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Entscheidung 1 Ob 506/50×

Entscheidung 1 Ob 506/50

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob506/50

Entscheidungsdatum

13.09.1950

Norm

EO §9
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. DRGBl. S. 219 §24

Kopf

SZ 23/249

Spruch

Änderungen im Gesellschafterstande einer offenen Handelsgesellschaft lassen auch bei vollständigem Gesellschafterwechsel und Änderung des Firmenwortlautes die Identität der Gesellschaft unberührt.

Entscheidung vom 13. September 1950, 1 Ob 506/50.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Wiederaufnahmeklägerin wurde zur Räumung und Übergabe eines Geschäftslokales an die Firma B. & A. verurteilt. Im Wiederaufnahmsprozeß bewilligte das Erstgericht Aufschub der Räumung. Dagegen erhob die Firma J. R. Rekurs, dem das Rekursgericht teilweise Folge gab. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Wiederaufnahmeklägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zunächst bestreitet der Revisionsrekurs, daß der J. R. ein Rekurs zugestanden sei, weil nicht nach Paragraph 9, EO. nachgewiesen sei, daß der Räumungsanspruch auf diese Firma übergegangen sei.

Diese Einwendung ist rechtlich nicht begrundet. Aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt sich, daß am 14. Juni 1950 in die aus den offenen Handelsgesellschaften Franz A. und Hulda B. bestehende offene Handelsgesellschaft B. & A. Claire D., Jela S. und Alfred R. als Gesellschafter eingetreten und die bisherigen Gesellschafter ausgetreten sind, wobei die Firma gleichzeitig in J. R. umgeändert wurde. Änderungen im Gesellschafterstande einer offenen Handelsgesellschaft lassen jedoch die Identität der Gesellschaft unberührt, auch wenn ein vollständiger Gesellschafterwechsel eintritt (Paragraph 24, HGB.). Firmenänderung ist aber nur Namensänderung, die den Fortbestand einer offenen Handelsgesellschaft nicht berührt. Die offene Handelsgesellschaft J. R. ist also mit der Firma A. & B. wesensgleich. Es liegt infolgedessen gar kein Fall des Paragraph 9, EO. vor, weil die offene Handelsgesellschaft, die den Räumungsprozeß gewonnen hat, dasselbe Rechtssubjekt ist, das unter der Firma J. R. einen Rekurs erhoben hat und das infolge Firmenänderung jetzt Prozeßpartei im Wiederaufnahmsprozeß ist.

Anmerkung

Z23249

Schlagworte

Gesellschafter der OHG. Wechsel, kein Einfluß auf Identität der OHG. Handelsgesellschaft offene Gesellschafterwechsel Offene Handelsgesellschaft Gesellschafterwechsel Rechtsnachfolge, nicht bei Gesellschafterwechsel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00506.5.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19500913_OGH0002_0010OB00506_5000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung