Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.
Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 62/73; 59/68; 55/161 uva; Schragel, AHG2 129 f; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsverkehr, 213). Wie die Vorinstanz insoweit zutreffend erkannte, haftet auch bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen der Rechtsträger für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten seiner Organe nur dann, wenn die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade auch den eingetretenen Schaden verhindern sollte (SZ 62/73; SZ 61/189 je mwN; Schragel aaO 123 f). Der Normzweck ergibt sich aus der wertenden Beurteilung des Sinns der Vorschrift. Maßgeblich ist der Zweck, dem die verletzte Amtspflicht dient (SZ 61/189 mwN). Für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges genügt angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlichrechtlichen Vorschriften zwar, daß die Verhinderung eines Schadens beim Dritten bloß mitbezweckt ist, die Norm muß aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben (SZ 61/189 mwN).Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 62/73; 59/68; 55/161 uva; Schragel, AHG2 129 f; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsverkehr, 213). Wie die Vorinstanz insoweit zutreffend erkannte, haftet auch bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen der Rechtsträger für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten seiner Organe nur dann, wenn die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade auch den eingetretenen Schaden verhindern sollte (SZ 62/73; SZ 61/189 je mwN; Schragel aaO 123 f). Der Normzweck ergibt sich aus der wertenden Beurteilung des Sinns der Vorschrift. Maßgeblich ist der Zweck, dem die verletzte Amtspflicht dient (SZ 61/189 mwN). Für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges genügt angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlichrechtlichen Vorschriften zwar, daß die Verhinderung eines Schadens beim Dritten bloß mitbezweckt ist, die Norm muß aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben (SZ 61/189 mwN).
Die Auslegung der von der Klägerin als Schutznormen beanspruchten Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 74 Abs 2, 360, 366, 367) führt entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung, wie darzulegen sein wird, zur Annahme, daß die Klägerin als Nachbar der beiden gewerblichen Betriebsanlagen durch § 74 Abs 2 GewO, die in den übrigen genannten Bestimmungen u.a. durchgesetzt werden soll, in ihrem Leben, ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten geschützt wird:Die Auslegung der von der Klägerin als Schutznormen beanspruchten Bestimmungen der Gewerbeordnung (Paragraphen 74, Absatz 2, 360, 366, 367,) führt entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung, wie darzulegen sein wird, zur Annahme, daß die Klägerin als Nachbar der beiden gewerblichen Betriebsanlagen durch Paragraph 74, Absatz 2, GewO, die in den übrigen genannten Bestimmungen u.a. durchgesetzt werden soll, in ihrem Leben, ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten geschützt wird:
Gemäß § 74 Abs 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit ... der Nachbarn ... oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen ...
Gemäß § 75 Abs 21 GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.Gemäß Paragraph 75, Absatz 21, GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Gemäß § 78 Abs 2 GewO kann die Behörde im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile der Anlage erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen; der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Fall einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. ...Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GewO kann die Behörde im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile der Anlage erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen; der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Fall einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. ...
Gemäß § 360 Abs 2 GewO hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. ...Gemäß Paragraph 360, Absatz 2, GewO hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. ...
Gemäß § 366 Abs 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe ... zu bestrafen ist, werGemäß Paragraph 366, Absatz eins, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe ... zu bestrafen ist, wer
3. eine genehmigungspflichte Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt ...3. eine genehmigungspflichte Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt ...
Gemäß § 367 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe ... zu bestrafen ist, werGemäß Paragraph 367, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe ... zu bestrafen ist, wer
26. ... die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.26. ... die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Den vorgenannten Bestimmungen der Gewerbeordnung kommt im Umfang des hier maßgeblichen gesetzlichen Schutzzweckes für Leben, Gesundheit und Eigentum (dingliche Rechte) der Nachbarn schon kraft der ausdrücklichen Anordnung im Gesetz der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB zu (Apathy aaO 220 ff, 222).Den vorgenannten Bestimmungen der Gewerbeordnung kommt im Umfang des hier maßgeblichen gesetzlichen Schutzzweckes für Leben, Gesundheit und Eigentum (dingliche Rechte) der Nachbarn schon kraft der ausdrücklichen Anordnung im Gesetz der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zu (Apathy aaO 220 ff, 222).
Jedenfalls für die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin ist daher der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der behaupteten rechtswidrigen schuldhaften Unterlassung der Gewerbebehörde bei der Herstellung des auflagegemäßen und gesetzmäßigen Betriebes der Klima- und Lüftungsanlagen der beiden, der Klägerin benachbarten Gewerbebetriebe gegeben. Aber auch für den Anspruch auf Schadenersatz der zur Abwehr des Schadens getätigten Aufwendungen muß dies grundsätzlich aus dem Gesichtswinkel anerkannt werden, daß der zur Verhinderung oder Verminderung eines Schadens erforderliche und zumutbare Aufwand (sog. Rettungsaufwand) zur Hintanhaltung der Schadensteilung oder gänzlichen Schadensselbsttragung vom Geschädigten gefordert wird (Schadensminderungspflicht, Reischauer in Rummel2 § 1304 Rz 37 und 38 je mwN) und jede schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtungen zum Nachteil des Geschädigten ausschlägt. Da die Klägerin diesen Aufwand nach ihrem Vorbringen für den Schutz ihrer Gesundheit gegen die durch die schuldhaft rechtswidrigen Unterlassungen der Gewerbebehörde erfolgenden Einwirkungen der beiden Betriebsanlageneinrichtungen vorgenommen hat, liegt er auch in der Richtung des von der Schutznorm erfaßten Zweckes. Dieser Aufwand kann daher, soferne er nicht von vornherein rechtlich aussichtslos war (worüber Feststellungen fehlen), nicht als Aufwand zur Vorbereitung eines Prozesses, wie etwa vorprozessuale Kosten, die nur als Kosten geltend zu machen sind und für die der Rechtsweg ausgeschlossen wäre, angesehen werden (vgl Schragel aaO 156 in RZ 162). In diesem Zusammenhang kann auch nicht übersehen werden, daß es beim Verfahren der Gewerbebehörde über die Genehmigung derartiger Betriebsanlagen unter dem Gesichtspunkt von Einwendungen gemäß § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO noch nicht auf den konkreten Eintritt einer Gesundheitsschädigung und deren Nachweis ankommt, sondern nur auf die Gefahr einer derartigen Beeinträchtigung, sodaß die zur Dartuung solcher Umstände getätigten Aufwendungen der Klägerin nicht von vornherein als bloße Vorbereitungskosten für das vorliegende Amtshaftungsverfahren angesehen werden können.Jedenfalls für die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin ist daher der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der behaupteten rechtswidrigen schuldhaften Unterlassung der Gewerbebehörde bei der Herstellung des auflagegemäßen und gesetzmäßigen Betriebes der Klima- und Lüftungsanlagen der beiden, der Klägerin benachbarten Gewerbebetriebe gegeben. Aber auch für den Anspruch auf Schadenersatz der zur Abwehr des Schadens getätigten Aufwendungen muß dies grundsätzlich aus dem Gesichtswinkel anerkannt werden, daß der zur Verhinderung oder Verminderung eines Schadens erforderliche und zumutbare Aufwand (sog. Rettungsaufwand) zur Hintanhaltung der Schadensteilung oder gänzlichen Schadensselbsttragung vom Geschädigten gefordert wird (Schadensminderungspflicht, Reischauer in Rummel2 Paragraph 1304, Rz 37 und 38 je mwN) und jede schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtungen zum Nachteil des Geschädigten ausschlägt. Da die Klägerin diesen Aufwand nach ihrem Vorbringen für den Schutz ihrer Gesundheit gegen die durch die schuldhaft rechtswidrigen Unterlassungen der Gewerbebehörde erfolgenden Einwirkungen der beiden Betriebsanlageneinrichtungen vorgenommen hat, liegt er auch in der Richtung des von der Schutznorm erfaßten Zweckes. Dieser Aufwand kann daher, soferne er nicht von vornherein rechtlich aussichtslos war (worüber Feststellungen fehlen), nicht als Aufwand zur Vorbereitung eines Prozesses, wie etwa vorprozessuale Kosten, die nur als Kosten geltend zu machen sind und für die der Rechtsweg ausgeschlossen wäre, angesehen werden vergleiche Schragel aaO 156 in RZ 162). In diesem Zusammenhang kann auch nicht übersehen werden, daß es beim Verfahren der Gewerbebehörde über die Genehmigung derartiger Betriebsanlagen unter dem Gesichtspunkt von Einwendungen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO noch nicht auf den konkreten Eintritt einer Gesundheitsschädigung und deren Nachweis ankommt, sondern nur auf die Gefahr einer derartigen Beeinträchtigung, sodaß die zur Dartuung solcher Umstände getätigten Aufwendungen der Klägerin nicht von vornherein als bloße Vorbereitungskosten für das vorliegende Amtshaftungsverfahren angesehen werden können.
Entgegen der von der beklagten Partei geäußerten Auffassung ist aber das den Organen der beklagten Partei vorgeworfene Verhalten, nämlich die Unterlassung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes der Klima- und Lüftungsanlagen der beiden Gewerbebetriebe durch Überwachung der Einhaltung erteilter Auflagen, durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Strafbescheiden usf, auch für die von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Schäden als kausal denkbar, weil doch angesichts der gemäß § 360 Abs 2 GewO letztlich drohenden Betriebsschließung angenommen werden muß, daß die verantwortlichen Geschäftsführer der beiden Betreibergesellschaften sich dann an die erteilten Auflagen gehalten hätten.Entgegen der von der beklagten Partei geäußerten Auffassung ist aber das den Organen der beklagten Partei vorgeworfene Verhalten, nämlich die Unterlassung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes der Klima- und Lüftungsanlagen der beiden Gewerbebetriebe durch Überwachung der Einhaltung erteilter Auflagen, durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Strafbescheiden usf, auch für die von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Schäden als kausal denkbar, weil doch angesichts der gemäß Paragraph 360, Absatz 2, GewO letztlich drohenden Betriebsschließung angenommen werden muß, daß die verantwortlichen Geschäftsführer der beiden Betreibergesellschaften sich dann an die erteilten Auflagen gehalten hätten.
Die Vorinstanzen haben auf Grund ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht über den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der Organe der beklagten Partei und dem von der Klägerin behaupteten Schaden kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt und keine Feststellungen über die strittigen Tatumstände des betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens und die von der Klägerin behaupteten Schäden getroffen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß der Verjährungseinwand der beklagten Partei, der darauf gestützt wird, die Klägerin habe von den angeblichen Mißständen schon ab 1983 Kenntnis gehabt, nicht gerechtfertigt ist, weil es für die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches nicht auf die Kenntnis des Fehlverhaltens eines Organes, sondern auf die Kenntnis eines (durch ein schuldhaft rechtswidrig handelndes Organ verursachten) Schadens ankommt (Schragel aaO 201 ff). Da Rechtsträger und Organ nach dem AHG nicht identisch sind, kann allerdings die Anschlußerklärung als Privatbeteiligte im Strafverfahren gegen das Organ nicht die Unterbrechung der Verjährung gegen den Rechtsträger bewirken (Schragel aaO 206).
Diese Erwägungen führen zur Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache vor das Prozeßgericht erster Instanz.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.