Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Gemäß § 11 AußStrG und den §§ 1, 2 der JMV vom 28.August 1860, RGBl. Nr.205, die nur für den Bereich des streitigen Verfahrens gemäß Art.I EGZPO anläßlich der Schaffung des die gleiche Bestimmung enthaltenden § 520 ZPO aufgehoben wurden (EVBl.1961/153), muß im Außerstreitverfahren ein Rechtsmittel an die höhere Instanz stets beim Gericht erster Instanz überreicht werden. Um rechtzeitig zu sein, muß ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gericheter Revisionsrekurs, der von diesem Gericht an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EFSlg.44.528, 42.226; EvBl.1976/11 u.a.). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da der Revisionsrekurs des Vaters erst am 23.Oktober 1986, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, beim Erstgericht einlangte.Gemäß Paragraph 11, AußStrG und den Paragraphen eins, 2, der JMV vom 28.August 1860, RGBl. Nr.205, die nur für den Bereich des streitigen Verfahrens gemäß Artikel römisch eins, EGZPO anläßlich der Schaffung des die gleiche Bestimmung enthaltenden Paragraph 520, ZPO aufgehoben wurden (EVBl.1961/153), muß im Außerstreitverfahren ein Rechtsmittel an die höhere Instanz stets beim Gericht erster Instanz überreicht werden. Um rechtzeitig zu sein, muß ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gericheter Revisionsrekurs, der von diesem Gericht an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EFSlg.44.528, 42.226; EvBl.1976/11 u.a.). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da der Revisionsrekurs des Vaters erst am 23.Oktober 1986, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, beim Erstgericht einlangte.
Gemäß § 11 Abs.2 AußStrG kann das Gericht auf verspätete Rechtsmittel Rücksicht nehmen, wenn sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt; diese Bestimmung gilt auch für Revisionsrekurse (JBl.1978, 269). Als Dritter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist jeder vom Rechtsmittelwerber verschiedene Beteiligte anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen der Ermessensübung nach § 11 Abs.2 AußStrG nicht vor, wenn es sich um die Zuweisung eines mj. Kindes in Pflege und Erziehung eines Elternteils handelt (EFSlg.47.119, 47.105, JBl.1978, 269 u.a.), weil dieser Elternteil damit bereits Rechte erlangt hat. Eine sachliche Erledigung eines verspäteten Revisionsrekurses ist auch dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein unterhaltsberechtigtes Kind durch den Zuspruch von Unterhalt Rechte erworben hat (EFSlg.47.096, 44.565, 44.562 u.a.). Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann das Gericht auf verspätete Rechtsmittel Rücksicht nehmen, wenn sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt; diese Bestimmung gilt auch für Revisionsrekurse (JBl.1978, 269). Als Dritter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist jeder vom Rechtsmittelwerber verschiedene Beteiligte anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen der Ermessensübung nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht vor, wenn es sich um die Zuweisung eines mj. Kindes in Pflege und Erziehung eines Elternteils handelt (EFSlg.47.119, 47.105, JBl.1978, 269 u.a.), weil dieser Elternteil damit bereits Rechte erlangt hat. Eine sachliche Erledigung eines verspäteten Revisionsrekurses ist auch dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein unterhaltsberechtigtes Kind durch den Zuspruch von Unterhalt Rechte erworben hat (EFSlg.47.096, 44.565, 44.562 u.a.). Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.