Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Beklagten kommt Berechtigung zu.
Nach Rechtsprechung und Lehre bildet die Bestimmung des § 1435 ABGB über ihren Inhalt hinaus die Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes (causa finita) oder wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolges (causa data causa non secuta). Für einen solchen Rückforderungsanspruch ist es nicht nötig, daß die Leistung auf Grund einer bestehenden Verpflichtung erbracht wurde; der Rückforderungsanspruch besteht auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluß eines Vertrages etwas in der Erwartung eines weiteren Erfolges, der dann nicht eintrat, leistete (SZ 53/71; SZ 53/20; JBl. 1976, 648; EvBl. 1975/246; EvBl. 1973/278; SZ 44/192; SZ 41/76; Wilburg in Klang 2 VI 466; Koziol-Welser, Grundriß 7 I 375). Erforderlich und ausreichend ist es, wenn diese Erwartung vom Leistenden, dem Empfänger erkennbar, der Leistung zugrundegelegt wurde (SZ 53/71; EvBl. 1980/37; SZ 48/59; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1435). Dies gilt auch für Leistungen, die in Erwartung des Fortbestandes einer Lebensgemeinschaft getätigt wurden (SZ 53/20; RZ 1966, 100; MietSlg. 35.269). Bei der Lebensgemeinschaft kann aber nicht, wie bei der Ehe, von der selbstverständlichen Erwartung ihrer Fortdauer ausgegangen werden, so daß der Kondiktionsanspruch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn ein bloß einseitiger Vorbehalt des Leistenden oder die dem anderen Lebensgefährten nicht erkennbare Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft Leistungsgrundlage ist (EFSlg. 43.579, 43.576, 36.270). Die Beweislast für die Berechtigung ihres Anspruches trifft die Klägerin.Nach Rechtsprechung und Lehre bildet die Bestimmung des Paragraph 1435, ABGB über ihren Inhalt hinaus die Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes (causa finita) oder wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolges (causa data causa non secuta). Für einen solchen Rückforderungsanspruch ist es nicht nötig, daß die Leistung auf Grund einer bestehenden Verpflichtung erbracht wurde; der Rückforderungsanspruch besteht auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluß eines Vertrages etwas in der Erwartung eines weiteren Erfolges, der dann nicht eintrat, leistete (SZ 53/71; SZ 53/20; JBl. 1976, 648; EvBl. 1975/246; EvBl. 1973/278; SZ 44/192; SZ 41/76; Wilburg in Klang 2 römisch sechs 466; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 375). Erforderlich und ausreichend ist es, wenn diese Erwartung vom Leistenden, dem Empfänger erkennbar, der Leistung zugrundegelegt wurde (SZ 53/71; EvBl. 1980/37; SZ 48/59; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 1435,). Dies gilt auch für Leistungen, die in Erwartung des Fortbestandes einer Lebensgemeinschaft getätigt wurden (SZ 53/20; RZ 1966, 100; MietSlg. 35.269). Bei der Lebensgemeinschaft kann aber nicht, wie bei der Ehe, von der selbstverständlichen Erwartung ihrer Fortdauer ausgegangen werden, so daß der Kondiktionsanspruch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn ein bloß einseitiger Vorbehalt des Leistenden oder die dem anderen Lebensgefährten nicht erkennbare Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft Leistungsgrundlage ist (EFSlg. 43.579, 43.576, 36.270). Die Beweislast für die Berechtigung ihres Anspruches trifft die Klägerin.
Die Vorinstanzen haben das Klagsvorbringen nicht als erwiesen erachtet, daß die Klägerin dem Beklagten die Geldbeträge zum Zwecke der Anschaffung einer Eigentumswohnung, deren Erwerb dann unterblieben sei, geleistet habe. Festgestellt wurde, daß die Leistungen der Klägerin der Bewältigung finanzieller Schwierigkeiten des Beklagten dienen sollten (S 93 d.A.), daß sich die Klägerin eine Zukunft ohne den Beklagten nicht habe vorstellen können und für ihn zu jedem auch finanziellem Opfer bereit gewesen sei. Eine ausdrückliche Behauptung der Klägerin, die Leistung sei unter der Voraussetzung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft getätigt worden, fehlt überhaupt, sie kann aber dem Klagsvorbringen zugrunde gelegt werden, zumal auch der Beklagte das Klagsvorbringen offenbar in dieser Richtung versteht. Über die Rüge des Beklagten, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige den Kondiktionsanspruch deshalb nicht, weil nicht feststehe, daß die Klägerin in der dem Beklagten erkennbaren Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft geleistet habe, ist das Berufungsgericht mit dem Hinweis hinweggegangen, die getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes ließen eindeutig erkennen, daß die Klägerin auf dieser Grundlage geleistet habe. Tatsächlich trifft dies aber nicht zu. Die getroffenen Feststellungen könnten eher zum gegenteiligen Schluß führen, daß die Klägerin bei Leistung der Geldbeträge keinen dem Beklagten erkennbaren Vorbehalt des aufrechten Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht hat, sondern sich nur für sich eine Zukunft ohne den Beklagten nicht habe vorstellen können und deshalb zu jedem auch finanziellem "Opfer" bereit gewesen sei. Es werden daher im fortgesetzten Verfahren eindeutige Feststellungen zu treffen sein. Da die Verfahrensergänzung voraussichtlich ohne größeren Verfahrensaufwand möglich sein wird, ist die Rechtssache dem Berufungsgericht zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen (§ 496 Abs. 3 ZPO).Die Vorinstanzen haben das Klagsvorbringen nicht als erwiesen erachtet, daß die Klägerin dem Beklagten die Geldbeträge zum Zwecke der Anschaffung einer Eigentumswohnung, deren Erwerb dann unterblieben sei, geleistet habe. Festgestellt wurde, daß die Leistungen der Klägerin der Bewältigung finanzieller Schwierigkeiten des Beklagten dienen sollten (S 93 d.A.), daß sich die Klägerin eine Zukunft ohne den Beklagten nicht habe vorstellen können und für ihn zu jedem auch finanziellem Opfer bereit gewesen sei. Eine ausdrückliche Behauptung der Klägerin, die Leistung sei unter der Voraussetzung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft getätigt worden, fehlt überhaupt, sie kann aber dem Klagsvorbringen zugrunde gelegt werden, zumal auch der Beklagte das Klagsvorbringen offenbar in dieser Richtung versteht. Über die Rüge des Beklagten, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige den Kondiktionsanspruch deshalb nicht, weil nicht feststehe, daß die Klägerin in der dem Beklagten erkennbaren Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft geleistet habe, ist das Berufungsgericht mit dem Hinweis hinweggegangen, die getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes ließen eindeutig erkennen, daß die Klägerin auf dieser Grundlage geleistet habe. Tatsächlich trifft dies aber nicht zu. Die getroffenen Feststellungen könnten eher zum gegenteiligen Schluß führen, daß die Klägerin bei Leistung der Geldbeträge keinen dem Beklagten erkennbaren Vorbehalt des aufrechten Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht hat, sondern sich nur für sich eine Zukunft ohne den Beklagten nicht habe vorstellen können und deshalb zu jedem auch finanziellem "Opfer" bereit gewesen sei. Es werden daher im fortgesetzten Verfahren eindeutige Feststellungen zu treffen sein. Da die Verfahrensergänzung voraussichtlich ohne größeren Verfahrensaufwand möglich sein wird, ist die Rechtssache dem Berufungsgericht zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.