Gustav H., der am 16. März 1957 gestorben ist, hinterließ seine Gattin, die Erstbeklagte, und seine Kinder, die Klägerin und die Zweit- bis Sechstbeklagten. Nachdem sich die Erstbeklagte zu einem Viertel und die Kinder zu je einem Achtel auf Grund des Gesetzes bedingt erbserklärt hatten, wurde ihnen mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 11. Februar 1958 der Nachlaß den angegebenen Anteilen entsprechend eingeantwortet. Da eines der erblasserischen Kinder, die Klägerin, minderjährig ist, bemühte sich das Verlassenschaftsgericht nach §§ 165, 166 AußStrG., die gerichtliche Erbteilung herbeizuführen. Es stellte sich jedoch heraus, daß die Erben nicht einig werden konnten, inwieweit die Wohnungseinrichtung und einzelne Schulden in den Nachlaß gehörten, wie das früher vom Erblasser betriebene Flaschengroßhandelsunternehmen verwertet werden solle und in weichem Ausmaß der erblasserischen Witwe das Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB. gebühre. Aus diesem Grund wurde die Kollisionskuratorin der minderjährigen Klägerin mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 3. Juli 1958 beauftragt, für die Minderjährige die Erbteilungsklage zu erheben.Gustav H., der am 16. März 1957 gestorben ist, hinterließ seine Gattin, die Erstbeklagte, und seine Kinder, die Klägerin und die Zweit- bis Sechstbeklagten. Nachdem sich die Erstbeklagte zu einem Viertel und die Kinder zu je einem Achtel auf Grund des Gesetzes bedingt erbserklärt hatten, wurde ihnen mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 11. Februar 1958 der Nachlaß den angegebenen Anteilen entsprechend eingeantwortet. Da eines der erblasserischen Kinder, die Klägerin, minderjährig ist, bemühte sich das Verlassenschaftsgericht nach Paragraphen 165, 166, AußStrG., die gerichtliche Erbteilung herbeizuführen. Es stellte sich jedoch heraus, daß die Erben nicht einig werden konnten, inwieweit die Wohnungseinrichtung und einzelne Schulden in den Nachlaß gehörten, wie das früher vom Erblasser betriebene Flaschengroßhandelsunternehmen verwertet werden solle und in weichem Ausmaß der erblasserischen Witwe das Vorausvermächtnis nach Paragraph 758, ABGB. gebühre. Aus diesem Grund wurde die Kollisionskuratorin der minderjährigen Klägerin mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 3. Juli 1958 beauftragt, für die Minderjährige die Erbteilungsklage zu erheben.
Das Erstgericht, bei dem die Erbteilungsklage anhängig gemacht wurde, erklärte sein Verfahren für nichtig und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Da am Verlassenschaftsverfahren nach Gustav H. eine minderjährige Erbin beteiligt sei, müsse - so meint das Erstgericht - nach §§ 166, 170 AußStrG. die Erbteilung vom Verlassenschaftsgericht durchgeführt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit des außerstreitigen Richters ergebe sich insbesondere aus dem § 168 Abs. 2 AußStrG., wonach die Vormundschafts- und Kuratelsbehörde zu beurteilen habe, ob Natural- oder Zivilteilung den Interessen des Pflegebefohlenen entspreche. Diese Auffassung stehe auch im Einklang mit § 21 ABGB., wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stunden. Dieser besondere Schutz sei grundsätzlich im außerstreitigen Verfahren zu gewähren. Da anläßlich der Erbteilung anders als nach § 841 ABGB. bei der Aufhebung einer anderen Eigentumsgemeinschaft die Frage, ob zu teilen sei, nicht entstehen könne, und da die Art der Durchführung der Erbteilung nicht von streitigen Tatsachen, sondern nur vom richterlichen Ermessen abhänge, bestunden gegen die Zuweisung der Erbteilung an den außerstreitigen Richter keine praktischen Bedenken. Sollten sich aber bei der Erbteilung streitige Tatumstände ergeben, werde es Sache des außerstreitigen Richters sein, die Parteien nach § 2 Abs. 2 Z. 7 AußStrG. auf den Rechtsweg zu verweisen.Das Erstgericht, bei dem die Erbteilungsklage anhängig gemacht wurde, erklärte sein Verfahren für nichtig und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Da am Verlassenschaftsverfahren nach Gustav H. eine minderjährige Erbin beteiligt sei, müsse - so meint das Erstgericht - nach Paragraphen 166, 170, AußStrG. die Erbteilung vom Verlassenschaftsgericht durchgeführt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit des außerstreitigen Richters ergebe sich insbesondere aus dem Paragraph 168, Absatz 2, AußStrG., wonach die Vormundschafts- und Kuratelsbehörde zu beurteilen habe, ob Natural- oder Zivilteilung den Interessen des Pflegebefohlenen entspreche. Diese Auffassung stehe auch im Einklang mit Paragraph 21, ABGB., wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stunden. Dieser besondere Schutz sei grundsätzlich im außerstreitigen Verfahren zu gewähren. Da anläßlich der Erbteilung anders als nach Paragraph 841, ABGB. bei der Aufhebung einer anderen Eigentumsgemeinschaft die Frage, ob zu teilen sei, nicht entstehen könne, und da die Art der Durchführung der Erbteilung nicht von streitigen Tatsachen, sondern nur vom richterlichen Ermessen abhänge, bestunden gegen die Zuweisung der Erbteilung an den außerstreitigen Richter keine praktischen Bedenken. Sollten sich aber bei der Erbteilung streitige Tatumstände ergeben, werde es Sache des außerstreitigen Richters sein, die Parteien nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG. auf den Rechtsweg zu verweisen.
Infolge Rekurses der Klägerin hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß auf und beauftragte das Erstgericht, das Prozeßverfahren fortzusetzen. Wenn am Abhandlungsverfahren Minderjährige beteiligt seien, müsse - wie das Rekursgericht ausführt - die Erbteilung nach den §§ 165 ff. AußStrG. unter Mitwirkung des Gerichtes vorgenommen werden. Daraus folge jedoch nur, daß bei Beteiligung minderjähriger Erben die Erbteilung nicht außergerichtlich oder ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vor sich gehen dürfe. Wenn mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens eine Einigung der Erben auch unter Mitwirkung des Abhandlungsgerichtes nicht erzielt werden könne und das Verlassenschaftsverfahren, wie im vorliegenden Fall, ohne Durchführung der Erbteilung beendet werde, so stehe auch dem minderjährigen Erben zur Durchsetzung der Erbteilung der Klageweg offen.Infolge Rekurses der Klägerin hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß auf und beauftragte das Erstgericht, das Prozeßverfahren fortzusetzen. Wenn am Abhandlungsverfahren Minderjährige beteiligt seien, müsse - wie das Rekursgericht ausführt - die Erbteilung nach den Paragraphen 165, ff. AußStrG. unter Mitwirkung des Gerichtes vorgenommen werden. Daraus folge jedoch nur, daß bei Beteiligung minderjähriger Erben die Erbteilung nicht außergerichtlich oder ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vor sich gehen dürfe. Wenn mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens eine Einigung der Erben auch unter Mitwirkung des Abhandlungsgerichtes nicht erzielt werden könne und das Verlassenschaftsverfahren, wie im vorliegenden Fall, ohne Durchführung der Erbteilung beendet werde, so stehe auch dem minderjährigen Erben zur Durchsetzung der Erbteilung der Klageweg offen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Erstbeklagten nicht Folge.