Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Soweit in ihrem Rechtsmittel unter Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bekämpft wird, ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, daß der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt erfolgte. Solche Beschlüsse sind gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (SZ 22/102 uva; Fasching, Kommentar IV 412 f; derselbe, Zivilprozeßrecht, Rz 1822, 1834). Durch den Aufhebungsbeschluß trat das Verfahren in das Stadium vor Schluß der mündlichen Verhandlung zurück. Die Parteien hatten daher auch im Ergänzungsverfahren durch das Berufungsgericht selbst alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zustehen. Dies bedeute, daß der Kläger befugt war, neue Sachanträge zu stellen, mit denen auch die Klage geändert werden konnte (JBl. 1987, 189 = SZ 59/134, Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1820). Gegen die vom Kläger vorgenommene Klagsänderung, er stütze nunmehr sein Scheidungsbegehren auf § 55 Abs 1 EheG, erhob die Beklagte aber keine Einwendungen, sie verhandelte vielmehr über die geänderte Klage (§ 235 Abs 2 ZPO).Soweit in ihrem Rechtsmittel unter Geltendmachung des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bekämpft wird, ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, daß der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt erfolgte. Solche Beschlüsse sind gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar (SZ 22/102 uva; Fasching, Kommentar römisch vier 412 f; derselbe, Zivilprozeßrecht, Rz 1822, 1834). Durch den Aufhebungsbeschluß trat das Verfahren in das Stadium vor Schluß der mündlichen Verhandlung zurück. Die Parteien hatten daher auch im Ergänzungsverfahren durch das Berufungsgericht selbst alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zustehen. Dies bedeute, daß der Kläger befugt war, neue Sachanträge zu stellen, mit denen auch die Klage geändert werden konnte (JBl. 1987, 189 = SZ 59/134, Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1820). Gegen die vom Kläger vorgenommene Klagsänderung, er stütze nunmehr sein Scheidungsbegehren auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG, erhob die Beklagte aber keine Einwendungen, sie verhandelte vielmehr über die geänderte Klage (Paragraph 235, Absatz 2, ZPO).
Auch die Rechtsrüge versagt. Eine Ehe ist tiefgreifend unheilbar zerrüttet, wenn die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden geistig, seelisch und körperlichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (EFSlg 48/785, 48.763 uva). Es genügt, daß die Grundlage der Ehe objektiv weggefallen ist und bei einem Ehegatten subjektiv die eheliche Gesinnung auf Dauer nicht mehr besteht (EFSlg 48.764, 46.178, 43.629 uva; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 55 EheG). Daß die Beklagte hofft, es werde sich alles noch zum Besseren wenden, kann bei dem vom Kläger gesetzten Verhalten und der von ihm an den Tag gelegten Gesinnung, eine Ehescheidung herbeizuführen, an der Beurteilung, die Ehe sei unheilbar zerrüttet, nichts ändern.Auch die Rechtsrüge versagt. Eine Ehe ist tiefgreifend unheilbar zerrüttet, wenn die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden geistig, seelisch und körperlichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (EFSlg 48/785, 48.763 uva). Es genügt, daß die Grundlage der Ehe objektiv weggefallen ist und bei einem Ehegatten subjektiv die eheliche Gesinnung auf Dauer nicht mehr besteht (EFSlg 48.764, 46.178, 43.629 uva; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 55, EheG). Daß die Beklagte hofft, es werde sich alles noch zum Besseren wenden, kann bei dem vom Kläger gesetzten Verhalten und der von ihm an den Tag gelegten Gesinnung, eine Ehescheidung herbeizuführen, an der Beurteilung, die Ehe sei unheilbar zerrüttet, nichts ändern.
Im übrigen vertritt die Beklagte weiterhin die Ansicht, sie träfe die Scheidung nach rund vierjähriger Trennung zum Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung härter als den Kläger. Dies steht außer Frage, kann jedoch ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Im Hinblick auf die mit dem erklärten Ziel einer Erleichterung der Scheidung unheilbar zerrütteter Ehen erfolgte Neufassung des § 55 Abs 2 EheG ist bei Beurteilung der Berechtigung des vom beklagten Ehegatten gestellten Verlangens, dem Scheidungsbegehren trotz Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren nicht stattzugeben, nicht mehr abstrakt auf das Wesen der Ehe, sondern auf die subjektiven Verhältnisse der Ehegatten abzustellen (EFSlg 43.656; EvBl 1982/194 ua). Der Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG liegt darin, dem schuldlosen Ehegatten in Ausnahmefällen eine angemessene Anpassungsfrist zu gewähren (EFSlg 43.655; EvBl 1982/194; SZ 52/29 ua). Die Regelung des § 55 Abs 3 EheG läßt aber erkennen, daß selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zu dauernder Verweigerung der Scheidung führen kann. Es müssen daher konkrete Umstände vorliegen, aus denen im Einzelfall eine besondere Härte für den die Scheidung ablehnenden Ehegatten abgeleitet werden könnte (EFSlg 43.657; EvBl 1982/194; SZ 52/29 ua). Die im § 55 Abs 2 EheG beispielsweise aufgezählten Umstände zeigen zwar auf, unter welchen Voraussetzungen nach der Absicht des Gesetzgebers vor allem dem beklagten Ehegatten eine allmähliche Anpassung an die neue Situation zu ermöglichen ist; sie sind aber für sich allein kein ausschlaggebender Grund für eine Abweisung des Scheidungsbegehrens. Sie werden nur bei Vorliegen konkreter weiterer Tatsachen, die einen Schluß auf eine besondere Härte zulassen, eher zu deren Bejahung führen müssen als ihr Fehlen (EFSlg 43.658; EvBl 1982/194; SZ 52/29 ua). Lebt der Kläger aber bereits mit einer anderen Frau, mit der er schon zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Verhältnis unterhielt, in Lebensgemeinschaft, kann es für die Beklagte nicht überraschend sein, daß er nunmehr die Scheidung der Ehe begehrt. Daß die Ehe bis zur Entfremdung der Streitteile harmonisch verlief und die Beklagte nach ihrer Darstellung angesichts der sexuellen Enthaltsamkeit des Klägers erhebliche Opfer auf sich genommen hat und diese offenbar weiter auf sich zu nehmen gewillt ist, wiegt, zumal sich die beiden Kinder der Volljährigkeit nähern und pensionsrechtliche Nachteile für die Klägerin auf Grund ihres Alters und der Dauer der Ehe nicht zu befürchten sind, nicht so schwer, daß diese Gründe die Verweigerung des Scheidungsrechtes nach § 55 Abs 2 EheG rechtfertigten.Im übrigen vertritt die Beklagte weiterhin die Ansicht, sie träfe die Scheidung nach rund vierjähriger Trennung zum Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung härter als den Kläger. Dies steht außer Frage, kann jedoch ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Im Hinblick auf die mit dem erklärten Ziel einer Erleichterung der Scheidung unheilbar zerrütteter Ehen erfolgte Neufassung des Paragraph 55, Absatz 2, EheG ist bei Beurteilung der Berechtigung des vom beklagten Ehegatten gestellten Verlangens, dem Scheidungsbegehren trotz Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren nicht stattzugeben, nicht mehr abstrakt auf das Wesen der Ehe, sondern auf die subjektiven Verhältnisse der Ehegatten abzustellen (EFSlg 43.656; EvBl 1982/194 ua). Der Sinn der Härteklausel des Paragraph 55, Absatz 2, EheG liegt darin, dem schuldlosen Ehegatten in Ausnahmefällen eine angemessene Anpassungsfrist zu gewähren (EFSlg 43.655; EvBl 1982/194; SZ 52/29 ua). Die Regelung des Paragraph 55, Absatz 3, EheG läßt aber erkennen, daß selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zu dauernder Verweigerung der Scheidung führen kann. Es müssen daher konkrete Umstände vorliegen, aus denen im Einzelfall eine besondere Härte für den die Scheidung ablehnenden Ehegatten abgeleitet werden könnte (EFSlg 43.657; EvBl 1982/194; SZ 52/29 ua). Die im Paragraph 55, Absatz 2, EheG beispielsweise aufgezählten Umstände zeigen zwar auf, unter welchen Voraussetzungen nach der Absicht des Gesetzgebers vor allem dem beklagten Ehegatten eine allmähliche Anpassung an die neue Situation zu ermöglichen ist; sie sind aber für sich allein kein ausschlaggebender Grund für eine Abweisung des Scheidungsbegehrens. Sie werden nur bei Vorliegen konkreter weiterer Tatsachen, die einen Schluß auf eine besondere Härte zulassen, eher zu deren Bejahung führen müssen als ihr Fehlen (EFSlg 43.658; EvBl 1982/194; SZ 52/29 ua). Lebt der Kläger aber bereits mit einer anderen Frau, mit der er schon zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Verhältnis unterhielt, in Lebensgemeinschaft, kann es für die Beklagte nicht überraschend sein, daß er nunmehr die Scheidung der Ehe begehrt. Daß die Ehe bis zur Entfremdung der Streitteile harmonisch verlief und die Beklagte nach ihrer Darstellung angesichts der sexuellen Enthaltsamkeit des Klägers erhebliche Opfer auf sich genommen hat und diese offenbar weiter auf sich zu nehmen gewillt ist, wiegt, zumal sich die beiden Kinder der Volljährigkeit nähern und pensionsrechtliche Nachteile für die Klägerin auf Grund ihres Alters und der Dauer der Ehe nicht zu befürchten sind, nicht so schwer, daß diese Gründe die Verweigerung des Scheidungsrechtes nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG rechtfertigten.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.