[26] Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf. Sie ist auch großteils berechtigt.
1. Relevante Rechtsgrundlagen
[27] 1.1. § 3b ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2021/228 lautete unter anderem wie folgt: 1.1. Paragraph 3 b, ABBAG-Gesetz in der Fassung BGBl I 2021/228 lautete unter anderem wie folgt:
„Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen
[...]
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind:
[...]
6. Rückforderungen.
[...]
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in den nach Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungen solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen haben insoweit zu erfolgen, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze beträgt EUR 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2002 idF BGBl. I Nr. 153/2020.(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in den nach Absatz 3, zu erlassenden Richtlinien eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungen solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen haben insoweit zu erfolgen, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze beträgt EUR 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,.
(6) Rückforderungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Abs. 5 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.(6) Rückforderungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Absatz 5 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.
(7) Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung nach Abs. 5 ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden.(7) Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung nach Absatz 5, ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden.
(8) Die vorstehenden Abs. 5 bis 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Sofern diese Absätze die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf jene finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.“(8) Die vorstehenden Absatz 5 bis 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Sofern diese Absätze die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf jene finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.“
[28] 1.2. Der Anhang zur FKZ I-VO idF BGBl II 2022/111 lautet auszugsweise: 1.2. Der Anhang zur FKZ I-VO in der Fassung BGBl II 2022/111 lautet auszugsweise:
„RICHTLINIEN
[…]
6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
[...]
6.2 Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
[...]
6.2.3 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
6.2.4 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;
[...]
8 Prüfung der Fixkostenzuschüsse, Rückzahlung von Fixkostenzuschüssen
[…]
8.4 Wurde von der COFAG ein (anteiliger) Fixkostenzuschuss für Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a gewährt, die für Zeiträume, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, geltend gemacht wurden und unterschreitet der gemäß Punkt 4.1.3 zu berücksichtigende Betrag den von der COFAG für diese Fixkosten im Rahmen der Berechnung des gewährten Fixkostenzuschusses herangezogenen Betrag, hat eine anteilige Rückforderung des Fixkostenzuschusses durch die COFAG, in dem Ausmaß, in dem für den Differenzbetrag ein Fixkostenzuschuss gewährt wurde, zu erfolgen. Überschreitet der von der COFAG für diese Fixkosten gewährte (anteilige) Fixkostenzuschuss die betragliche Grenze (Relevanzgrenze) des § 3b Abs. 5 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021, nicht, hat eine Rückforderung nur zu erfolgen, wenn es nachträglich zu einer tatsächlichen Aufwandsminderung beim Unternehmen hinsichtlich der geltend gemachten Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a kommt. Nach Punkt 6.2.6 hat der Antragsteller eine entsprechende tatsächliche Aufwandsminderung der COFAG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.“8.4 Wurde von der COFAG ein (anteiliger) Fixkostenzuschuss für Fixkosten nach Punkt 4.1.1 Litera a, gewährt, die für Zeiträume, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, geltend gemacht wurden und unterschreitet der gemäß Punkt 4.1.3 zu berücksichtigende Betrag den von der COFAG für diese Fixkosten im Rahmen der Berechnung des gewährten Fixkostenzuschusses herangezogenen Betrag, hat eine anteilige Rückforderung des Fixkostenzuschusses durch die COFAG, in dem Ausmaß, in dem für den Differenzbetrag ein Fixkostenzuschuss gewährt wurde, zu erfolgen. Überschreitet der von der COFAG für diese Fixkosten gewährte (anteilige) Fixkostenzuschuss die betragliche Grenze (Relevanzgrenze) des Paragraph 3 b, Absatz 5, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, nicht, hat eine Rückforderung nur zu erfolgen, wenn es nachträglich zu einer tatsächlichen Aufwandsminderung beim Unternehmen hinsichtlich der geltend gemachten Fixkosten nach Punkt 4.1.1 Litera a, kommt. Nach Punkt 6.2.6 hat der Antragsteller eine entsprechende tatsächliche Aufwandsminderung der COFAG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.“
[29] 1.3. Der Anhang zur FKZ 800.000-VO idF BGBl II 2022/112 lautet auszugsweise: 1.3. Der Anhang zur FKZ 800.000-VO in der Fassung BGBl II 2022/112 lautet auszugsweise:
„RICHTLINIEN
[…]
4 Ermittlung und Höhe des FKZ 800.000
4.1 Definition Fixkosten
4.1.1 Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
(a) Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen; dies gilt auch für die Miete und Pacht von im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehenden Standplätzen beziehungsweise Verkaufsstellen;
[…]
4.1.4 Werden Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Fixkosten bei der Berechnung des FKZ 800.000 nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte (ex ante Betrachtung) Bestandszinsminderung beinhalten. Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden; dabei ist der für die Beantragung des FKZ 800.000 nach Punkt 4.2 ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Fixkosten geltend gemacht werden kann. Sind nur Teile eines Bestandsobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann.4.1.4 Werden Fixkosten nach Punkt 4.1.1 Litera a, für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Fixkosten bei der Berechnung des FKZ 800.000 nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte (ex ante Betrachtung) Bestandszinsminderung beinhalten. Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden; dabei ist der für die Beantragung des FKZ 800.000 nach Punkt 4.2 ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Fixkosten geltend gemacht werden kann. Sind nur Teile eines Bestandsobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann.
[…]
6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
[…]
6.2 Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
[…]
6.2.3 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem FKZ 800.000, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
[…]
6.2.5 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;
[…]
8 Prüfung und Rückzahlung des FKZ 800.000
8.1 Die nachträgliche Überprüfung von FKZ 800.000 erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020. [...]8.1 Die nachträgliche Überprüfung von FKZ 800.000 erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,. [...]
8.2 Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag angeführten Fixkosten und der angegebene Umsatzausfall den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ob der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wurde.
8.3 Eine verpflichtende Rückforderung gewährter Zuschüsse durch die COFAG hat vorbehaltlich Punkt 8.4 aufgrund einer nachträglichen Überprüfung nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:
(a) eine Ermittlung des nachträglich überprüften FKZ 800.000 nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten FKZ 800.000 unterschreitet; oder
(b) der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 30% und es besteht daher kein Anspruch auf Gewährung eines FKZ 800.000; oder
(c) der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag wurde bei dem gewährten beziehungsweise ausgezahlten FKZ 800.000 überschritten.
8.4 Es kann des Weiteren zu einer Rückforderung des FKZ 800.000 kommen, wenn der Antragsteller gegen die Bestimmungen betreffend den Umgang mit Lockdown-Umsatzersatz in Betrachtungszeiträumen verstoßen hat (vergleiche Punkt 4.2.2), vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen[en] Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.
8.5 Wurde von der COFAG ein (anteiliger) FKZ 800.000 für Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a gewährt, die für Zeiträume, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, geltend gemacht wurden und unterschreitet der gemäß Punkt 4.1.4 zu berücksichtigende Betrag den von der COFAG für diese Fixkosten im Rahmen der Berechnung des gewährten FKZ 800.000 herangezogenen Betrag, hat eine anteilige Rückforderung des FKZ 800.000 durch die COFAG, in dem Ausmaß, in dem für den Differenzbetrag ein FKZ 800.000 gewährt wurde, zu erfolgen. Wurde der FKZ 800.000 bis zum 31. Dezember 2021 beantragt und überschreitet der von der COFAG für diese Fixkosten gewährte (anteilige) FKZ 800.000 die betragliche Grenze (Relevanzgrenze) des § 3b Abs. 5 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021, nicht, hat eine Rückforderung nur zu erfolgen, wenn es nachträglich zu einer tatsächlichen Aufwandsminderung beim Unternehmen hinsichtlich der geltend gemachten Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a kommt. Nach Punkt 6.2.7 hat der Antragsteller eine entsprechende tatsächliche Aufwandsminderung der COFAG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. […]“8.5 Wurde von der COFAG ein (anteiliger) FKZ 800.000 für Fixkosten nach Punkt 4.1.1 Litera a, gewährt, die für Zeiträume, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, geltend gemacht wurden und unterschreitet der gemäß Punkt 4.1.4 zu berücksichtigende Betrag den von der COFAG für diese Fixkosten im Rahmen der Berechnung des gewährten FKZ 800.000 herangezogenen Betrag, hat eine anteilige Rückforderung des FKZ 800.000 durch die COFAG, in dem Ausmaß, in dem für den Differenzbetrag ein FKZ 800.000 gewährt wurde, zu erfolgen. Wurde der FKZ 800.000 bis zum 31. Dezember 2021 beantragt und überschreitet der von der COFAG für diese Fixkosten gewährte (anteilige) FKZ 800.000 die betragliche Grenze (Relevanzgrenze) des Paragraph 3 b, Absatz 5, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, nicht, hat eine Rückforderung nur zu erfolgen, wenn es nachträglich zu einer tatsächlichen Aufwandsminderung beim Unternehmen hinsichtlich der geltend gemachten Fixkosten nach Punkt 4.1.1 Litera a, kommt. Nach Punkt 6.2.7 hat der Antragsteller eine entsprechende tatsächliche Aufwandsminderung der COFAG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. […]“
2. Gegenstand des Revisionsverfahrens
[30] 2.1. Die Klägerin ficht das Berufungsurteil in seinem gesamten Umfang mit der Behauptung an, ihr Anspruch sei mangels Bestehens eines Rückforderungsanspruchs der COFAG nicht durch Aufrechnung erloschen. Außerdem hätte ihrer Berufung gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens Folge gegeben werden müssen.
[31] 2.2. Klarzustellen ist, dass sich die Beklagte nicht darauf stützt, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 3b Abs 5 bis 7 ABBAG-Gesetz vorlägen. Vielmehr soll sich ihr Rückforderungsanspruch allein aus einer Verletzung der Klägerin obliegender Auskunftspflichten ergeben, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedürfe, in welchem Ausmaß der Bestandzins tatsächlich zu mindern gewesen wäre. Dazu hat sie in erster Instanz zunächst noch vorgebracht, die Klägerin habe entgegen ihrer Verpflichtung gemäß Punkt 6.2.3 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO keine ausreichenden Informationen zur tatsächlichen Nutzbarkeit ihrer Geschäftsräumlichkeiten für jene Zeiträume bekanntgegeben, in denen sie direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen gewesen sei. Später hat sie auch vorgebracht, es sei offenkundig, dass die tatsächliche Bezahlung der Bestandzinse, gerade weil kein schriftlicher Bestandvertrag vorgelegen habe, für die Prüfung der Förderung wesentlich gewesen sei. 2.2. Klarzustellen ist, dass sich die Beklagte nicht darauf stützt, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Paragraph 3 b, Absatz 5 bis 7 ABBAG-Gesetz vorlägen. Vielmehr soll sich ihr Rückforderungsanspruch allein aus einer Verletzung der Klägerin obliegender Auskunftspflichten ergeben, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedürfe, in welchem Ausmaß der Bestandzins tatsächlich zu mindern gewesen wäre. Dazu hat sie in erster Instanz zunächst noch vorgebracht, die Klägerin habe entgegen ihrer Verpflichtung gemäß Punkt 6.2.3 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO keine ausreichenden Informationen zur tatsächlichen Nutzbarkeit ihrer Geschäftsräumlichkeiten für jene Zeiträume bekanntgegeben, in denen sie direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen gewesen sei. Später hat sie auch vorgebracht, es sei offenkundig, dass die tatsächliche Bezahlung der Bestandzinse, gerade weil kein schriftlicher Bestandvertrag vorgelegen habe, für die Prüfung der Förderung wesentlich gewesen sei.
[32] Davon ausgehend hat das Berufungsgericht einen Rückforderungsanspruch von Zuschüssen zum Bestandzins in Höhe von 232.957,21 EUR nach Punkt 8.4 iVm Punkt 6.2.3 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO bejaht, weil die Klägerin die geforderten „Zahlungsnachweise aus dem Betrachtungszeitraum betreffend die Dauerrechnung vom 31.3.2020“ nicht vorgelegt habe. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht einen Rückforderungsanspruch von Zuschüssen zum Bestandzins in Höhe von 232.957,21 EUR nach Punkt 8.4 in Verbindung mit Punkt 6.2.3 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO bejaht, weil die Klägerin die geforderten „Zahlungsnachweise aus dem Betrachtungszeitraum betreffend die Dauerrechnung vom 31.3.2020“ nicht vorgelegt habe.
[33] Auf einen Rückforderungsanspruch nach der FKZ I-VO in Höhe von 82.650 EUR, den das Berufungsgericht mangels einer den Bestimmungen der FKZ 800.000-VO vergleichbaren Rechtsgrundlage verneint hat (siehe Punkt 8. der eingangs zitierten FKZ I-VO; § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO), kommt die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht zurück. Auf einen Rückforderungsanspruch nach der FKZ I-VO in Höhe von 82.650 EUR, den das Berufungsgericht mangels einer den Bestimmungen der FKZ 800.000-VO vergleichbaren Rechtsgrundlage verneint hat (siehe Punkt 8. der eingangs zitierten FKZ I-VO; Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO), kommt die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht zurück.
[34] 2.3. Im Revisionsverfahren stellt sich daher die Frage, ob der Beklagten nach Punkt 8.4 iVm Punkt 6.2.3 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO ein – von den Voraussetzungen des § 3b Abs 5 bis 7 ABBAG-Gesetz unabhängiger – Rückforderungsanspruch in Bezug auf die geleisteten Fixkostenzuschüsse zum Bestandzins zustand, den sie (in erster Linie) außergerichtlich gegen die Klageforderung aufgerechnet haben will. 2.3. Im Revisionsverfahren stellt sich daher die Frage, ob der Beklagten nach Punkt 8.4 in Verbindung mit Punkt 6.2.3 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO ein – von den Voraussetzungen des Paragraph 3 b, Absatz 5 bis 7 ABBAG-Gesetz unabhängiger – Rückforderungsanspruch in Bezug auf die geleisteten Fixkostenzuschüsse zum Bestandzins zustand, den sie (in erster Linie) außergerichtlich gegen die Klageforderung aufgerechnet haben will.
3. Zu Punkt 8.4 iVm Punkt 6.2.3 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO3. Zu Punkt 8.4 in Verbindung mit Punkt 6.2.3 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO
[35] 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat – wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat – bereits in der Entscheidung 1 Ob 91/25a [Rz 21] zu Punkt 6.2.3 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO Stellung genommen und ausgeführt, dass eine relevante Verletzung der darin genannten Mitwirkungsobliegenheit nur dann vorliegt, wenn die abgeforderte Handlung bei objektiver Betrachtung für die Erreichung des Zwecks der Kontrolle notwendig und zweckmäßig ist. Der Antragsteller sei nicht schon dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn diese der COFAG nur subjektiv erforderlich „scheine“. Außerdem wurde dort [Rz 27] festgehalten, dass ein Rückforderungsanspruch nach Punkt 8.4 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit durch den Antragsteller erfordert.
[36] 3.2. Richtig hat sich daher das Berufungsgericht die Frage gestellt, ob und inwieweit die von der COFAG gewünschten Informationen Einfluss auf die Rückforderbarkeit der gewährten Förderungen haben könnten. Es hat diese Frage allerdings nicht nachvollziehbar beantwortet.
[37] 3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Senats unterscheiden die Bestimmungen des § 3b Abs 5 bis 7 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2021/228 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rückforderung finanzieller Maßnahmen, deren Höhe von Bestandzinszahlungen in Zeiträumen behördlicher Betretungsverbote abhängt, danach, ob der Rückforderungsbetrag 12.500 EUR überschreitet oder nicht (1 Ob 14/25b [Rz 46 ff]; 1 Ob 153/25v [Rz 69]; 1 Ob 91/25a [Rz 31 ff]): 3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Senats unterscheiden die Bestimmungen des Paragraph 3 b, Absatz 5 bis 7 ABBAG-Gesetz in der Fassung BGBl I 2021/228 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rückforderung finanzieller Maßnahmen, deren Höhe von Bestandzinszahlungen in Zeiträumen behördlicher Betretungsverbote abhängt, danach, ob der Rückforderungsbetrag 12.500 EUR überschreitet oder nicht (1 Ob 14/25b [Rz 46 ff]; 1 Ob 153/25v [Rz 69]; 1 Ob 91/25a [Rz 31 ff]):
[38] Rückforderungen ausbezahlter Zuschüsse, die den Betrag von 12.500 EUR pro Monat nicht überschreiten, dürfen nur dann erfolgen, wenn der Förderungsempfänger die Bestandzinse nachträglich vom Bestandgeber oder von dritter Seite tatsächlich zurückbekommt. Bei Überschreiten der betraglichen Grenze von 12.500 EUR hat eine Rückforderung in dem Umfang zu erfolgen, als das Bestandobjekt aufgrund des Betretungsverbots tatsächlich nicht nutzbar war. Daraus ergibt sich, dass als Fixkosten in den Förderanträgen nur jene Bestandzinse angesetzt werden dürfen, die anteilsmäßig der tatsächlichen Nutzbarkeit entsprechen. Für eine Rückforderung kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausschließlich darauf an, in welchem Ausmaß das Bestandobjekt tatsächlich nutzbar war. In welchem Ausmaß die Bestandzinse tatsächlich gegenüber der Verpächterin geschuldet waren, ist hingegen in beiden Fällen nicht entscheidend.
[39] Daraus folgt, dass es für die Beurteilung einer Rückforderung von Bestandzinszuschüssen nach dieser Regelung weder bis noch ab Überschreiten der betraglichen Grenze von 12.500 EUR der von der Beklagten geforderten „Übermittlung der Zahlungsnachweise aus dem Betrachtungszeitraum betreffend die Dauerrechnung vom 31.3.2020“ bedurfte. Die Nachweise über die geleisteten Zahlungen geben weder Aufschluss über allfällige Rückzahlungen, die die Klägerin nachträglich von der Bestandgeberin oder von dritter Seite tatsächlich zurückbekommen hat, noch über die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandobjekts. Die Beklagte führt dazu auch nichts weiteres ins Treffen.
[40] Der Sinn und Zweck der von der Beklagten geforderten Bekanntgabe, „ob während der Betrachtungszeiträume eine Mieterhöhung vorgenommen worden sei“, ist überhaupt nicht ersichtlich, hätten höhere Mietzinszahlungen ja nur zu einem höheren Förderanspruch der Klägerin geführt.
[41] 3.2.2. Durch die von der COFAG verlangten Zahlungsnachweise lässt sich (nur) die tatsächliche Bezahlung der Bestandzinse belegen. Es ist nicht ganz klar, aus welchem Grund die Beklagte und das Berufungsgericht diesen Nachweis für wesentlich halten, um einen Rückforderungsanspruch beurteilen zu können. Denkbar wäre zwar, dass die Klägerin bereits in ihren Förderanträgen zu hohe Bestandzinszahlungen angesetzt und damit die in der Dauerrechnung genannten (geförderten) Beträge nicht (in voller Höhe) geleistet hat. Die Beklagte hat aber nie vorgebracht, ihre Rechtsvorgängerin habe den Verdacht gehabt, dass die Klägerin in ihren Förderanträgen unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht habe und die Vorlage der Zahlungsnachweise deshalb gefordert worden sei. Selbst wenn man ihr (rudimentäres) Prozessvorbringen, die tatsächliche Bezahlung der Bestandzinse sei, gerade weil kein schriftlicher Bestandvertrag vorgelegen habe, für die Prüfung der Förderung offenkundig wesentlich gewesen, zugrunde legt, brachte sie derartige Überlegungen in ihren E-Mails an die Klägerin nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck: Die E-Mails wiesen nur auf die Novelle des ABBAG-Gesetzes, BGBl I 2021/228 hin, mit der § 3b ABBAG-Gesetz die Abs 5 bis 8 angefügt wurden. Für eine darauf gestützte Rückforderung sind die Zahlungsnachweise aber, wie gezeigt wurde, gerade nicht von Relevanz. Es ist daher bei objektiver Betrachtung nicht erkennbar, dass die Vorlage von Zahlungsnachweisen für die Erreichung des Zwecks der Kontrolle notwendig und zweckmäßig gewesen wäre. 3.2.2. Durch die von der COFAG verlangten Zahlungsnachweise lässt sich (nur) die tatsächliche Bezahlung der Bestandzinse belegen. Es ist nicht ganz klar, aus welchem Grund die Beklagte und das Berufungsgericht diesen Nachweis für wesentlich halten, um einen Rückforderungsanspruch beurteilen zu können. Denkbar wäre zwar, dass die Klägerin bereits in ihren Förderanträgen zu hohe Bestandzinszahlungen angesetzt und damit die in der Dauerrechnung genannten (geförderten) Beträge nicht (in voller Höhe) geleistet hat. Die Beklagte hat aber nie vorgebracht, ihre Rechtsvorgängerin habe den Verdacht gehabt, dass die Klägerin in ihren Förderanträgen unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht habe und die Vorlage der Zahlungsnachweise deshalb gefordert worden sei. Selbst wenn man ihr (rudimentäres) Prozessvorbringen, die tatsächliche Bezahlung der Bestandzinse sei, gerade weil kein schriftlicher Bestandvertrag vorgelegen habe, für die Prüfung der Förderung offenkundig wesentlich gewesen, zugrunde legt, brachte sie derartige Überlegungen in ihren E-Mails an die Klägerin nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck: Die E-Mails wiesen nur auf die Novelle des ABBAG-Gesetzes, BGBl I 2021/228 hin, mit der Paragraph 3 b, ABBAG-Gesetz die Absatz 5 bis 8 angefügt wurden. Für eine darauf gestützte Rückforderung sind die Zahlungsnachweise aber, wie gezeigt wurde, gerade nicht von Relevanz. Es ist daher bei objektiver Betrachtung nicht erkennbar, dass die Vorlage von Zahlungsnachweisen für die Erreichung des Zwecks der Kontrolle notwendig und zweckmäßig gewesen wäre.
[42] 3.2.3. Insgesamt kann der Klägerin entgegen der Meinung des Berufungsgerichts somit keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit nach Punkt 8.4 iVm Punkt 6.2.3 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO, jedenfalls kein schuldhafter Verstoß, zum Vorwurf gemacht werden. Schon daran muss der von der Beklagten behauptete Rückforderungsanspruch scheitern, ohne dass es auf die (vom Berufungsgericht nicht thematisierte) Frage ankommt, ob ein solcher Rückforderungsanspruch in Höhe sämtlicher ausgezahlter Bestandzinszuschüsse unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 3b Abs 5 bis 7 ABBAG-Gesetz allein auf Punkt 8.4 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO als – wie die Beklagte meint – „eigenständigen Rückforderungstatbestand“ gestützt werden kann. Die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich nicht mehr. 3.2.3. Insgesamt kann der Klägerin entgegen der Meinung des Berufungsgerichts somit keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit nach Punkt 8.4 in Verbindung mit Punkt 6.2.3 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO, jedenfalls kein schuldhafter Verstoß, zum Vorwurf gemacht werden. Schon daran muss der von der Beklagten behauptete Rückforderungsanspruch scheitern, ohne dass es auf die (vom Berufungsgericht nicht thematisierte) Frage ankommt, ob ein solcher Rückforderungsanspruch in Höhe sämtlicher ausgezahlter Bestandzinszuschüsse unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3 b, Absatz 5 bis 7 ABBAG-Gesetz allein auf Punkt 8.4 des Anhangs zur FKZ 800.000-VO als – wie die Beklagte meint – „eigenständigen Rückforderungstatbestand“ gestützt werden kann. Die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich nicht mehr.
[43] 3.3. Der Revision ist daher insofern Folge zu geben, als das Erstgericht – im Gegensatz zum Berufungsgericht – mangels Bestehens eines Rückforderungsanspruchs richtig die Tilgungswirkung der außergerichtlich erklärten Aufrechnung verneint hat. Auf die Zurückweisung der hilfsweise erklärten prozessualen Aufrechnungseinrede kommen die Parteien nicht mehr zurück (vgl RS0043338). 3.3. Der Revision ist daher insofern Folge zu geben, als das Erstgericht – im Gegensatz zum Berufungsgericht – mangels Bestehens eines Rückforderungsanspruchs richtig die Tilgungswirkung der außergerichtlich erklärten Aufrechnung verneint hat. Auf die Zurückweisung der hilfsweise erklärten prozessualen Aufrechnungseinrede kommen die Parteien nicht mehr zurück vergleiche RS0043338).
4. Zum Zinsenmehrbegehren
[44] 4.1. Das Berufungsgericht hat sich – ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht – inhaltlich nicht mit der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Zinsenmehrbegehrens auseinandergesetzt. Die Revision der Klägerin enthält – abgesehen von einem unzulässigen Verweis auf die Berufungsschrift (RS0043579) – keine weiteren Ausführungen zur Abweisung des Zinsenmehrbegehrens.
[45] 4.2. Die Rechtsrüge in Ansehung des Zinsenlaufs wird damit in dritter Instanz nicht gesetzmäßig aufrecht erhalten (vgl RS0043338). 4.2. Die Rechtsrüge in Ansehung des Zinsenlaufs wird damit in dritter Instanz nicht gesetzmäßig aufrecht erhalten vergleiche RS0043338).
[46] 5. Der Revision der Klägerin ist aus diesen Gründen teilweise Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
6. Kostenentscheidung
[47] Im Berufungsverfahren gilt die Klägerin mit ihrer Berufung gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens als unterliegend. Sie bekommt daher zwar die Kosten für ihre Berufungsbeantwortung ersetzt, muss der Beklagten aber die Kosten für deren Berufungsbeantwortung ersetzen. Sind nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens (wie hier über die Berufung der Klägerin), richtet sich die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RATG (analog; RS0107153 [T1]). Die Vertretungskosten sind daher lediglich auf einer Bemessungsgrundlage von 1.000 EUR zuzusprechen (§ 12 Abs 4 lit b RATG). Im Berufungsverfahren gilt die Klägerin mit ihrer Berufung gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens als unterliegend. Sie bekommt daher zwar die Kosten für ihre Berufungsbeantwortung ersetzt, muss der Beklagten aber die Kosten für deren Berufungsbeantwortung ersetzen. Sind nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens (wie hier über die Berufung der Klägerin), richtet sich die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 12, Absatz 4, RATG (analog; RS0107153 [T1]). Die Vertretungskosten sind daher lediglich auf einer Bemessungsgrundlage von 1.000 EUR zuzusprechen (Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, RATG).
[48] Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Das auf eine Nebenforderung (Zinsen) beschränkte (teilweise) Unterliegen der Klägerin ist nicht kostenrelevant (8 ObA 70/18d [Pkt 7.] mwN; vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.121 mwN). Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Das auf eine Nebenforderung (Zinsen) beschränkte (teilweise) Unterliegen der Klägerin ist nicht kostenrelevant (8 ObA 70/18d [Pkt 7.] mwN; vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.121 mwN).