Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen, dessen Ausführungen erkennen lassen, daß er die Aufhebung der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters begehrt, ist unzulässig.
Das von der Bestellung der Sachwalter für behinderte Personen handelnde Fünfte Hauptstück des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält im § 249 keine abschließende Regelung des Rechtsmittelverfahrens in Sachwalterschaftssachen (8 Ob 543/85 ua), so daß, soweit diese Bestimmung nichts Abweichendes normiert, die allgemeinen Bestimmungen der §§ 9 ff AußStrG gelten. Auch im Verfahren zur Bestellung von (einstweiligen) Sachwaltern für behinderte Personen ist somit § 16 AußStrG anzuwenden. Da das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß bestätigte, kann seine Entscheidung nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit angefochten werden.Das von der Bestellung der Sachwalter für behinderte Personen handelnde Fünfte Hauptstück des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält im Paragraph 249, keine abschließende Regelung des Rechtsmittelverfahrens in Sachwalterschaftssachen (8 Ob 543/85 ua), so daß, soweit diese Bestimmung nichts Abweichendes normiert, die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 9, ff AußStrG gelten. Auch im Verfahren zur Bestellung von (einstweiligen) Sachwaltern für behinderte Personen ist somit Paragraph 16, AußStrG anzuwenden. Da das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß bestätigte, kann seine Entscheidung nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit angefochten werden.
Das Vorliegen derartiger Rechtsmittelgründe zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen (§ 238 Abs 2 AußStrG), ist im Gesetz nicht geregelt (6 Ob 581,582/85; 7 Ob 651/85). Wenn die Vorinstanzen auf Grund des durch ein Sachverständigengutachten erhärteten psychischen Zustandsbildes des Betroffenen annahmen, sein Wohl erfordere in den gegen ihn laufenden Exekutionsverfahren die sofortige Bestellung eines einstweiligen Sachwalters, so liegt in dieser Maßnahme, mit der offenbar auch versucht werden soll, einen Gebührennachlaß zu erwirken (AS 262), keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Nur zu dem alleinigen Zweck, um Dritte vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen Anspruches des Betroffenen zu schützen (§ 273 Abs 2 letzter Satz ABGB), dürfte ein Sachwalter nicht bestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.Das Vorliegen derartiger Rechtsmittelgründe zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG), ist im Gesetz nicht geregelt (6 Ob 581,582/85; 7 Ob 651/85). Wenn die Vorinstanzen auf Grund des durch ein Sachverständigengutachten erhärteten psychischen Zustandsbildes des Betroffenen annahmen, sein Wohl erfordere in den gegen ihn laufenden Exekutionsverfahren die sofortige Bestellung eines einstweiligen Sachwalters, so liegt in dieser Maßnahme, mit der offenbar auch versucht werden soll, einen Gebührennachlaß zu erwirken (AS 262), keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Nur zu dem alleinigen Zweck, um Dritte vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen Anspruches des Betroffenen zu schützen (Paragraph 273, Absatz 2, letzter Satz ABGB), dürfte ein Sachwalter nicht bestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.