Begründung:
Die klagende Partei führte im Auftrag der beklagten Partei Baumeister- und Abbrucharbeiten bei einem Bauvorhaben (Einfamilienhaus) durch, wobei unter anderem „Allgemeine Vertragsbedingungen" vereinbart wurden. Mit den Arbeiten wurde im März 1999 begonnnen; im September 1999 erbrachte die klagende Partei ihre letzten Leistungen auf der Baustelle. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft im Sommer 1999 plante die beklagte Partei eine Vermarktung des Baus und im Zusammenhang damit eine Baueinstellung. Die beklagte Partei ging davon aus, dass im Falle der Baufortsetzung wieder die klagende Partei betraut werden sollte. Nachdem die beklagte Partei mitgeteilt hatte, sie wolle eine endgültige Baueinstellung, weil sich die Vermarktung als nicht erfolgreich erwiesen habe, wurde Einvernehmen dahin erzielt, dass die dritte Teilrechnung in eine Schlussrechnung umgeändert werde. Bei einer Befundaufnahme am 18. 7. 2000 war insoweit noch der „Urzustand" vorhanden, als es jedenfalls nicht zur Weiterarbeit gekommen war. Ob, von wem und in welchem Bereich nach der klagenden Partei noch Bautätigkeiten verrichtet wurden, ist nicht feststellbar. Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei EUR 22.421,10 samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe über Ersuchen der beklagten Partei die Bauarbeiten im September 1999 vorläufig eingestellt, wobei ihr jedoch zugesichert worden sei, sie würde mit der Wiederaufnahme der Bauarbeiten betraut werden. Tatsächlich sei das Bauwerk durch andere Personen fertig gestellt worden. Die klagende Partei sei daher im Sinne des § 1168 ABGB berechtigt, die aus dem Vertragsbruch resultierenden „Schadenersatzforderungen" geltend zu machen. Darüber hinaus habe die beklagte Partei auch die Teilschlussrechnung über die erbrachten Leistungen nicht zur Gänze beglichen.Die klagende Partei führte im Auftrag der beklagten Partei Baumeister- und Abbrucharbeiten bei einem Bauvorhaben (Einfamilienhaus) durch, wobei unter anderem „Allgemeine Vertragsbedingungen" vereinbart wurden. Mit den Arbeiten wurde im März 1999 begonnnen; im September 1999 erbrachte die klagende Partei ihre letzten Leistungen auf der Baustelle. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft im Sommer 1999 plante die beklagte Partei eine Vermarktung des Baus und im Zusammenhang damit eine Baueinstellung. Die beklagte Partei ging davon aus, dass im Falle der Baufortsetzung wieder die klagende Partei betraut werden sollte. Nachdem die beklagte Partei mitgeteilt hatte, sie wolle eine endgültige Baueinstellung, weil sich die Vermarktung als nicht erfolgreich erwiesen habe, wurde Einvernehmen dahin erzielt, dass die dritte Teilrechnung in eine Schlussrechnung umgeändert werde. Bei einer Befundaufnahme am 18. 7. 2000 war insoweit noch der „Urzustand" vorhanden, als es jedenfalls nicht zur Weiterarbeit gekommen war. Ob, von wem und in welchem Bereich nach der klagenden Partei noch Bautätigkeiten verrichtet wurden, ist nicht feststellbar. Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei EUR 22.421,10 samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe über Ersuchen der beklagten Partei die Bauarbeiten im September 1999 vorläufig eingestellt, wobei ihr jedoch zugesichert worden sei, sie würde mit der Wiederaufnahme der Bauarbeiten betraut werden. Tatsächlich sei das Bauwerk durch andere Personen fertig gestellt worden. Die klagende Partei sei daher im Sinne des Paragraph 1168, ABGB berechtigt, die aus dem Vertragsbruch resultierenden „Schadenersatzforderungen" geltend zu machen. Darüber hinaus habe die beklagte Partei auch die Teilschlussrechnung über die erbrachten Leistungen nicht zur Gänze beglichen.
Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, sie sei nach den Vertragsbedingungen berechtigt gewesen, einzelne Positionen oder Leistungsbereiche aus dem Vertrag heraus zu nehmen oder zu kürzen. Zusagen ihres Bautechnikers über eine (neuerliche) Betrauung bei Wiederaufnahme der Bauarbeiten seien mangels Vertretungsmacht nicht bindend. Wegen bestehender Mängel sei die Teilschlussrechnung noch nicht fällig. Der für die Mängelbehebung erforderliche Aufwand von EUR 14.000,-- werde als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet. Das Erstgericht erkannte die Klageforderung hinsichtlich des offenen Entgelts für tatsächlich erbrachte Leistungen dem Grunde nach als berechtigt, die eingewendete Gegenforderung mit EUR 4.656,88 als zu Recht bestehend, mit EUR 9.343,12 als nicht zu Recht bestehend, und wies das Teilbegehren von EUR 16. 839,04 (Schadenersatz) sowie von EUR 75,15 (Verzugszinsen und Mahnspesen) ab. Der Entgeltanspruch der klagenden Partei für die tatsächlich erbrachten Leistungen sei trotz Vorliegens von Mängeln fällig, da mit der Geltendmachung des Deckungskapitals als Gegenforderung der Wegfall des Interesses der beklagten Partei an einer Verbesserung durch die klagende Partei dokumentiert sei. Ob die Schlussrechnung überhöht sei, werde erst im fortzusetzenden Verfahren festzustellen sein. Die Gegenforderung sei insoweit berechtigt, als zur Behebung der vorliegenden Mängel ein Verbesserungsaufwand von EUR 4.656,88 notwendig sei. Ein Schadenersatzanspruch wegen der entfallenen Leistungen stehe der klagenden Partei aus mehrfachen Gründen nicht zu. Einmal stehe nicht fest, ob es überhaupt zu einer Baufortführung - durch wen auch immer - gekommen sei. Zudem sei eine endgültige Baueinstellung zwischen den Streitteilen nachträglich vereinbart worden. Aufgrund der einschlägigen Klauseln in den Vertragsbedingungen habe die klagende Partei damit rechnen müssen, dass die vereinbarte Baueinstellung eine teilweise Stilllegung im Sinne dieser Bedingungen darstelle und das Bauvolumen insofern verkleinert werde, als die klagende Partei nur die Arbeiten durchzuführen habe, die sie bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits getätigt hatte. Zum Grund des Anspruchs auf die geltend gemachten Verzugszinsen und Mahngebühren habe die klagende Partei kein ausreichendes Vorbringen erstattet.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung teilweise ab. Es sprach aus, dass die Klageforderung hinsichtlich der geltend gemachten Werklohnforderung von EUR 5.506,91 sowie hinsichtlich der für geliefertes Material für eine Trennwand geltend gemachten Forderung von EUR 592,40 dem Grunde nach zu Recht bestehe, wies das darüber hinausgehende Begehren von EUR 16.321,79 ab und erkannte die eingewendete Gegenforderung mit einem Betrag von EUR 9.343,12 als nicht zu Recht bestehend. Letztlich erklärte es die ordentliche Revision für zulässig. Das auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Begehren wegen der von der klagenden Partei nach der Baueinstellung nicht mehr erbrachten Leistungen sei vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden, weil nach Punkt 04.01 der Allgemeinen Vertragsbedingungen nur die im Rahmen des Vertrags tatsächlich ausgeführten vergütungsfähigen Arbeiten zu bezahlen seien. Werde vom Auftraggeber das Bauvorhaben verkleinert oder zeitweise stillgelegt, mindere sich im ersten Falle der Gesamtpreis entsprechend, und in beiden Fällen habe der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden oder entgangenem Gewinn. Insgesamt gehe aus dieser Vertragsklausel hervor, dass die beklagte Partei sowohl das Bauvorhaben habe verkleinern können als auch berechtigt gewesen sei, einzelne Positionen oder Leistungsgebiete aus dem Auftrag heraus zu nehmen, ohne dass die klagende Partei daraus einen Anspruch auf Ersatz von Schäden oder entgangenem Gewinn ableiten könne; dies decke sich mit dem Einleitungssatz dieses Vertragspunkts, wonach nur die im Rahmen des Vertrags tatsächlich ausgeführten Arbeiten zu bezahlen seien. Auf eine Abänderung dieser Bedingungen durch eine Vereinbarung mit einem Mitarbeiter der beklagten Partei berufe sich die klagende Partei gar nicht. Ob die endgültige Baueinstellung und die Umänderung der dritten Teilrechnung in eine Schlussrechnung zwischen den Streitteilen vereinbart gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Die endgültige Baueinstellung sei nämlich einer Verkleinerung des Bauvorhabens bzw einer Entnahme von Leistungsgebieten gleichzusetzen, was nach der einschlägigen Vertragsklausel ohne einen Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz von Schäden vorgenommen werden könne. Durch den ersten Satz dieses Vertragspunkts, wonach nur die im Rahmen des Vertrags tatsächlich ausgeführten Arbeiten bezahlt würden, sei auch klargestellt, das Ansprüche nach § 1168 ABGB, die die klagende Partei inhaltlich substanziiert ohnehin nicht geltend gemacht habe, jedenfalls ausscheiden. Die Abweisung der drei Teilpositionen „Verdienstausfall, Baustellengemeinkosten und aufgelaufene Betriebskosten" im Betrag von insgesamt EUR 16.246,65 sei somit nicht zu beanstanden. Die Revision sei zulässig, weil die Auslegung der fraglichen Klauseln in den Vertragsbedingungen durch das Berufungsgericht einen „Grenzfall der möglichen Interpretation" darstelle, wobei man bedenken müsse, dass inhaltlich ein Vorausverzicht der klagenden Partei auf ihr nach dem Gesetz zustehende Ansprüche angenommen worden sei; eine unvertretbare Vertragsauslegung könne daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung teilweise ab. Es sprach aus, dass die Klageforderung hinsichtlich der geltend gemachten Werklohnforderung von EUR 5.506,91 sowie hinsichtlich der für geliefertes Material für eine Trennwand geltend gemachten Forderung von EUR 592,40 dem Grunde nach zu Recht bestehe, wies das darüber hinausgehende Begehren von EUR 16.321,79 ab und erkannte die eingewendete Gegenforderung mit einem Betrag von EUR 9.343,12 als nicht zu Recht bestehend. Letztlich erklärte es die ordentliche Revision für zulässig. Das auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Begehren wegen der von der klagenden Partei nach der Baueinstellung nicht mehr erbrachten Leistungen sei vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden, weil nach Punkt 04.01 der Allgemeinen Vertragsbedingungen nur die im Rahmen des Vertrags tatsächlich ausgeführten vergütungsfähigen Arbeiten zu bezahlen seien. Werde vom Auftraggeber das Bauvorhaben verkleinert oder zeitweise stillgelegt, mindere sich im ersten Falle der Gesamtpreis entsprechend, und in beiden Fällen habe der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden oder entgangenem Gewinn. Insgesamt gehe aus dieser Vertragsklausel hervor, dass die beklagte Partei sowohl das Bauvorhaben habe verkleinern können als auch berechtigt gewesen sei, einzelne Positionen oder Leistungsgebiete aus dem Auftrag heraus zu nehmen, ohne dass die klagende Partei daraus einen Anspruch auf Ersatz von Schäden oder entgangenem Gewinn ableiten könne; dies decke sich mit dem Einleitungssatz dieses Vertragspunkts, wonach nur die im Rahmen des Vertrags tatsächlich ausgeführten Arbeiten zu bezahlen seien. Auf eine Abänderung dieser Bedingungen durch eine Vereinbarung mit einem Mitarbeiter der beklagten Partei berufe sich die klagende Partei gar nicht. Ob die endgültige Baueinstellung und die Umänderung der dritten Teilrechnung in eine Schlussrechnung zwischen den Streitteilen vereinbart gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Die endgültige Baueinstellung sei nämlich einer Verkleinerung des Bauvorhabens bzw einer Entnahme von Leistungsgebieten gleichzusetzen, was nach der einschlägigen Vertragsklausel ohne einen Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz von Schäden vorgenommen werden könne. Durch den ersten Satz dieses Vertragspunkts, wonach nur die im Rahmen des Vertrags tatsächlich ausgeführten Arbeiten bezahlt würden, sei auch klargestellt, das Ansprüche nach Paragraph 1168, ABGB, die die klagende Partei inhaltlich substanziiert ohnehin nicht geltend gemacht habe, jedenfalls ausscheiden. Die Abweisung der drei Teilpositionen „Verdienstausfall, Baustellengemeinkosten und aufgelaufene Betriebskosten" im Betrag von insgesamt EUR 16.246,65 sei somit nicht zu beanstanden. Die Revision sei zulässig, weil die Auslegung der fraglichen Klauseln in den Vertragsbedingungen durch das Berufungsgericht einen „Grenzfall der möglichen Interpretation" darstelle, wobei man bedenken müsse, dass inhaltlich ein Vorausverzicht der klagenden Partei auf ihr nach dem Gesetz zustehende Ansprüche angenommen worden sei; eine unvertretbare Vertragsauslegung könne daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt:Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt: