Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten, über den aber, da das Berufungsgericht nach §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO erforderliche Aussprüche unterlassen hat, noch nicht entschieden werden kann.Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten, über den aber, da das Berufungsgericht nach Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO erforderliche Aussprüche unterlassen hat, noch nicht entschieden werden kann.
Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen (AB 1337 BlgNR 15. GP 23); übersteigt hingegen dieser Wert S 300.000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, nach der gemäß § 526 Abs. 3 ZPO zu erfolgenden sinngemäßen Anwendung des § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch den Ausspruch aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, bejahendenfalls ob er auch S 300.000,-- übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung deshalb nicht, weil gemäß § 526 Abs. 2 ZPO der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch gebunden ist (RZ 1984/87; Petrasch in ÖJZ 1983, 201).Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann einen nach Paragraph 528, ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 23); übersteigt hingegen dieser Wert S 300.000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, nach der gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO zu erfolgenden sinngemäßen Anwendung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in die Entscheidung auch den Ausspruch aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, bejahendenfalls ob er auch S 300.000,-- übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung deshalb nicht, weil gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch gebunden ist (RZ 1984/87; Petrasch in ÖJZ 1983, 201).
Da das Berufungsgericht die erforderlichen Aussprüche unterlassen hat, wird es diese nachzutragen haben.