismittel dienende Gegenstände (Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren[8] I 199). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die im Verwaltungsstrafverfahren gegen den unbekannten Täter einschreitenden Polizeibeamten den ihnen übergebenen Beweisgegenstand, der die Ausforschung des Täters und dem Kläger zum Schadenersatz Verpflichteten ermöglichte, zurückzustellen oder dem Verwaltungsstrafakt anzuschließen hatten; es wäre dann dem Kläger die Möglichkeit, seine rechtlichen Interessen zu verfolgen, gewahrt geblieben. Wenn die als Organe der beklagten Partei tätig gewesenen Polizeibeamten die erforderliche Sorgfalt unterließen, sodaß der Beweisgegenstand in Verlust geriet, fällt ihnen Fahrlässigkeit zur Last; daß der Verlust auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können, hat die hiefür beweispflichtige beklagte Partei nicht einmal behauptet. Die beklagte Partei macht unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung des OGH geltend, daß ein Amtshaftungsanspruch nur dann bestehe, wenn gesetzliche Bestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurden, was bei Ermessensentscheidungen einen Ermessensmißbrauch voraussetze. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß der OGH in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, daß der Rechtsträger iS des Amtshaftungsgesetzes auch für ein leichtes Verschulden seiner Organe einzutreten hat, wenn es in einem Abweichen von einer klaren Gesetzeslage besteht. Es darf nur nicht jede Frage, die im Ermessensbereich zu entscheiden ist, einer neuen Prüfung in einem Amtshaftungsverfahren unterzogen werden. Wenn Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, wenn sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes enthalten und eine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht, kommt es darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann (SZ 53/83; SZ 52/56 ua.). Daß Beweisgegenstände dem Akt anzuschließen bzw. wieder auszufolgen sind, ist eine geradezu selbstverständliche Vorgangsweise jedes geordneten Amtshandelns; Unklarheiten über die Gesetzeslage können nicht bestehen. Eine Ermessensentscheidung ist nicht zu treffen, sodaß sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ermessensentscheidungen einen Amtshaftungsanspruch begrunden können, gar nicht stellt.Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Kläger den nach dem Unfall intervenierenden Polizeibeamten, die die Ausforschung des Lenkers, der den Sachschaden verursacht hatte, aufnahmen, einen Notizblock übergab, auf dem das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges notiert war. Zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, daß gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auch dann, wenn nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben; eine solche Meldung darf nur unterbleiben, wenn diese Personen bzw. jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Verwaltungsübertretung dar. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG sind Verwaltungsübertretungen grundsätzlich von Amts wegen zu verfolgen. Für das Verwaltungsstrafverfahren gelten dabei gemäß Paragraph 24, VStG mit den dort bezeichneten Ausnahmen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG hat die Behörde grundsätzlich den Parteien die Einsicht- und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Unter Akten sind dabei nicht nur Schriftstücke, sondern auch zeichnerische Darstellungen und dergleichen, aber auch andere Gegenstände zu verstehen, die in einem Verwaltungsverfahren in inhaltlicher Beziehung zu den behördlichen Amtshandlungen und Erledigungen stehen, wie zB als Beweismittel dienende Gegenstände (Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren[8] römisch eins 199). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die im Verwaltungsstrafverfahren gegen den unbekannten Täter einschreitenden Polizeibeamten den ihnen übergebenen Beweisgegenstand, der die Ausforschung des Täters und dem Kläger zum Schadenersatz Verpflichteten ermöglichte, zurückzustellen oder dem Verwaltungsstrafakt anzuschließen hatten; es wäre dann dem Kläger die Möglichkeit, seine rechtlichen Interessen zu verfolgen, gewahrt geblieben. Wenn die als Organe der beklagten Partei tätig gewesenen Polizeibeamten die erforderliche Sorgfalt unterließen, sodaß der Beweisgegenstand in Verlust geriet, fällt ihnen Fahrlässigkeit zur Last; daß der Verlust auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können, hat die hiefür beweispflichtige beklagte Partei nicht einmal behauptet. Die beklagte Partei macht unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung des OGH geltend, daß ein Amtshaftungsanspruch nur dann bestehe, wenn gesetzliche Bestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurden, was bei Ermessensentscheidungen einen Ermessensmißbrauch voraussetze. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß der OGH in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, daß der Rechtsträger iS des Amtshaftungsgesetzes auch für ein leichtes Verschulden seiner Organe einzutreten hat, wenn es in einem Abweichen von einer klaren Gesetzeslage besteht. Es darf nur nicht jede Frage, die im Ermessensbereich zu entscheiden ist, einer neuen Prüfung in einem Amtshaftungsverfahren unterzogen werden. Wenn Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, wenn sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes enthalten und eine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht, kommt es darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann (SZ 53/83; SZ 52/56 ua.). Daß Beweisgegenstände dem Akt anzuschließen bzw. wieder auszufolgen sind, ist eine geradezu selbstverständliche Vorgangsweise jedes geordneten Amtshandelns; Unklarheiten über die Gesetzeslage können nicht bestehen. Eine Ermessensentscheidung ist nicht zu treffen, sodaß sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ermessensentscheidungen einen Amtshaftungsanspruch begrunden können, gar nicht stellt.