Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Vorweg ist allerdings den ungebührlichen Ausführungen der Beklagten in deren Revisionsbeantwortung entgegenzutreten, sie erblicke aufgrund eines "gewissen Naheverhältnisses" zwischen der klagenden Partei und der "Entscheidungsbehörde" eine "gewisse Befangenheit" - gemeint wohl: des erkennenden Senats -, weil dieser ihr gemäß § 508 a Abs 2 ZPO die Beantwortung der (außerordentlichen) Revision freigestellt hat. Die völlig unkorrekte, in nichts begründete polemische Äußerung der Beklagten wird allein schon durch die - übrigens von ihr selbst teilweise vorgelegte - Besprechung der SZ 66/I durch Hans Pfersmann in ÖJZ 1995, 734, 740, widerlegt, der dort ausführt, der Oberste Gerichtshof habe - in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verfahren - den Betroffenen "helfen können", der erkennende Senat habe der klagenden Partei dort einen "Riegel vorgeschoben". Die völlig aus der Luft gegriffene Unterstellung der Beklagten ist mit aller Schärfe zurückzuweisen.Vorweg ist allerdings den ungebührlichen Ausführungen der Beklagten in deren Revisionsbeantwortung entgegenzutreten, sie erblicke aufgrund eines "gewissen Naheverhältnisses" zwischen der klagenden Partei und der "Entscheidungsbehörde" eine "gewisse Befangenheit" - gemeint wohl: des erkennenden Senats -, weil dieser ihr gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO die Beantwortung der (außerordentlichen) Revision freigestellt hat. Die völlig unkorrekte, in nichts begründete polemische Äußerung der Beklagten wird allein schon durch die - übrigens von ihr selbst teilweise vorgelegte - Besprechung der SZ 66/I durch Hans Pfersmann in ÖJZ 1995, 734, 740, widerlegt, der dort ausführt, der Oberste Gerichtshof habe - in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verfahren - den Betroffenen "helfen können", der erkennende Senat habe der klagenden Partei dort einen "Riegel vorgeschoben". Die völlig aus der Luft gegriffene Unterstellung der Beklagten ist mit aller Schärfe zurückzuweisen.
Das Erstgericht hat - lediglich aus der Tatsache, daß der strittige Uferstreifen 1885 durch eine Absenkung des Seespiegels um 48 cm verlandet sei, - im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (S 18 f) - arg. "das bedeutet" - den Schluß gezogen, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten den streitverfangenen Grundstücksteil seit 1885 "ohne jegliche Beanstandung" - in einer der in § 312 ABGB beispielsweise aufgezählten Art unangefochten - genutzt hätten. Diese von der klagenden Partei bekämpfte Feststellung übernahm das Berufungsgericht als unbedenklich, habe der Erstrichter doch "unter den weiteren Aspekten der ungehinderten Nutzung der streitgegenständlichen Fläche und der Nichtaufschüttung derselben durch die Rechtsvorgänger der Beklagten es wenigstens prima facie als erwiesen erachtet, daß diese bereits seit 1885 ... den strittigen Uferstreifen genutzt haben" (S 8 f). Gegen die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises im Zusammenhang mit der Ausübung des Ersitzungsbesitzes an den streitverfangenen Flächen durch die Rechtsvorgänger der Beklagten wendet sich die klagende Partei zu Recht:Das Erstgericht hat - lediglich aus der Tatsache, daß der strittige Uferstreifen 1885 durch eine Absenkung des Seespiegels um 48 cm verlandet sei, - im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (S 18 f) - arg. "das bedeutet" - den Schluß gezogen, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten den streitverfangenen Grundstücksteil seit 1885 "ohne jegliche Beanstandung" - in einer der in Paragraph 312, ABGB beispielsweise aufgezählten Art unangefochten - genutzt hätten. Diese von der klagenden Partei bekämpfte Feststellung übernahm das Berufungsgericht als unbedenklich, habe der Erstrichter doch "unter den weiteren Aspekten der ungehinderten Nutzung der streitgegenständlichen Fläche und der Nichtaufschüttung derselben durch die Rechtsvorgänger der Beklagten es wenigstens prima facie als erwiesen erachtet, daß diese bereits seit 1885 ... den strittigen Uferstreifen genutzt haben" (S 8 f). Gegen die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises im Zusammenhang mit der Ausübung des Ersitzungsbesitzes an den streitverfangenen Flächen durch die Rechtsvorgänger der Beklagten wendet sich die klagende Partei zu Recht:
Ob ein materiellrechtlicher Tatbestand vorliegt, der die mit dem Anscheinsbeweis verknüpfte Beweismaßreduzierung rechtfertigt, ist nicht - wie die Beklagte meint - eine Frrage der in dritter Instanz unüberprüfbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen, sondern rechtliche Beurteilung (SZ 57/20 uva; Fasching, LB2 Rz 897; Rechberger in Rechberger, ZPO, vor § 266 Rz 22). Dabei fällt auf, daß erstmals das Gericht zweiter Instanz Grundsätze des Anscheinsbeweises in diesem Zusammenhang ins Spiel brachte. Daß die strittige Grundfläche durch die Absenkung des Seespiegels im Jahre 1885 verlandete und keine Aufschüttung erfolgte, hat nach dem typischen Geschehensablauf für sich allein noch nicht zur Folge, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten diesen Uferstreifen in einer den Ersitzungsbesitz einleitenden Art in Nutzung genommen haben; es liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein materiallrechtlicher Tatbestand vor, der den Anscheinsbeweis als zulässig erscheinen ließe. Der Prima-facie-Beweis ist eine (auflösend bedingte) Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit jener in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht. Seine wichtigsten Anwendungsgebiete liegen im Schadenersatzrecht, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen (Kausalzusammenhang) oder typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen (Verschulden). Der Anscheinsbeweis ist aber stets ausgeschlossen, wenn der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluß eines Menschen bestimmt werden kann (SZ 65/132, SZ 57/20 ua; Fasching aaO Rz 894). Gerade die Inbesitznahme bzw die Aufnahme der Nutzung eines soeben verlandeten Grundstreifens durch den Anrainer ist aber ein Geschehensablauf, der durch einen solchen individuellen Willensentschluß veranlaßt wird; das Berufungsgericht hat demnach den Prima-facie-Beweis zu Unrecht als zulässig erachtet. Daher mußte die klagende Partei auch nicht die ernstliche Möglichkeit eines "atypischen Ablaufs des Geschehens" aufzeigen; es obliegt vielmehr allein der Beklagten, die sich auf die Ersitzung des Eigentums an dem umstrittenen Uferstreifen beruft, der Beweis, daß sie bzw ihre Rechtsvorgänger die Fläche in einer für die Ersitzung geeigneten Weise entsprechend lang vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 genutzt haben. Zu beachten ist dabei auch, daß die Ersitzung an öffentlichem Gut nur dann erfolgen kann, wenn die Nutzung außerhalb des Gemeingebrauchs liegt (SZ 66/11; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1460 Rz 4 mwN). Infolge unrichtiger Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht somit die Beweisrüge der klagenden Partei - jedenfalls soweit, als es die Feststellungen des Erstgerichts über die Nutzung des verlandeten Grundstreifens durch Rechtsvorgänger der Beklagten betrifft, - nicht erledigt. Das Berufungsverfahren ist insofern mangelhaft geblieben; das Gericht zweiter Instanz wird das im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.Ob ein materiellrechtlicher Tatbestand vorliegt, der die mit dem Anscheinsbeweis verknüpfte Beweismaßreduzierung rechtfertigt, ist nicht - wie die Beklagte meint - eine Frrage der in dritter Instanz unüberprüfbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen, sondern rechtliche Beurteilung (SZ 57/20 uva; Fasching, LB2 Rz 897; Rechberger in Rechberger, ZPO, vor Paragraph 266, Rz 22). Dabei fällt auf, daß erstmals das Gericht zweiter Instanz Grundsätze des Anscheinsbeweises in diesem Zusammenhang ins Spiel brachte. Daß die strittige Grundfläche durch die Absenkung des Seespiegels im Jahre 1885 verlandete und keine Aufschüttung erfolgte, hat nach dem typischen Geschehensablauf für sich allein noch nicht zur Folge, daß die Rechtsvorgänger der Beklagten diesen Uferstreifen in einer den Ersitzungsbesitz einleitenden Art in Nutzung genommen haben; es liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein materiallrechtlicher Tatbestand vor, der den Anscheinsbeweis als zulässig erscheinen ließe. Der Prima-facie-Beweis ist eine (auflösend bedingte) Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit jener in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht. Seine wichtigsten Anwendungsgebiete liegen im Schadenersatzrecht, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen (Kausalzusammenhang) oder typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen (Verschulden). Der Anscheinsbeweis ist aber stets ausgeschlossen, wenn der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluß eines Menschen bestimmt werden kann (SZ 65/132, SZ 57/20 ua; Fasching aaO Rz 894). Gerade die Inbesitznahme bzw die Aufnahme der Nutzung eines soeben verlandeten Grundstreifens durch den Anrainer ist aber ein Geschehensablauf, der durch einen solchen individuellen Willensentschluß veranlaßt wird; das Berufungsgericht hat demnach den Prima-facie-Beweis zu Unrecht als zulässig erachtet. Daher mußte die klagende Partei auch nicht die ernstliche Möglichkeit eines "atypischen Ablaufs des Geschehens" aufzeigen; es obliegt vielmehr allein der Beklagten, die sich auf die Ersitzung des Eigentums an dem umstrittenen Uferstreifen beruft, der Beweis, daß sie bzw ihre Rechtsvorgänger die Fläche in einer für die Ersitzung geeigneten Weise entsprechend lang vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 genutzt haben. Zu beachten ist dabei auch, daß die Ersitzung an öffentlichem Gut nur dann erfolgen kann, wenn die Nutzung außerhalb des Gemeingebrauchs liegt (SZ 66/11; Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1460, Rz 4 mwN). Infolge unrichtiger Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht somit die Beweisrüge der klagenden Partei - jedenfalls soweit, als es die Feststellungen des Erstgerichts über die Nutzung des verlandeten Grundstreifens durch Rechtsvorgänger der Beklagten betrifft, - nicht erledigt. Das Berufungsverfahren ist insofern mangelhaft geblieben; das Gericht zweiter Instanz wird das im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.