Aus der Begründung:
Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß § 93 Abs. 1 JN., der den Gerichtsstand der passiven Streitgenossenschaft regelt und auf den die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gestützt wird, nur die Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z. 1 ZPO. zur Voraussetzung hat (EvBl. 1937, Nr. 257; Neumann zu § 93 JN.).Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß Paragraph 93, Absatz eins, JN., der den Gerichtsstand der passiven Streitgenossenschaft regelt und auf den die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gestützt wird, nur die Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. zur Voraussetzung hat (EvBl. 1937, Nr. 257; Neumann zu Paragraph 93, JN.).
Eine eigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z. 1 ZPO. ist auf der passiven Seite gegeben, wenn die Beklagten in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen der aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Gründe verpflichtet sind.Eine eigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. ist auf der passiven Seite gegeben, wenn die Beklagten in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen der aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Gründe verpflichtet sind.
Daß die Beklagten in Ansehung des gemäß § 1042 ABGB. geforderten Ersatzbetrages nicht in Rechtsgemeinschaft stehen, kann füglich nicht zweifelhaft sein.Daß die Beklagten in Ansehung des gemäß Paragraph 1042, ABGB. geforderten Ersatzbetrages nicht in Rechtsgemeinschaft stehen, kann füglich nicht zweifelhaft sein.
Aber auch ein gemeinsamer Rechtsgrund kann nicht angenommen werden.
Die im Krankenhaus in Lainz Verpflegte ist nach dem Inhalt der Klage die Gattin des Erstbeklagten und die Mutter des Zweitbeklagten.
Es ist richtig, daß beide Beklagte, u. zw. den ersteren gemäß § 91 ABGB. und die zweitbeklagte Partei gemäß § 154 ABGB., eine Unterhaltspflicht trifft.Es ist richtig, daß beide Beklagte, u. zw. den ersteren gemäß Paragraph 91, ABGB. und die zweitbeklagte Partei gemäß Paragraph 154, ABGB., eine Unterhaltspflicht trifft.
Während aber den Erstbeklagten als Gatten der Adele H. die Ersatzpflicht für die geleisteten Verpflegskosten im Sinne des § 91 ABGB. in erster Linie vor den übrigen Unterhaltsverpflichteten trifft, kann der Zweitbeklagte zur Unterhaltsleistung und zum Ersatz einer Leistung gemäß § 1042 ABGB. nur herangezogen werden, wenn seine Eltern in Dürftigkeit verfallen sind. Diese Verpflichtung des Zweitbeklagten als Sohn der Adele H. ist daher eine subsidiäre und davon abhängig, daß auch der Erstbeklagte seiner Verpflichtung im Sinne des § 91 ABGB. nicht nachkommen kann.Während aber den Erstbeklagten als Gatten der Adele H. die Ersatzpflicht für die geleisteten Verpflegskosten im Sinne des Paragraph 91, ABGB. in erster Linie vor den übrigen Unterhaltsverpflichteten trifft, kann der Zweitbeklagte zur Unterhaltsleistung und zum Ersatz einer Leistung gemäß Paragraph 1042, ABGB. nur herangezogen werden, wenn seine Eltern in Dürftigkeit verfallen sind. Diese Verpflichtung des Zweitbeklagten als Sohn der Adele H. ist daher eine subsidiäre und davon abhängig, daß auch der Erstbeklagte seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 91, ABGB. nicht nachkommen kann.
Bei dieser bestehenden primären Verpflichtung des Erstbeklagten als Gatten der Adele H. kann nicht gesagt werden, daß die Nämlichkeit des tatsächlichen und rechtlichen Gründes in Ansehung des Zweitbeklagten zur Leistungsverpflichtung vorliegt (Pollak I, S. 193, OG. Brünn, Slg. OG. 1142).Bei dieser bestehenden primären Verpflichtung des Erstbeklagten als Gatten der Adele H. kann nicht gesagt werden, daß die Nämlichkeit des tatsächlichen und rechtlichen Gründes in Ansehung des Zweitbeklagten zur Leistungsverpflichtung vorliegt (Pollak römisch eins, S. 193, OG. Brünn, Slg. OG. 1142).
Es liegt daher eine eigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z. 1 ZPO. hinsichtlich der zweitbeklagten Partei nicht vor, weshalb die Klage nicht auf den Gerichtsstand des § 93 Abs. 1 JN. gestützt werden konnte.Es liegt daher eine eigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. hinsichtlich der zweitbeklagten Partei nicht vor, weshalb die Klage nicht auf den Gerichtsstand des Paragraph 93, Absatz eins, JN. gestützt werden konnte.
Mit Recht hat daher das Erstgericht in Stattgebung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit die Klage in Ansehung des Zweitbeklagten zurückgewiesen, weshalb in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen war.