Entscheidungsgründe:
Die Fa. Herta K*****, deren Alleineigentümerin die Mutter des Erst-, Zweit- und Viertbeklagten und Gattin des Drittbeklagten ist, schuldete der klagenden Partei an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen im März 1981 den Betrag von 2.104.514,59 S. Bereits am 13. Februar 1981 hatte die klagende Partei an die Staatsanwaltschaft Wien zu 21 St 10273/81 gegen Herta K***** eine Anzeige wegen Verdachts der Vergehen nach § 114 ASVG und § 159 Abs 1 Z 2 StGB erstattet. Diese Anzeige wurde, nachdem die Verdächtige durch die Wirtschaftspolizei am 30. März 1981 einvernommen worden war, von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 90 StPO zurückgelegt. Nach Verhandlungen, die zwischen dem Drittbeklagten und dem Abteilungsleiter der klagenden Partei, Dr. Walter W*****, geführt worden waren, unterfertigten die Beklagten am 23. März 1981 schriftliche Erklärungen, wonach sie der Schuld der Fa. Herta K***** an Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von 2.104.514,59 S zuzüglich der noch zu berechnenden Nebengebühren sowie der Nachtragsvorschreibungen und der Beitragszuschläge als Bürgen und Zahler vorbehaltslos und unwiderruflich beitreten. Gleichzeitig traten sie den ab Februar 1981 auf den Beitragskonten neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträgen und den Nebengebühren sowie den Versicherungsbeiträgen und den Nebengebühren sowie den Nachtragsvorschreibungen und den Beitragszuschlägen als Bürgen und Zahler vorbehaltslos und unwiderruflich bei. Die Haftung sollte erlöschen, wenn keine wie immer gearteten Rückstände an Kapital und Nebengebühren aushafteten, das heißt, wenn Saldo Null eintrat. Die schriftlichen Erklärungen sind den Beklagten vor der Unterfertigung von einem Angestellten der klagenden Partei vorgelesen worden. Die Bedingung für das Erlöschen der Haftung der Beklagten trat bisher nicht ein. Mit 9. Februar 1982 haftet an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen der Fa. Herta K***** ein Betrag von 1.944.766,82 S unberichtigt aus.Die Fa. Herta K*****, deren Alleineigentümerin die Mutter des Erst-, Zweit- und Viertbeklagten und Gattin des Drittbeklagten ist, schuldete der klagenden Partei an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen im März 1981 den Betrag von 2.104.514,59 S. Bereits am 13. Februar 1981 hatte die klagende Partei an die Staatsanwaltschaft Wien zu 21 St 10273/81 gegen Herta K***** eine Anzeige wegen Verdachts der Vergehen nach Paragraph 114, ASVG und Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erstattet. Diese Anzeige wurde, nachdem die Verdächtige durch die Wirtschaftspolizei am 30. März 1981 einvernommen worden war, von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt. Nach Verhandlungen, die zwischen dem Drittbeklagten und dem Abteilungsleiter der klagenden Partei, Dr. Walter W*****, geführt worden waren, unterfertigten die Beklagten am 23. März 1981 schriftliche Erklärungen, wonach sie der Schuld der Fa. Herta K***** an Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von 2.104.514,59 S zuzüglich der noch zu berechnenden Nebengebühren sowie der Nachtragsvorschreibungen und der Beitragszuschläge als Bürgen und Zahler vorbehaltslos und unwiderruflich beitreten. Gleichzeitig traten sie den ab Februar 1981 auf den Beitragskonten neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträgen und den Nebengebühren sowie den Versicherungsbeiträgen und den Nebengebühren sowie den Nachtragsvorschreibungen und den Beitragszuschlägen als Bürgen und Zahler vorbehaltslos und unwiderruflich bei. Die Haftung sollte erlöschen, wenn keine wie immer gearteten Rückstände an Kapital und Nebengebühren aushafteten, das heißt, wenn Saldo Null eintrat. Die schriftlichen Erklärungen sind den Beklagten vor der Unterfertigung von einem Angestellten der klagenden Partei vorgelesen worden. Die Bedingung für das Erlöschen der Haftung der Beklagten trat bisher nicht ein. Mit 9. Februar 1982 haftet an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen der Fa. Herta K***** ein Betrag von 1.944.766,82 S unberichtigt aus.
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch dieses Betrags. Die Beklagten erhoben die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die ausgewiesenen Beitragsschulden wären nach Erlassung eines Rückstandsausweises im Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzutreiben. In der Sache selbst wendeten sie ein, die getroffene Vereinbarung sei wegen arglistiger Täuschung und Erregung ungerechter und gegründeter Furcht durch die klagende Partei nichtig. Den Beklagten sei von der klagenden Partei verbindlich zugesagt worden, dass für den Fall der Unterfertigung der Erklärungen die von der klagenden Partei gegen Herta K***** erstattete Strafanzeige zurückgezogen werde. Die Angestellten der klagenden Partei Dr. Walter W***** und Gustav S***** hätten listigerweise die Wirkungslosigkeit der Rückziehung der Anzeige den Beklagten verschwiegen und dadurch in ihnen die Vorstellung erweckt, die Zurückziehung werde die Einstellung des Verfahrens gegen Herta K***** zur Folge haben. Die klagende Partei sei auch nicht berechtigt gewesen, die Beklagten durch die Drohung, das Strafverfahren gegen Herta K***** werde sonst fortgesetzt werden, zur Unterfertigung der Erklärungen vom 23. März 1981 zu zwingen. Der Beitritt zukünftig fällig werden der Beitragsleistungen stelle auch eine in Formblättern der klagenden Partei verwendete ungewöhnliche Bestimmung dar. Diese Ausweitung der Haftung sei gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Das Erstgericht verwarf mit in das Urteil aufgenommenen Beschluss die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass im Zuge der zwischen Dr. Walter W***** und dem Drittbeklagten für alle Beklagten mit der klagenden Partei gepflogenen Besprechungen nie die Rede davon gewesen sei, dass die klagende Partei für den Fall der Unterfertigung der Bürgschaftserklärungen die gegen Herta K***** erstattete Strafanzeige zurückziehen werde. Zwischen Dr. Walter W***** und dem Drittbeklagten sei volle Übereinstimmung über die abzugebenden Bürgschaftserklärungen erzielt worden. Der Drittbeklagte habe seinen Söhnen erklärt, damit die Mutter vor einer Gefängnisstrafe bewahrt werde, sei es notwendig, die Bürgschaftserklärungen zu unterfertigen. Bei Unterfertigung der Bürgschaftserklärungen sei sämtlichen Beklagten klar gewesen, dass sie eine Bürgenhaftung auch für künftige Beitragsschulden der Herta K***** übernehmen. Die klagende Partei habe auf die Beklagten keinen Druck ausgeübt. Die von den Beklagten behaupteten Anfechtungsgründe lägen daher nicht vor. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten, soweit sie Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 und 6 ZPO behaupteten, im Übrigen gab es ihr nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Eine listige Irreführung oder eine Bedrohung seitens der klagenden Partei bei Abschluss der Bürgschaftsübereinkommen ergäbe sich aus diesen Feststellungen nicht. Auch die Voraussetzungen nach § 864a ABGB lägen nicht vor, weil den Beklagten klar gewesen sei, dass sie auch für künftige Beitragsschulden der Fa. Herta K***** als Bürgen haften sollten.Die klagende Partei begehrt den Zuspruch dieses Betrags. Die Beklagten erhoben die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die ausgewiesenen Beitragsschulden wären nach Erlassung eines Rückstandsausweises im Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzutreiben. In der Sache selbst wendeten sie ein, die getroffene Vereinbarung sei wegen arglistiger Täuschung und Erregung ungerechter und gegründeter Furcht durch die klagende Partei nichtig. Den Beklagten sei von der klagenden Partei verbindlich zugesagt worden, dass für den Fall der Unterfertigung der Erklärungen die von der klagenden Partei gegen Herta K***** erstattete Strafanzeige zurückgezogen werde. Die Angestellten der klagenden Partei Dr. Walter W***** und Gustav S***** hätten listigerweise die Wirkungslosigkeit der Rückziehung der Anzeige den Beklagten verschwiegen und dadurch in ihnen die Vorstellung erweckt, die Zurückziehung werde die Einstellung des Verfahrens gegen Herta K***** zur Folge haben. Die klagende Partei sei auch nicht berechtigt gewesen, die Beklagten durch die Drohung, das Strafverfahren gegen Herta K***** werde sonst fortgesetzt werden, zur Unterfertigung der Erklärungen vom 23. März 1981 zu zwingen. Der Beitritt zukünftig fällig werden der Beitragsleistungen stelle auch eine in Formblättern der klagenden Partei verwendete ungewöhnliche Bestimmung dar. Diese Ausweitung der Haftung sei gemäß Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Das Erstgericht verwarf mit in das Urteil aufgenommenen Beschluss die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass im Zuge der zwischen Dr. Walter W***** und dem Drittbeklagten für alle Beklagten mit der klagenden Partei gepflogenen Besprechungen nie die Rede davon gewesen sei, dass die klagende Partei für den Fall der Unterfertigung der Bürgschaftserklärungen die gegen Herta K***** erstattete Strafanzeige zurückziehen werde. Zwischen Dr. Walter W***** und dem Drittbeklagten sei volle Übereinstimmung über die abzugebenden Bürgschaftserklärungen erzielt worden. Der Drittbeklagte habe seinen Söhnen erklärt, damit die Mutter vor einer Gefängnisstrafe bewahrt werde, sei es notwendig, die Bürgschaftserklärungen zu unterfertigen. Bei Unterfertigung der Bürgschaftserklärungen sei sämtlichen Beklagten klar gewesen, dass sie eine Bürgenhaftung auch für künftige Beitragsschulden der Herta K***** übernehmen. Die klagende Partei habe auf die Beklagten keinen Druck ausgeübt. Die von den Beklagten behaupteten Anfechtungsgründe lägen daher nicht vor. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten, soweit sie Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 ZPO behaupteten, im Übrigen gab es ihr nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Eine listige Irreführung oder eine Bedrohung seitens der klagenden Partei bei Abschluss der Bürgschaftsübereinkommen ergäbe sich aus diesen Feststellungen nicht. Auch die Voraussetzungen nach Paragraph 864 a, ABGB lägen nicht vor, weil den Beklagten klar gewesen sei, dass sie auch für künftige Beitragsschulden der Fa. Herta K***** als Bürgen haften sollten.