Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 19 Abs.1 Nö. BauO hat die Gemeinde über Antrag des Grundstückseigentümers jene Grundstücke oder Grundstücksteile im Bauland einzulösen, die durch behördliche Maßnahmen der örtlichen Raumordnung so verkleinert oder verändert wurden, daß ihre Bebaubarkeit wesentlich vermindert ist. Gemäß § 19 Abs.3 dieses Gesetzes gilt dessen § 13 Abs.4, 5 und 8 sinngemäß.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Nö. BauO hat die Gemeinde über Antrag des Grundstückseigentümers jene Grundstücke oder Grundstücksteile im Bauland einzulösen, die durch behördliche Maßnahmen der örtlichen Raumordnung so verkleinert oder verändert wurden, daß ihre Bebaubarkeit wesentlich vermindert ist. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, dieses Gesetzes gilt dessen Paragraph 13, Absatz 4, 5 und 8 sinngemäß.
Nach § 13 Abs.4 des Gesetzes ist die Höhe einer Entschädigung nach Abs.3 vorerst durch die Baubehörde festzusetzen; dagegen ist keine Berufung zulässig, doch kann der zu Entschädigende binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei dem Bezirksgericht, das aufgrund der Lage der abzutretenden Grundfläche zuständig ist, ihre Neufestsetzung begehren. Mit dem Einlangen eines solchen Antrags bei Gericht tritt die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Baubehörde außer Kraft. Daraus folgt, daß die Festsetzung einer Entschädigung überhaupt nur in jenen Fällen in Betracht kommt, in welchen die Gemeinde zur Einlösung von Grundflächen verhalten wird. In solchen Fällen kann der Grundeigentümer - aber nur dann - das Gericht zwecks Neufestsetzung der Entschädigung anrufen, wenn er mit dem von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Betrag nicht einverstanden ist.Nach Paragraph 13, Absatz 4, des Gesetzes ist die Höhe einer Entschädigung nach Absatz 3, vorerst durch die Baubehörde festzusetzen; dagegen ist keine Berufung zulässig, doch kann der zu Entschädigende binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei dem Bezirksgericht, das aufgrund der Lage der abzutretenden Grundfläche zuständig ist, ihre Neufestsetzung begehren. Mit dem Einlangen eines solchen Antrags bei Gericht tritt die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Baubehörde außer Kraft. Daraus folgt, daß die Festsetzung einer Entschädigung überhaupt nur in jenen Fällen in Betracht kommt, in welchen die Gemeinde zur Einlösung von Grundflächen verhalten wird. In solchen Fällen kann der Grundeigentümer - aber nur dann - das Gericht zwecks Neufestsetzung der Entschädigung anrufen, wenn er mit dem von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Betrag nicht einverstanden ist.
Im vorliegenden Fall hat jedoch das dazu berufene Organ der Gemeinde das Begehren auf Einlösung der näher bezeichneten Grundfläche abgewiesen, weil es der Auffassung war, die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Grundeinlösung lägen in diesem Fall nicht vor, sodaß die Festsetzung der dem Grundeigentümer bei Einlösung gebührenden Entschädigung allein schon deshalb gar nicht in Frage kam. Mangels eines Ausspruchs der Baubehörde über die Entschädigung für die - nicht vorgenommene - Grundeinlösung ist aber die - sukzessive - Zuständigkeit des Bezirksgerichts des Lageorts von vornherein nicht gegeben.
Die Frage, ob die Stadtgemeinde zur Einlösung der Grundflächen des Antragstellers nach den Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung verpflichtet gewesen wäre, ist nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern durch die zuständigen Verwaltungsbehörden zu lösen.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.