Der Kläger begehrt in der Klage die Rückzahlung einer Anzahlung von 8000 RM, welchen Betrag er anläßlich seiner Auswanderung im Jahre 1939 der beklagten Firma, deren Alleininhaber damals Hugo D. war, zur Durchführung des Transportes von Umzugsgut geleistet hatte. Der Transport sei jedoch verzögert worden, so daß das gesamte Umzugsgut am 8. November 1940 durch die Gestapo beschlagnahmt werden konnte.
Das Erstgericht wies den von der beklagten Partei gemäß § 259 ZPO. gestellten Antrag, es werde festgestellt, daß sie für die Forderungen, die zur Zeit des Betriebes des Unternehmens der Beklagten durch Hugo D. entstanden sind, nicht hafte, ab und bejahte die Haftung der beklagten Partei für die Geschäftsschulden gemäß § 25 HGB. Aus dem Handelsregisterakt HR A 3653 gehe nämlich hervor, daß Hugo D. am 21. November 1938 mit Genehmigung der Vermögensverkehrsstelle als Alleininhaber in das Handelsregister eingetragen und daß der Firmenwortlaut H. & Go. von dem Erwerber im Jahre 1941 in "Möbeltransport und Möbellagerei Hugo D. vorm. H. & Co." geändert wurde. Weiters gehe aus diesem Akt hervor, daß diese Firma nach der Rückstellung des Unternehmens an die jetzige Inhaberin am 2. Dezember 1947 unter dem vom Erwerber geänderten Firmenwortlaut fortgeführt, schließlich aber am 24. Jänner 1948 wieder auf den ursprünglichen Namen H. & Co. geändert wurde.Das Erstgericht wies den von der beklagten Partei gemäß Paragraph 259, ZPO. gestellten Antrag, es werde festgestellt, daß sie für die Forderungen, die zur Zeit des Betriebes des Unternehmens der Beklagten durch Hugo D. entstanden sind, nicht hafte, ab und bejahte die Haftung der beklagten Partei für die Geschäftsschulden gemäß Paragraph 25, HGB. Aus dem Handelsregisterakt HR A 3653 gehe nämlich hervor, daß Hugo D. am 21. November 1938 mit Genehmigung der Vermögensverkehrsstelle als Alleininhaber in das Handelsregister eingetragen und daß der Firmenwortlaut H. & Go. von dem Erwerber im Jahre 1941 in "Möbeltransport und Möbellagerei Hugo D. vorm. H. & Co." geändert wurde. Weiters gehe aus diesem Akt hervor, daß diese Firma nach der Rückstellung des Unternehmens an die jetzige Inhaberin am 2. Dezember 1947 unter dem vom Erwerber geänderten Firmenwortlaut fortgeführt, schließlich aber am 24. Jänner 1948 wieder auf den ursprünglichen Namen H. & Co. geändert wurde.
Die Frage der Haftung für Schulden bei Rückstellung von Unternehmungen wird - so führt das Zwischenurteil erster Instanz in seinen Gründen aus - in den Rückstellungsgesetzen nicht allgemein behandelt; so ist insbesondere die Frage, ob eine Haftung des geschädigten Eigentümers nach § 1409 ABGB. einzutreten hat, offengelassen. In zwei Aufsätzen, u. zw. in der ÖJZ. 1948, S. 341 ff., und in den JBl. 1948, S. 447, werde diese Frage von Kastner, bzw. Klang ausführlich erörtert. Beide gelangen zu dem Ergebnis, daß eine Haftung des geschädigten Eigentümers nach § 1409 ABGB. nicht einzutreten habe. Den § 25 HGB. hält Kastner aber allgemein für anwendbar. Klang hält den § 25 HGB. nur insofern für anwendbar, als auch § 10 des Dritten Rückstellungsgesetzes Hypotheken weiter bestehen läßt. Er scheine aber hiebei nur den Fall im Auge zu haben, daß der geschädigte Eigentümer sein eigenes Handelsgeschäft unter seiner eigenen ursprünglichen Firma fortführt. Die Beklagte habe aber das ihr zurückgestellte Unternehmen zunächst unter der Firma des rückstellenden Erwerbers fortgeführt. Es liege also ein anderer Tatbestand vor als derjenige, den Klang im Auge hat. Es sei selbstverständlich, daß der geschädigte Eigentümer sich in einem Rückstellungsvergleich verpflichten könne, das Unternehmen mit allen Passiven zu übernehmen, und es sei wohl auch klar, daß eine solche Vereinbarung zwischen geschädigtem Eigentümer und rückstellendem Erwerber als Vertrag zugunsten der dritten Gläubiger diese unmittelbar berechtige, ihre Ansprüche nun auch gegen den geschädigten Eigentümer geltend zu machen. Man müsse also wohl annehmen, daß diese Rechtswirkung auch gemäß § 25 HGB. eintrete, wenn die Firma des rückstellenden Erwerbers vom wiedererwerbenden geschädigten Eigentümer fortgeführt werde. Es komme dabei nicht darauf an, daß diese Fortführung nur verhältnismäßig kurze Zeit angedauert habe. Es komme auch nicht darauf an festzustellen, welche Erwägungen den wiedererwerbenden Eigentümer veranlaßt haben, die Firma des rückstellenden Erwerbers fortzuführen.Die Frage der Haftung für Schulden bei Rückstellung von Unternehmungen wird - so führt das Zwischenurteil erster Instanz in seinen Gründen aus - in den Rückstellungsgesetzen nicht allgemein behandelt; so ist insbesondere die Frage, ob eine Haftung des geschädigten Eigentümers nach Paragraph 1409, ABGB. einzutreten hat, offengelassen. In zwei Aufsätzen, u. zw. in der ÖJZ. 1948, S. 341 ff., und in den JBl. 1948, S. 447, werde diese Frage von Kastner, bzw. Klang ausführlich erörtert. Beide gelangen zu dem Ergebnis, daß eine Haftung des geschädigten Eigentümers nach Paragraph 1409, ABGB. nicht einzutreten habe. Den Paragraph 25, HGB. hält Kastner aber allgemein für anwendbar. Klang hält den Paragraph 25, HGB. nur insofern für anwendbar, als auch Paragraph 10, des Dritten Rückstellungsgesetzes Hypotheken weiter bestehen läßt. Er scheine aber hiebei nur den Fall im Auge zu haben, daß der geschädigte Eigentümer sein eigenes Handelsgeschäft unter seiner eigenen ursprünglichen Firma fortführt. Die Beklagte habe aber das ihr zurückgestellte Unternehmen zunächst unter der Firma des rückstellenden Erwerbers fortgeführt. Es liege also ein anderer Tatbestand vor als derjenige, den Klang im Auge hat. Es sei selbstverständlich, daß der geschädigte Eigentümer sich in einem Rückstellungsvergleich verpflichten könne, das Unternehmen mit allen Passiven zu übernehmen, und es sei wohl auch klar, daß eine solche Vereinbarung zwischen geschädigtem Eigentümer und rückstellendem Erwerber als Vertrag zugunsten der dritten Gläubiger diese unmittelbar berechtige, ihre Ansprüche nun auch gegen den geschädigten Eigentümer geltend zu machen. Man müsse also wohl annehmen, daß diese Rechtswirkung auch gemäß Paragraph 25, HGB. eintrete, wenn die Firma des rückstellenden Erwerbers vom wiedererwerbenden geschädigten Eigentümer fortgeführt werde. Es komme dabei nicht darauf an, daß diese Fortführung nur verhältnismäßig kurze Zeit angedauert habe. Es komme auch nicht darauf an festzustellen, welche Erwägungen den wiedererwerbenden Eigentümer veranlaßt haben, die Firma des rückstellenden Erwerbers fortzuführen.
Es scheine also die Haftung der nunmehrigen Eigentümerin nach § 25 HGB. schon in dieser Fortführung der Firma begrundet. Es komme daher nicht darauf an festzustellen, ob die Beklagte sich nicht, wie der Kläger behauptet, bei der Rückstellung ausdrücklich verpflichtet habe, auch die Passiven zu übernehmen.Es scheine also die Haftung der nunmehrigen Eigentümerin nach Paragraph 25, HGB. schon in dieser Fortführung der Firma begrundet. Es komme daher nicht darauf an festzustellen, ob die Beklagte sich nicht, wie der Kläger behauptet, bei der Rückstellung ausdrücklich verpflichtet habe, auch die Passiven zu übernehmen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Zwischenurteil, indem es die Anwendbarkeit sowohl des § 1409 ABGB. als auch des § 25 HGB. auf den gegenständlichen Fall für gegeben ansah. Das Berufungsgericht legt zunächst in ausführlicher und eingehender Weise dar, aus welchen Gründen es die im § 1409 ABGB. enthaltenen Grundsätze auch auf den geschädigten Eigentümer nach Rückstellung des entzogenen Unternehmens hinsichtlich der Haftung für die in der Zeit von der Entziehung bis zur Rückstellung des Unternehmens entstandenen Geschäftsschulden für anwendbar hält.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Zwischenurteil, indem es die Anwendbarkeit sowohl des Paragraph 1409, ABGB. als auch des Paragraph 25, HGB. auf den gegenständlichen Fall für gegeben ansah. Das Berufungsgericht legt zunächst in ausführlicher und eingehender Weise dar, aus welchen Gründen es die im Paragraph 1409, ABGB. enthaltenen Grundsätze auch auf den geschädigten Eigentümer nach Rückstellung des entzogenen Unternehmens hinsichtlich der Haftung für die in der Zeit von der Entziehung bis zur Rückstellung des Unternehmens entstandenen Geschäftsschulden für anwendbar hält.
Hinsichtlich der Frage, ob auch § 25 HGB. bei der Rückstellung von Unternehmungen nach dem Dritten Rückstellungsgesetz anwendbar sei, führt das Berufungsgericht in seiner Begründung aus: Die Haftungsübernahme nach § 25 HGB. ist an die Tatsache der Fortführung der Firma geknüpft. Diese ist vorliegendenfalls gegeben. Ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft ist nach § 25 HGB. ebenfalls nicht notwendig, es genügt der Übergang unter Lebenden ohne Rücksicht auf den Erwerbungsgrund (vgl. Baumbach, Handelsgesetzbuch, 1941, S. 100, Kastner, ÖJZ. 1948, S. 341). Der Einwand, daß die Nichtigkeit der Entziehung keinen Erwerb des Handelsgeschäftes unter Lebenden zuläßt, ist fehl am Platze; denn die Nichtigkeit der Vermögensentziehung ist nicht als absolute, sondern nur als relative (Anfechtbarkeit) zu werten (vgl. Kommentar zum Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz von Heller - Rauscher - Baumann, S. 193, Berg, ÖJZ. 1949, S. 90 ff.). Dies ergebe sich aus folgendem: Eine rückwirkende Sanierung der Nichtigkeit ist möglich. Vermögensentziehungen müssen innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden. Die Folgen der Nichtigkeit sind im Rückstellungsgesetz geregelt und ausschließlich nach diesen Bestimmungen zu beurteilen (vgl. Heller - Rauscher - Baumann, Kommentar zum Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz, S. 109). Die Folgen sind verschieden, je nachdem, ob Redlichkeit oder Unredlichkeit vorliegt, ob bewegliche Sachen in einer öffentlichen Versteigerung, im Zuge eines Exekutions- oder Konkursverfahrens usw. erworben wurden. Außerdem muß das entzogene Vermögen nicht in dem Umfange, wie es sich im Zeitpunkt der Entziehung, sondern gemäß § 6 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes mindestens in jenem Ausmaß und Zustand, in dem es sich am 31. Juli 1946 befunden hat, zurückgestellt werden. Auch daraus sei ersichtlich, daß das Gesetz den in der Zeit zwischen Entziehung und Rückstellung tatsächlich vorgegangenen Ablauf, die in dieser Zeit geschehenen Änderungen und Rechtshandlungen, welche das entzogene Vermögen betreffen, anerkennt. Die Vermögensübergänge, die sich tatsächlich ereignet haben, sind daher nicht als im Rechtssinne nicht geschehen zu betrachten. Mit Recht könne daher an die Rückstellung als tatsächlichen Vorgang die Haftung gemäß § 25 HGB. geknüpft werden.Hinsichtlich der Frage, ob auch Paragraph 25, HGB. bei der Rückstellung von Unternehmungen nach dem Dritten Rückstellungsgesetz anwendbar sei, führt das Berufungsgericht in seiner Begründung aus: Die Haftungsübernahme nach Paragraph 25, HGB. ist an die Tatsache der Fortführung der Firma geknüpft. Diese ist vorliegendenfalls gegeben. Ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft ist nach Paragraph 25, HGB. ebenfalls nicht notwendig, es genügt der Übergang unter Lebenden ohne Rücksicht auf den Erwerbungsgrund vergleiche Baumbach, Handelsgesetzbuch, 1941, S. 100, Kastner, ÖJZ. 1948, S. 341). Der Einwand, daß die Nichtigkeit der Entziehung keinen Erwerb des Handelsgeschäftes unter Lebenden zuläßt, ist fehl am Platze; denn die Nichtigkeit der Vermögensentziehung ist nicht als absolute, sondern nur als relative (Anfechtbarkeit) zu werten vergleiche Kommentar zum Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz von Heller - Rauscher - Baumann, S. 193, Berg, ÖJZ. 1949, S. 90 ff.). Dies ergebe sich aus folgendem: Eine rückwirkende Sanierung der Nichtigkeit ist möglich. Vermögensentziehungen müssen innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden. Die Folgen der Nichtigkeit sind im Rückstellungsgesetz geregelt und ausschließlich nach diesen Bestimmungen zu beurteilen vergleiche Heller - Rauscher - Baumann, Kommentar zum Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz, S. 109). Die Folgen sind verschieden, je nachdem, ob Redlichkeit oder Unredlichkeit vorliegt, ob bewegliche Sachen in einer öffentlichen Versteigerung, im Zuge eines Exekutions- oder Konkursverfahrens usw. erworben wurden. Außerdem muß das entzogene Vermögen nicht in dem Umfange, wie es sich im Zeitpunkt der Entziehung, sondern gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Dritten Rückstellungsgesetzes mindestens in jenem Ausmaß und Zustand, in dem es sich am 31. Juli 1946 befunden hat, zurückgestellt werden. Auch daraus sei ersichtlich, daß das Gesetz den in der Zeit zwischen Entziehung und Rückstellung tatsächlich vorgegangenen Ablauf, die in dieser Zeit geschehenen Änderungen und Rechtshandlungen, welche das entzogene Vermögen betreffen, anerkennt. Die Vermögensübergänge, die sich tatsächlich ereignet haben, sind daher nicht als im Rechtssinne nicht geschehen zu betrachten. Mit Recht könne daher an die Rückstellung als tatsächlichen Vorgang die Haftung gemäß Paragraph 25, HGB. geknüpft werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.