Begründung:
Der 12jährige Armin B***** ist der eheliche Sohn der Kornelia B***** und des Adolf B*****, deren Ehe mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom 12.2.1985 einvernehmlich geschieden wurde. Die Obsorge für den Minderjährigen kommt der Mutter zu, in deren Haushalt er betreut wird. Aufgrund einer zwischen der Bezirkshauptmannschaft Gmünd als besonderem Sachwalter und dem Vater abgeschlossenen Vereinbarung war dieser zuletzt zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 2.800,-- verpflichtet. Am 30.4.1992 hat sich Adolf B***** wieder verehelicht. Dieser Ehe entstammt der am ***** geborene Sebastian B*****. Aufgrund der Geburt dieses Kindes befand sich die nunmehrige Gattin des Adolf B***** bis Ende Juni 1993 im Karenzurlaub. Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13.11.1992 wurde dem Vater für die Zeit vom 28.6.1993 bis 30.6.1994 Karenzurlaub gewährt. Die Höhe des vom Vater bezogenen Karenzurlaubsgeldes beträgt monatlich S 5.770,50.
Der Vater beantragte, ihn für die Zeit vom 30.6.1993 bis 30.6.1994 von seiner Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich Armin B***** zu entheben. Er brachte hiezu vor, daß er mit seiner Gattin vereinbart habe, die gesetzliche Möglichkeit zu nutzen und das zweite Karenzjahr in Anspruch zu nehmen. Seine Gattin sei Pflichtsschullehrerin, sie werde mit Ende der Sommerferien (1993) eine Berufstätigkeit aufnehmen. Ob sie während der Sommerferien Kurse besuchen müsse, stünde noch nicht fest. In Anbetracht des von ihm bezogenen Karenzgeldes sei er nicht in der Lage, für Armin B***** für die Zeit vom 30.6.1993 bis 30.6.1994 Unterhalt zu leisten.
Der Minderjährige stimmte dem Enthebungsantrag des Vaters nicht zu. Dessen freiwilliger Verzicht auf die Berufstätigkeit dürfe dem unterhaltsberechtigten Kind nicht zum Nachteil gereichen.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters zur Gänze ab. Es ging davon aus, daß der Vater zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen von S 20.554,-- erzielt habe. Es sei am Vater gelegen, seine Lebensverhältnisse so zu gestalten, daß er seinen Pflichten gegenüber beiden Kindern angemessen nachkommen könne. Es gehe nicht an, daß der Vater dem Kind aus der Vorehe den Geldunterhalt unter Berufung auf die Einkommenslosigkeit verwehre, das Kind aus zweiter Ehe aber die vollständige Betreuung durch den Vater genieße. Unter Bedachtnahme auf ein fiktives monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von S 20.554,-- sowie auf die fiktive teilweise Sorgepflicht für die nunmehrige Ehegattin, falls diese das zweite Karenzjahr in Anspruch genommen hätte, und auf die weitere Sorgepflicht für den mj. S***** sei der Vater in der Lage, den vereinbarten Unterhaltsbeitrag zu leisten.
In dem von ihm dagegen erhobenen Rekurs führte der Vater aus, daß ihm die Möglichkeit nicht genommen werden dürfe, Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen; er könne berücksichtigungswürdige Gründe für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubs ins Treffen führen, zu deren Vorbringen ihn das Erstgericht hätte anleiten müssen. Als solche Gründe machte er im Rekurs geltend, daß seine Ehegattin zur Erlangung eines „ortsdefinitiven“ Dienstpostens an der Hauptschule in Vitis wieder ihre Tätigkeit als Hauptschullehrerin aufnehmen müsse; vor dem Karenzurlaub sei sie als „Springerin“ im gesamten Bezirk Waidhofen/Thaya eingesetzt gewesen.
Das Rekursgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß der vom Vater zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag von S 2.800,-- für die Zeit vom 1.7.1993 bis 30.6.1994 auf S 2.000,-- monatlich herabgesetzt wurde, das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Vaters, ihn zur Gänze von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem mj. Armin B***** für die Zeit vom 30.6.1993 bis 30.6.1994 zu entheben, wies es ab. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt.
Das Rekursgericht ging davon aus, daß es grundsätzlich auch dem in Geld unterhaltspflichtigen Elternteil erlaubt sein müsse, die ihm vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit eines Karenzurlaubes zu nutzen. Dadurch dürfe aber keine Benachteiligung des Kindes aus erster Ehe eintreten. Der Vater müsse seine Lebensverhältnisse so gestalten, daß ihm zumindest die Leistung eines geminderten Unterhaltsbetrages möglich sei. Die vorübergehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit und die Übernahme der Haushaltsführung samt Betreuung des mj. S***** könnten eine gänzliche Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltsverpflichtung nicht rechtfertigen. Bei der Bemessung des Unterhalts könne nicht von einer fiktiven Bemessungsgrundlage ausgegangen werden. Solange nicht erkennbar sei, daß der Unterhaltsschuldner den Karenzurlaub nur deshalb antrete, um Kinder in deren Unterhaltsanspruch zu beschneiden, sei die Anspannung auf das vor der Karenz erzielte Einkommen unzulässig. Der Unterhaltsbemessung sei vielmehr das Karenzurlaubsgeld, das als Einkommen zu werten sei, zugrundezulegen, weiters der Unterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner Ehegattin. Dies ergebe insgesamt einen dem Vater (fiktiv) zur Verfügung stehenden Betrag von monatlich S 8.800,--, bei welchem er in der Lage sei, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.000,-- für Armin B***** zu leisten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung dahin, daß dem Antrag des Vaters zur Gänze nicht Folge gegeben werde.