Die Klägerin nächtigte vom 6. bis 7. 2. 1980 als Gast im Hotel des Beklagten, Zimmer Nr. 209. Als sie sich am 7. 2. 1980 um etwa 7.30 Uhr oder 7.45 Uhr in den Frühstücksraum des Hotels begab, ließ sie ihre Uhr und einen Brillantring im Wert von 50 000 S im Zimmer auf einem kleinen Toilettetisch liegen und versperrte die Zimmertür. Als sie nach zehn Minuten zurückkam, fand sie ihr Zimmer wieder versperrt vor und stellte fest, daß das Zimmer inzwischen aufgeräumt worden war. Die Uhr lag noch auf dem Tisch, aber der Ring fehlte. Sie meldete den Verlust sofort in der Rezeption des Hotels. Die unverzügliche Suche nach dem Ring im Zimmer, die Befragung des Stubenmädchens Maria P, das das Zimmer während des Frühstückes der Klägerin mit einem Zentralschlüssel geöffnet und nach dem Aufräumen wieder versperrt hatte, die Durchsuchung des Staubsaugerinhaltes und die Erhebungen der Gendarmerie am späten Nachmittag und am nächsten Tag blieben erfolglos.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten zuletzt Zahlung von 50 000 S sA. Sie macht seine unbeschränkte Haftung als Gastwirt nach § 970 a letzter Halbsatz ABGB geltend. Ein Diebstahl liege vermutlich nicht vor. Wahrscheinlich sei der Ring beim Aufräumen zu Boden gefallen und in den Staubsauger eingesaugt worden. Der Schaden könne nur durch Nachlässigkeit der Leute des Gastwirtes entstanden sein, vor allem dadurch, daß trotz Ersuchens der Klägerin eine sofortige Untersuchung des Staubsaugerinhalts unterlassen worden sei. Ein Eindringen hotelfremder Personen in das Zimmer scheide als Schadensursache aus.Die Klägerin begehrt vom Beklagten zuletzt Zahlung von 50 000 S sA. Sie macht seine unbeschränkte Haftung als Gastwirt nach Paragraph 970, a letzter Halbsatz ABGB geltend. Ein Diebstahl liege vermutlich nicht vor. Wahrscheinlich sei der Ring beim Aufräumen zu Boden gefallen und in den Staubsauger eingesaugt worden. Der Schaden könne nur durch Nachlässigkeit der Leute des Gastwirtes entstanden sein, vor allem dadurch, daß trotz Ersuchens der Klägerin eine sofortige Untersuchung des Staubsaugerinhalts unterlassen worden sei. Ein Eindringen hotelfremder Personen in das Zimmer scheide als Schadensursache aus.
Der Beklagte beantragt Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, daß er für Kostbarkeiten, wozu der verlorene Ring zweifellos zähle, nur bis zum Wert von 1 500 S hafte. Darüber hinaus wäre er nur zum Ersatz verpflichtet, wenn er das Schmuckstück in Kenntnis seiner Beschaffenheit in Verwahrung genommen habe oder wenn der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet worden sei. Eine allenfalls unterbliebene Untersuchung des Staubsaugerinhaltes sei nicht Schadensursache gewesen. Es sei nicht wahrscheinlich, daß der Staubsauger einen solchen Ring aufheben könne. Im übrigen hätten zwei Gendarmeriebeamte den Staubsauger genau durchsucht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest, daß der Inhalt des Staubbeutels des Staubsaugers, mit dem das Zimmer der Klägerin gereinigt worden war, kurz nach dem Aufräumen des Zimmers von zwei Mädchen aus der Rezeption durchsucht worden sei. Gendarmeriebeamte hätten auch den Hausmüll, in den der Staubsaugerinhalt geraten sein könnte, untersucht. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, daß der Schaden vom Beklagten oder seinen Leuten verschuldet worden sei. Gegen das Zimmermädchen hätten sich keinerlei Verdachtsmomente ergeben. Das Hotelpersonal habe forciert Nachforschungen nach dem Ring betrieben. Deren Erfolglosigkeit sei nicht auf das Verschulden des Beklagten oder seiner Leute zurückzuführen. Der Vorwurf, der Schaden sei durch die Nachlässigkeit des Personals verursacht worden, sei somit nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es legte seinen Ausführungen nach seiner Entscheidung die überwiegend unbekämpft gebliebenen, im übrigen aber als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde. Für Kostbarkeiten hafte der Gastwirt gemäß § 970 a ABGB nur bis zum Betrag von 1 500 S, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen habe oder daß der Schaden von ihm selbst oder von seinen Leuten verschuldet worden sei. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse der Gast beweisen, wenn er die unbeschränkte Haftung des Gastwirtes für Kostbarkeiten in Anspruch nehmen wolle. Für diese Beweissituation seien die Grundsätze des prima-facie-Beweises anzuwenden. Danach gelte das Vorliegen einer anspruchsbegrundenden Tatsache als bewiesen, wenn sich auf Grund von Erfahrungssätzen die zu beweisende Tatsache aus anderen feststehenden Tatsachen ergebe. Als denkbare Schadensursachen kämen nach den Erfahrungsergebnissen nur in Betracht, 1. daß der Ring im Zuge der Säuberungsarbeiten durch Maria P unbemerkt vom Toilettetischchen zu Boden gefallen und vom Staubsauger mit verkürztem Saugrohr eingesaugt, bei der Nachsuche durch die beiden Mädchen von der Rezeption und später durch die Gendarmerie im Staubsauger, Staubbeutel, Plastikbeutel und Abfallsack im Putzkammerl doch übersehen worden sei, 2. daß eines der nachsuchenden Mädchen den Ring an sich genommen habe, 3. daß das Schmuckstück doch von Maria P oder 4. von einem anderen Hotelbediensteten gestohlen worden sei, der in der kurzen Zeit zwischen dem Verlassen und Versperren des Zimmers durch das Stubenmädchen und der Rückkehr der Klägerin mit Hilfe eines Zentral- oder Nachschlüssels in den Raum eingedrungen sei und das Schmuckstück an sich genommen habe. Alle diese nicht auszuschließenden Schadensursachen lägen im Verantwortungsbereich des Beklagten. Der Klägerin sei daher der Anscheinsbeweis für jene Tatsachen gelungen, aus denen sich unter Annahme eines typischen Geschehensablaufes rechtlich ableiten lasse, daß der Verlust des Brillantringes von einem der Leute des Beklagten verschuldet worden sei. Sache des Beklagten wäre es daher gewesen, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergebe, daß der Schaden von der Klägerin selbst oder in ihrer Sphäre verursacht worden sei. Dies habe aber der Beklagte nicht getan. Die Klägerin habe den Verlust rechtzeitig einer in der Rezeption tätigen Hotelangestellten als befugter Stellvertreterin des Wirtes gemeldet.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es legte seinen Ausführungen nach seiner Entscheidung die überwiegend unbekämpft gebliebenen, im übrigen aber als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde. Für Kostbarkeiten hafte der Gastwirt gemäß Paragraph 970, a ABGB nur bis zum Betrag von 1 500 S, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen habe oder daß der Schaden von ihm selbst oder von seinen Leuten verschuldet worden sei. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse der Gast beweisen, wenn er die unbeschränkte Haftung des Gastwirtes für Kostbarkeiten in Anspruch nehmen wolle. Für diese Beweissituation seien die Grundsätze des prima-facie-Beweises anzuwenden. Danach gelte das Vorliegen einer anspruchsbegrundenden Tatsache als bewiesen, wenn sich auf Grund von Erfahrungssätzen die zu beweisende Tatsache aus anderen feststehenden Tatsachen ergebe. Als denkbare Schadensursachen kämen nach den Erfahrungsergebnissen nur in Betracht, 1. daß der Ring im Zuge der Säuberungsarbeiten durch Maria P unbemerkt vom Toilettetischchen zu Boden gefallen und vom Staubsauger mit verkürztem Saugrohr eingesaugt, bei der Nachsuche durch die beiden Mädchen von der Rezeption und später durch die Gendarmerie im Staubsauger, Staubbeutel, Plastikbeutel und Abfallsack im Putzkammerl doch übersehen worden sei, 2. daß eines der nachsuchenden Mädchen den Ring an sich genommen habe, 3. daß das Schmuckstück doch von Maria P oder 4. von einem anderen Hotelbediensteten gestohlen worden sei, der in der kurzen Zeit zwischen dem Verlassen und Versperren des Zimmers durch das Stubenmädchen und der Rückkehr der Klägerin mit Hilfe eines Zentral- oder Nachschlüssels in den Raum eingedrungen sei und das Schmuckstück an sich genommen habe. Alle diese nicht auszuschließenden Schadensursachen lägen im Verantwortungsbereich des Beklagten. Der Klägerin sei daher der Anscheinsbeweis für jene Tatsachen gelungen, aus denen sich unter Annahme eines typischen Geschehensablaufes rechtlich ableiten lasse, daß der Verlust des Brillantringes von einem der Leute des Beklagten verschuldet worden sei. Sache des Beklagten wäre es daher gewesen, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergebe, daß der Schaden von der Klägerin selbst oder in ihrer Sphäre verursacht worden sei. Dies habe aber der Beklagte nicht getan. Die Klägerin habe den Verlust rechtzeitig einer in der Rezeption tätigen Hotelangestellten als befugter Stellvertreterin des Wirtes gemeldet.
Das Berufungsgericht erklärte die Revision mit der Begründung gemäß §§ 500 Abs. 3, 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig, daß eine Rechtsprechung des OGH zur Frage der Anwendung des Anscheinsbeweises bei Haftungsfällen nach § 970 ff. ABGB und zur Frage, wer als Vertreter des Gastwirtes zur Entgegennahme der Verlustanzeige befugt sei, fehle.Das Berufungsgericht erklärte die Revision mit der Begründung gemäß Paragraphen 500, Absatz 3, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig, daß eine Rechtsprechung des OGH zur Frage der Anwendung des Anscheinsbeweises bei Haftungsfällen nach Paragraph 970, ff. ABGB und zur Frage, wer als Vertreter des Gastwirtes zur Entgegennahme der Verlustanzeige befugt sei, fehle.
Über Revision des Beklagten hob der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Urteilsfällung an das Berufungsgericht zurück.