Begründung:
Im Zuge des Scheidungsstreits (8 Cg 444/55 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) schlossen der Erblasser und Theresia G*** am 29.11.1955 einen Vergleich; einer der Vergleichspunkte hat nachstehenden Wortlaut:
"Der Beklagte bestimmt, daß im Falle seines Ablebens sein gesamtes Vermögen die Klägerin und die Tochter, Liselotte G***, je zur Hälfte als Erben erhalten sollen. Wenn die Ehefrau jedoch bereits eine neuerliche Ehe eingegangen ist, soll das Kind Alleinerbe sein." Aufgrund dieses von Theresia G*** als Erbvertrag gedeuteten Vergleichspunktes gab diese die bedingte Erbserklärung zur Hälfte des Nachlasses ab; die erbl. Witwe Johanna G*** gab hingegen die bedingte Erbserklärung aufgrund des eigenhändigen Testamentes vom 31.10.1984, mit dem sie vom Erblasser zu dessen Alleinerbin eingesetzt worden war, zum gesamten Nachlaß ab. Das Erstgericht nahm die beiden einander widersprechenden Erbserklärungen an und leitete gleichzeitig das Verfahren nach den §§ 125 f AußStrG ein (ON 24). In der Folge schränkte Theresia G*** ihre Erbserklärung auf drei Achtel des Nachlasses ein (ON 29)."Der Beklagte bestimmt, daß im Falle seines Ablebens sein gesamtes Vermögen die Klägerin und die Tochter, Liselotte G***, je zur Hälfte als Erben erhalten sollen. Wenn die Ehefrau jedoch bereits eine neuerliche Ehe eingegangen ist, soll das Kind Alleinerbe sein." Aufgrund dieses von Theresia G*** als Erbvertrag gedeuteten Vergleichspunktes gab diese die bedingte Erbserklärung zur Hälfte des Nachlasses ab; die erbl. Witwe Johanna G*** gab hingegen die bedingte Erbserklärung aufgrund des eigenhändigen Testamentes vom 31.10.1984, mit dem sie vom Erblasser zu dessen Alleinerbin eingesetzt worden war, zum gesamten Nachlaß ab. Das Erstgericht nahm die beiden einander widersprechenden Erbserklärungen an und leitete gleichzeitig das Verfahren nach den Paragraphen 125, f AußStrG ein (ON 24). In der Folge schränkte Theresia G*** ihre Erbserklärung auf drei Achtel des Nachlasses ein (ON 29).
Das Erstgericht wies Theresia G*** die Klägerrolle zu. Der erwähnte Vergleichspunkt sei kein Erbvertrag, weil einem solchen gemäß § 1253 ABGB die gerichtliche Genehmigung zu versagen gewesen sei. Da das Testament vom 31.10.1984 formwirksam sei und als später errichtete letztwillige Verfügung die Vergleichsbestimmung, selbst wenn darin ein gültiges Testament zu erblicken wäre, gemäß § 713 ABGB aufgehoben habe, erweise sich die letztwillige Anordnung als stärkerer Erbrechtstitel.Das Erstgericht wies Theresia G*** die Klägerrolle zu. Der erwähnte Vergleichspunkt sei kein Erbvertrag, weil einem solchen gemäß Paragraph 1253, ABGB die gerichtliche Genehmigung zu versagen gewesen sei. Da das Testament vom 31.10.1984 formwirksam sei und als später errichtete letztwillige Verfügung die Vergleichsbestimmung, selbst wenn darin ein gültiges Testament zu erblicken wäre, gemäß Paragraph 713, ABGB aufgehoben habe, erweise sich die letztwillige Anordnung als stärkerer Erbrechtstitel.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Da der gerichtliche Vergleich den an sich gebotenen Notariatsakt ersetze, könne die Vergleichsbestimmung bei rein abstrakter Betrachtung als Erbvertrag beurteilt werden. Da der Erbvertrag Ehepakt sei und als solcher gemäß § 1217 ABGB als Vertrag, der in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werde, anzusehen sei, könne in einer vertraglichen Erbseinsetzung, bei der das Gegenteil, nämlich die Auflösung der Ehe, im Vordergrund stehe, kein Erbvertrag im Sinne der §§ 602, 1249 ABGB erblickt werden. Vor allem müsse in einem solchen Fall ein sonst nicht notwendiger ausdrücklicher Widerrufsverzicht gefordert werden.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Da der gerichtliche Vergleich den an sich gebotenen Notariatsakt ersetze, könne die Vergleichsbestimmung bei rein abstrakter Betrachtung als Erbvertrag beurteilt werden. Da der Erbvertrag Ehepakt sei und als solcher gemäß Paragraph 1217, ABGB als Vertrag, der in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werde, anzusehen sei, könne in einer vertraglichen Erbseinsetzung, bei der das Gegenteil, nämlich die Auflösung der Ehe, im Vordergrund stehe, kein Erbvertrag im Sinne der Paragraphen 602, 1249, ABGB erblickt werden. Vor allem müsse in einem solchen Fall ein sonst nicht notwendiger ausdrücklicher Widerrufsverzicht gefordert werden.