Begründung:
Der Vater war infolge des Beschlusses des Erstgerichts vom 15. 11. 1996 verpflichtet, für die im Haushalt der Mutter betreuten Kinder Rebecca und Manfred ab 1. 9. 1996 je 276,16 EUR monatlich an Unterhalt zu zahlen. Im Zeitraum von September 1999 bis August 2000 betrug sein durchschnittliches Nettoeinkommen - unter Abzug von Aufwendungen für die Fahrt zum und vom Arbeitsplatz - 1.803,89 EUR monatlich. Von September 2000 bis August 2001 betrug es 1.692,02 EUR monatlich. Der Vater könnte einen von Arbeitnehmern organisierten und finanzierten Busshuttle-Dienst für die Fahrt zum und vom Arbeitsplatz in Anspruch nehmen. Dieser kostet ab und bis Gols, seinem Wohnort, 115,55 EUR monatlich. Der Bus fährt auch "bis Parndorf". Rebecca verdiente 2001 aufgrund eines Ferialjobs während vier Wochen 480,70 EUR bei Fahrtkosten von 101,74 EUR. Manfred erzielte 2001 ein Ferialeinkommen als Erntehelfer. Es betrug für drei Wochen 767.30 EUR brutto. Der Vater ist seit Dezember 2000 zuckerkrank.
Am 22. 12. 2000 beantragten die Kinder, die Unterhaltspflicht des Vaters ab 1. 10. 2000 auf je 305,23 EUR zu erhöhen (ON 56).
Der Vater lehnte eine Unterhaltserhöhung ab und beantragte seinerseits die Herabsetzung der Unterhaltspflicht auf 181,68 EUR ab 1. 2. 2001 und auf 72,67 EUR ab 1. 10. 2001 für Manfred sowie auf 181,68 EUR vom 1. 2. 2001 bis 30. 9. 2001 für Rebecca. Im Übrigen begehrte er die Entbindung von der Unterhaltspflicht für Rebecca wegen deren behaupteten Selbsterhaltungsfähigkeit ab 1. 10. 2001 (ON 58, 77). Er brachte ua vor, der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe, die der Mutter zuflössen, seien von seiner Geldunterhaltsschuld teilweise abzuziehen. Auch das Ferialeinkommen der Kinder reduziere seine Unterhaltspflicht. Als Schichtarbeiter müsse er seinen PKW für die Fahrt zum und vom Arbeitsplatz verwenden. Er fahre monatlich 3.440 km. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage sei daher um das amtliche Kilometergeld für diese Fahrleistung zu kürzen. Es sei ihm nicht zumutbar, den von Arbeitnehmern organisierten Busshuttle-Dienst in Anspruch zu nehmen. Er vertrage sich als "Einzelgänger" nicht mit den anderen Mitfahrern. Außerdem wohne er "des öfteren bei seiner Freundin in Parndorf" , wohin der Bus nicht fahre.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, ihn ab 1. 10. 2001 von der Unterhaltspflicht gegenüber Rebecca zu entbinden, ab. Im Übrigen gab es dem Erhöhungs- und dem Herabsetzungsbegehren teilweise statt und wies die Mehrbegehren ab. Die Familienbeihilfe habe bei der Unterhaltsbemessung - entgegen der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs - außer Betracht zu bleiben. Ein geringfügiges Ferialeinkommen des Unterhaltsberechtigten mindere dessen Unterhaltsanspruch nicht. Für Kosten der Fahrten zum und vom Arbeitsplatz könne der Vater kein Kilometergeld beanspruchen, sei ihm doch die Benützung des Busshuttle-Dienstes zumutbar. Vermehrte Aufwendungen wegen seiner Zuckerkrankheit habe er nicht nachgewiesen.
Das Rekursgericht setzte nur den Unterhalt für Rebecca für den Zeitraum vom 1. 7. bis 31. 8. 2001 auf 325 EUR monatlich herab und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Im Übrigen hob es den erstgerichtlichen Beschluss - Rebeccas Unterhaltsanspruch ab 1. 10. 2001 betreffend - auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es billigte die Ansicht des Erstgerichts, dass der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe den Geldunterhaltsanspruch der Kinder - entgegen der Meinung des Verfassungsgerichtshofs - nicht minderten. Ein Ferialeinkommen beeinflusse deren Unterhaltsanspruch ebenso nicht. Der Vater müsse "nicht zwangsläufig seinen PKW verwenden, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen", könne er sich doch des Busshuttle-Dienstes bedienen. Die Zuckerkrankheit des Vaters verursache indes jedenfalls vermehrte Aufwendungen. Diese seien nach § 273 ZPO mit monatlich 72,67 EUR zu schätzen. Deshalb vermindere sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage für den maßgebenden Zeitraum auf rund 1.619,15 EUR monatlich, was zu einem weiteren teilweisen Erfolg des Herabsetzungsbegehrens führe. Soweit der Vater die Entbindung von seiner Unterhaltspflicht gegenüber Rebecca ab 1. 10. 2001 begehre, mangle es für eine abschließende rechtliche Beurteilung an den erforderlichen Feststellungen. In diesem Umfang sei der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Kürzung des Geldunterhalts durch eine teilweise Anrechnung des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe aus Gründen der Steuerentlastung noch nicht Stellung genommen habe.Das Rekursgericht setzte nur den Unterhalt für Rebecca für den Zeitraum vom 1. 7. bis 31. 8. 2001 auf 325 EUR monatlich herab und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Im Übrigen hob es den erstgerichtlichen Beschluss - Rebeccas Unterhaltsanspruch ab 1. 10. 2001 betreffend - auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es billigte die Ansicht des Erstgerichts, dass der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe den Geldunterhaltsanspruch der Kinder - entgegen der Meinung des Verfassungsgerichtshofs - nicht minderten. Ein Ferialeinkommen beeinflusse deren Unterhaltsanspruch ebenso nicht. Der Vater müsse "nicht zwangsläufig seinen PKW verwenden, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen", könne er sich doch des Busshuttle-Dienstes bedienen. Die Zuckerkrankheit des Vaters verursache indes jedenfalls vermehrte Aufwendungen. Diese seien nach Paragraph 273, ZPO mit monatlich 72,67 EUR zu schätzen. Deshalb vermindere sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage für den maßgebenden Zeitraum auf rund 1.619,15 EUR monatlich, was zu einem weiteren teilweisen Erfolg des Herabsetzungsbegehrens führe. Soweit der Vater die Entbindung von seiner Unterhaltspflicht gegenüber Rebecca ab 1. 10. 2001 begehre, mangle es für eine abschließende rechtliche Beurteilung an den erforderlichen Feststellungen. In diesem Umfang sei der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Kürzung des Geldunterhalts durch eine teilweise Anrechnung des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe aus Gründen der Steuerentlastung noch nicht Stellung genommen habe.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Rahmen seines Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.