Aus den Entscheidungsgründen:
Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung der Bestimmung des § 903 Abs. 1 RVO. die strafrechtliche Feststellung, daß der Unternehmer den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit herbeigeführt hat, zu welcher er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet ist.Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung der Bestimmung des Paragraph 903, Absatz eins, RVO. die strafrechtliche Feststellung, daß der Unternehmer den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit herbeigeführt hat, zu welcher er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet ist.
Es ist also nach dem Inhalt der obgenannten Bestimmung nicht eine allgemeine Fahrlässigkeit, sondern eine qualifizierte Fahrlässigkeit erforderlich. Bei dem Anspruch nach dieser Gesetzesstelle handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch des Verletzten, sondern um einen Ersatzanspruch besonderer Art, der dem Aufbau der Unfallversicherung in der Reichsversicherungsordnung und dem Verhältnis der Berufungsgenossenschaft zu dem ihr angehörenden beitragspflichtigen Unternehmer angepaßt ist. Daraus erklären sich die einschränkenden, das Vorliegen besonderer Voraussetzungen fordernden Vorschriften.
Die Vorschrift des § 903 RVO. hat somit zur Voraussetzung nicht nur die Verletzung derjenigen Sorgfalt, die im Verkehr nach bürgerlichen Grundsätzen erforderlich ist, sondern grundsätzlich in Abs. 1 die strafgerichtliche Feststellung, daß der Unfall - abgesehen von der Vorsätzlichkeit - fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit herbeigeführt wurde, zu der der Unternehmer vermöge seines Amtes, Berufes, oder Gewerbes besonders verpflichtet ist. Das Gesetz will den Ersatzanspruch nicht auf alle Verurteilungen wegen einer fahrlässigen Handlung oder Unterlassung ausdehnen, sondern hat die Ersatzpflicht von einschränkenden Voraussetzungen, nämlich der im Gesetz bestimmten qualifizierten Fahrlässigkeit abhängig gemacht.Die Vorschrift des Paragraph 903, RVO. hat somit zur Voraussetzung nicht nur die Verletzung derjenigen Sorgfalt, die im Verkehr nach bürgerlichen Grundsätzen erforderlich ist, sondern grundsätzlich in Absatz eins, die strafgerichtliche Feststellung, daß der Unfall - abgesehen von der Vorsätzlichkeit - fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit herbeigeführt wurde, zu der der Unternehmer vermöge seines Amtes, Berufes, oder Gewerbes besonders verpflichtet ist. Das Gesetz will den Ersatzanspruch nicht auf alle Verurteilungen wegen einer fahrlässigen Handlung oder Unterlassung ausdehnen, sondern hat die Ersatzpflicht von einschränkenden Voraussetzungen, nämlich der im Gesetz bestimmten qualifizierten Fahrlässigkeit abhängig gemacht.
Diese qualifizierte Fahrlässigkeit ist beim Entstehen der Reichsversicherungsordnung der Bestimmung des Abs. 2 des § 230 dStGB. entnommen worden, das bei dieser qualifizierten Fahrlässigkeit eine höhere Strafe eintreten läßt.Diese qualifizierte Fahrlässigkeit ist beim Entstehen der Reichsversicherungsordnung der Bestimmung des Absatz 2, des Paragraph 230, dStGB. entnommen worden, das bei dieser qualifizierten Fahrlässigkeit eine höhere Strafe eintreten läßt.
Es ist daher die Ansicht der Untergerichte, daß die qualifizierte Fahrlässigkeit die allgemeine Fahrlässigkeit in sich schlösse, unrichtig.
Wird von diesem Grundsatz ausgegangen, so hat die Bestimmung des Abs. 1 des § 903 RVO. für die Geltendmachung des Rückgriffsanspruches - abgesehen von der Vorsätzlichkeit, die hier unerörtert bleiben kann - die fahrlässige Verursachung des Todes durch den Beklagten in strafrechtlicher Hinsicht zur Voraussetzung. Ferner ist aber nach dieser Gesetzesstelle notwendig, daß der Beklagte diesen Erfolg nicht nur in fahrlässiger Weise nicht vorausgesehen hat, sondern auch, daß er dabei diejenige Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war.Wird von diesem Grundsatz ausgegangen, so hat die Bestimmung des Absatz eins, des Paragraph 903, RVO. für die Geltendmachung des Rückgriffsanspruches - abgesehen von der Vorsätzlichkeit, die hier unerörtert bleiben kann - die fahrlässige Verursachung des Todes durch den Beklagten in strafrechtlicher Hinsicht zur Voraussetzung. Ferner ist aber nach dieser Gesetzesstelle notwendig, daß der Beklagte diesen Erfolg nicht nur in fahrlässiger Weise nicht vorausgesehen hat, sondern auch, daß er dabei diejenige Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war.
Daß der Beklagte aber zu dieser Aufmerksamkeit vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes verpflichtet gewesen ist, darüber enthält das obzitierte Strafurteil keine Feststellung; ja das Urteil konnte auf diese qualifizierte Fahrlässigkeit gar nicht eingehen, da der Beklagte Altwarenhändler ist, und daher nicht gesagt werden kann, daß er auf Grund seines Amtes, seines Berufes oder Gewerbes zu einer besonderen Aufmerksamkeit bei Führung des Kraftrades verpflichtet war.
Der Zweck der Bestimmung hinsichtlich der qualifizierten Fahrlässigkeit ist der, nur demjenigen eine Ersatzpflicht aufzuerlegen, der durch die im Gewerbebetrieb oder in der Berufstätigkeit gewonnene bessere Einsicht oder Sachkunde auf die Beobachtung besonderer Aufmerksamkeit hinweisen kann.
Wenn demgegenüber noch angeführt wurde, daß durch die Verordnung vom 2. April 1940, RGBl. I S. 606, die Bestimmung des Abs. 2 des § 230 des dStGB. hinsichtlich der qualifizierten Fahrlässigkeit aufgehoben wurde, so kann dies in der Fassung des § 903 RVO. nichts ändern, zumal im österreichischen Strafrecht diese qualifizierte Fahrlässigkeit in § 335 bzw. § 431 StG. noch immer aufrechterhalten ist.Wenn demgegenüber noch angeführt wurde, daß durch die Verordnung vom 2. April 1940, RGBl. römisch eins S. 606, die Bestimmung des Absatz 2, des Paragraph 230, des dStGB. hinsichtlich der qualifizierten Fahrlässigkeit aufgehoben wurde, so kann dies in der Fassung des Paragraph 903, RVO. nichts ändern, zumal im österreichischen Strafrecht diese qualifizierte Fahrlässigkeit in Paragraph 335, bzw. Paragraph 431, StG. noch immer aufrechterhalten ist.
Das im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. März 1950, 7 Vr 1733/49, eine besondere qualifizierte Fahrlässigkeit dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht wurde, lagen die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Ersatzanspruches nach § 903 RVO. nicht vor, weshalb in Stattgebung der Revision die beiden vorinstanzlichen Urteile dahin abzuändern waren, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde (Juristische Wochenschrift 1934, S. 1343; RG. 69, 340; 102, 324; Deutsches Recht vereinigt mit der Juristischen Wochenschrift 1940, S. 401).Das im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. März 1950, 7 römisch fünf r 1733/49, eine besondere qualifizierte Fahrlässigkeit dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht wurde, lagen die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Ersatzanspruches nach Paragraph 903, RVO. nicht vor, weshalb in Stattgebung der Revision die beiden vorinstanzlichen Urteile dahin abzuändern waren, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde (Juristische Wochenschrift 1934, S. 1343; RG. 69, 340; 102, 324; Deutsches Recht vereinigt mit der Juristischen Wochenschrift 1940, S. 401).