Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die Streitteile dadurch in Rechtsbeziehungen stehen, daß sie Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 502 Katastralgemeinde * sowie Wohnungseigentümer in dem auf dieser Liegenschaft errichteten Haus sind und vertragliche Vereinbarungen zwischen ihnen und anderen Miteigentümern u.a. darüber bestehen, nach welchen Grundsätzen das vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährte, auf der Liegenschaft intabulierte Darlehen zurückzubezahlen ist. Nach dem zwischen allen Miteigentümern, darunter den Streitteilen und Dr. H*, geschlossenen Übereinkommen vom 6./11. 12. 1961 sind die Tilgungsbeträge an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds nicht nach den Miteigentumsanteilen, sondern im Verhältnis zu den Baukosten zu berechnen. Durch diese Vereinbarung wurde nicht nur die klagende Partei, die bei einem Miteigentumsanteil von 29,38869 % nur zur Rückzahlung von 18 % der Darlehenssumme verpflichtet wurde, sondern auch der Beklagte begünstigt, der bei einem Miteigentumsanteil von 13,36794% nur zur Rückbezahlung von 5 % der Darlehenssumme verpflichtet sein sollte. Das Übereinkommen ging davon aus, daß der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds allen Miteigentümern, also auch Dr. H*, ein Wiederaufbaudarlehen gewährte. In der Folge wurde Dr. H*, weil er seine Wohnung als Rechtsanwaltskanzlei verwendete, ausgeschieden, sodaß die Darlehenssumme um den für seine Räume bestimmten Betrag vermindert wurde. Gleichzeitig erhöhte sich auch der auf die übrigen Miteigentümer entfallende Prozentsatz (wenn auch nicht die tatsächliche Summe) des anteilsmäßig zurückzuzahlenden Darlehensbetrages beim Beklagten von 5 % auf 5,037 Eine Änderung des schriftlichen Vertrages vom 6./11. 12. 1961 unter Anführung des von den einzelnen Miteigentümern nunmehr zu bezahlenden Prozentsatzes der Darlehenssumme wurde nicht durchgeführt. Der Kläger will nun für seinen Anteil von den Vorteilen des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes, BGBl. 1971/336 in der derzeit geltenden Fassung, Gebrauch machen und die Einverleibung der Löschung des zu Gunsten des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds intabulierten Pfandrechtes auf seinem Miteigentumsanteil erreichen. Grundsätzlich wäre dies nur möglich, wenn er den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensbetrag, vermindert um den Nachlaß nach § 2 Abs. 2 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes, zurückzahlt (§ 15 Abs. 8 WGG). Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds hat der klagenden Partei nun aber mitgeteilt, daß er bereit wäre, das Übereinkommen über die abweichend von der Größe der Liegenschaftsanteile erfolgte Verpflichtung der einzelnen Miteigentümer zur Darlehenstilgung anzuerkennen, aber nur, wenn die 21 Miteigentümer, die inzwischen ihre Darlehen auf Basis ihrer Miteigentumsanteile zurückgezahlt haben, die Differenz auf den nach dem Übereinkommen auf sie entfallenden Betrag nachzahlen, die neuen Miteigentümer, die noch nicht Parteien des Übereinkommens waren, dieses als auch für sich geltend anerkennen und die klagende Partei ein neues ergänzendes Übereinkommen aller Miteigentümer unter Berücksichtigung des Ausscheidens des Miteigentümers Dr. H* verlegt. Da der Beklagte schon Partner des Übereinkommens vom 6./11.12. 1961 war und den auf ihn entfallenden Darlehensbetrag dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds noch nicht zurückzahlte, war von ihm nur zu bestätigen, daß er an Stelle der im Übereinkommen genannten 5 % tatsächlich 5,037 % der Darlehenssumme zurückzubezahlen hat. Es ist begreiflich, daß der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds, wenn er der klagenden Partei schon entgegenkommt und auch bereit ist, eine nur zwischen den Miteigentümern geschlossene Vereinbarung ohne ausdrückliche Verpflichtung ihm selbst gegenüber anzuerkennen, bei Bedachtnahme auf die große Zahl der Miteigentümer eine schriftliche Unterlage verlangt, aus der sich ergibt, daß jeder Eigentümer den auf ihn entfallenden neu errechneten Rückzahlungsprozentsatz anerkennt.Auszugehen ist davon, daß die Streitteile dadurch in Rechtsbeziehungen stehen, daß sie Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 502 Katastralgemeinde * sowie Wohnungseigentümer in dem auf dieser Liegenschaft errichteten Haus sind und vertragliche Vereinbarungen zwischen ihnen und anderen Miteigentümern u.a. darüber bestehen, nach welchen Grundsätzen das vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährte, auf der Liegenschaft intabulierte Darlehen zurückzubezahlen ist. Nach dem zwischen allen Miteigentümern, darunter den Streitteilen und Dr. H*, geschlossenen Übereinkommen vom 6./11. 12. 1961 sind die Tilgungsbeträge an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds nicht nach den Miteigentumsanteilen, sondern im Verhältnis zu den Baukosten zu berechnen. Durch diese Vereinbarung wurde nicht nur die klagende Partei, die bei einem Miteigentumsanteil von 29,38869 % nur zur Rückzahlung von 18 % der Darlehenssumme verpflichtet wurde, sondern auch der Beklagte begünstigt, der bei einem Miteigentumsanteil von 13,36794% nur zur Rückbezahlung von 5 % der Darlehenssumme verpflichtet sein sollte. Das Übereinkommen ging davon aus, daß der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds allen Miteigentümern, also auch Dr. H*, ein Wiederaufbaudarlehen gewährte. In der Folge wurde Dr. H*, weil er seine Wohnung als Rechtsanwaltskanzlei verwendete, ausgeschieden, sodaß die Darlehenssumme um den für seine Räume bestimmten Betrag vermindert wurde. Gleichzeitig erhöhte sich auch der auf die übrigen Miteigentümer entfallende Prozentsatz (wenn auch nicht die tatsächliche Summe) des anteilsmäßig zurückzuzahlenden Darlehensbetrages beim Beklagten von 5 % auf 5,037 Eine Änderung des schriftlichen Vertrages vom 6./11. 12. 1961 unter Anführung des von den einzelnen Miteigentümern nunmehr zu bezahlenden Prozentsatzes der Darlehenssumme wurde nicht durchgeführt. Der Kläger will nun für seinen Anteil von den Vorteilen des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes, BGBl. 1971/336 in der derzeit geltenden Fassung, Gebrauch machen und die Einverleibung der Löschung des zu Gunsten des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds intabulierten Pfandrechtes auf seinem Miteigentumsanteil erreichen. Grundsätzlich wäre dies nur möglich, wenn er den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensbetrag, vermindert um den Nachlaß nach Paragraph 2, Absatz 2, des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes, zurückzahlt (Paragraph 15, Absatz 8, WGG). Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds hat der klagenden Partei nun aber mitgeteilt, daß er bereit wäre, das Übereinkommen über die abweichend von der Größe der Liegenschaftsanteile erfolgte Verpflichtung der einzelnen Miteigentümer zur Darlehenstilgung anzuerkennen, aber nur, wenn die 21 Miteigentümer, die inzwischen ihre Darlehen auf Basis ihrer Miteigentumsanteile zurückgezahlt haben, die Differenz auf den nach dem Übereinkommen auf sie entfallenden Betrag nachzahlen, die neuen Miteigentümer, die noch nicht Parteien des Übereinkommens waren, dieses als auch für sich geltend anerkennen und die klagende Partei ein neues ergänzendes Übereinkommen aller Miteigentümer unter Berücksichtigung des Ausscheidens des Miteigentümers Dr. H* verlegt. Da der Beklagte schon Partner des Übereinkommens vom 6./11.12. 1961 war und den auf ihn entfallenden Darlehensbetrag dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds noch nicht zurückzahlte, war von ihm nur zu bestätigen, daß er an Stelle der im Übereinkommen genannten 5 % tatsächlich 5,037 % der Darlehenssumme zurückzubezahlen hat. Es ist begreiflich, daß der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds, wenn er der klagenden Partei schon entgegenkommt und auch bereit ist, eine nur zwischen den Miteigentümern geschlossene Vereinbarung ohne ausdrückliche Verpflichtung ihm selbst gegenüber anzuerkennen, bei Bedachtnahme auf die große Zahl der Miteigentümer eine schriftliche Unterlage verlangt, aus der sich ergibt, daß jeder Eigentümer den auf ihn entfallenden neu errechneten Rückzahlungsprozentsatz anerkennt.
Der Beklagte bestreitet nun nicht, daß er, abweichend vom schriftlichen Übereinkommen vom 6./11. 12. 1961, nicht 5 % sondern 5,037 % der Darlehenssumme zurückzuzahlen hat, steht aber auf dem Standpunkt, er sei nicht verpflichtet, der klagenden Partei darüber die von ihr gewünschte schriftliche Erklärung als Ergänzung des Übereinkommens abzugeben. Dem Beklagten ist einzuräumen, daß eine allfällige schriftliche Ergänzung im Übereinkommen vom 6./11. 12. 1961 nicht vorgesehen war. Es war damals auch nicht vorauszusehen, daß der Miteigentümer Dr. H* als Darlehensnehmer und damit als zur Rückzahlung des Darlehens an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds Verpflichteter ausscheiden und sich dadurch der nach dem Inhalt des schriftlichen Übereinkommens auf den einzelnen Miteigentümer entfallenden Prozentsatz der Rückzahlungsverpflichtung geringfügig erhöhen werde. Allein darauf, was die Parteien, ausdrücklich vereinbarten, kommt es jedoch nicht an. Mit Recht wird gelehrt, daß auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen nach der Übung des redlichen Verkehrs, d.h. nach Treu und Glauben, zu erfolgen hat. Die Anforderungen von Treu und Glauben, die über die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten hinausgehen, sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen des anderen Teiles erfordert (Gschnitzer. Schuldrecht Allgemeiner Teil 31. Einhellig wird außerdem die Auffassung vertreten, daß im Streitfälle sogar eine gerichtliche Vertragsergänzung Platz zu greifen hat, wenn späterhin Situationen eintraten, die die Parteien nicht voraussahen, ja nicht voraussehen konnten; in solchen Fällen hat der Richter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr und nach den Richtlinien des im Vertrag für die ins Auge gefaßten Verhältnisse ausgedrückten Willens zu beurteilen, was für den eingetretenen, nicht vorhergesehenen Fall zwischen den Parteien rechtens sein soll (SZ 45/11; JB1 1973, 468; SZ 42/52; SZ 38/164; SZ 26/194 u.a.; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 408; Koziol-Welser3 I 70; Ehrenzweig2 I/1, 261). Eine solche vom Gericht im Streitfalle vorzunehmende Vertragsergänzung können selbstverständlich die Parteien, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch ohne Streit voneinander verlangen. Diese Verpflichtung kann auch in der Fertigung einer weiteren Vertragsurkunde bei einvernehmlicher Änderung des ursprünglich schriftlich abgeschlossenen Vertrages bestehen.Der Beklagte bestreitet nun nicht, daß er, abweichend vom schriftlichen Übereinkommen vom 6./11. 12. 1961, nicht 5 % sondern 5,037 % der Darlehenssumme zurückzuzahlen hat, steht aber auf dem Standpunkt, er sei nicht verpflichtet, der klagenden Partei darüber die von ihr gewünschte schriftliche Erklärung als Ergänzung des Übereinkommens abzugeben. Dem Beklagten ist einzuräumen, daß eine allfällige schriftliche Ergänzung im Übereinkommen vom 6./11. 12. 1961 nicht vorgesehen war. Es war damals auch nicht vorauszusehen, daß der Miteigentümer Dr. H* als Darlehensnehmer und damit als zur Rückzahlung des Darlehens an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds Verpflichteter ausscheiden und sich dadurch der nach dem Inhalt des schriftlichen Übereinkommens auf den einzelnen Miteigentümer entfallenden Prozentsatz der Rückzahlungsverpflichtung geringfügig erhöhen werde. Allein darauf, was die Parteien, ausdrücklich vereinbarten, kommt es jedoch nicht an. Mit Recht wird gelehrt, daß auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen nach der Übung des redlichen Verkehrs, d.h. nach Treu und Glauben, zu erfolgen hat. Die Anforderungen von Treu und Glauben, die über die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten hinausgehen, sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen des anderen Teiles erfordert (Gschnitzer. Schuldrecht Allgemeiner Teil 31. Einhellig wird außerdem die Auffassung vertreten, daß im Streitfälle sogar eine gerichtliche Vertragsergänzung Platz zu greifen hat, wenn späterhin Situationen eintraten, die die Parteien nicht voraussahen, ja nicht voraussehen konnten; in solchen Fällen hat der Richter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr und nach den Richtlinien des im Vertrag für die ins Auge gefaßten Verhältnisse ausgedrückten Willens zu beurteilen, was für den eingetretenen, nicht vorhergesehenen Fall zwischen den Parteien rechtens sein soll (SZ 45/11; JB1 1973, 468; SZ 42/52; SZ 38/164; SZ 26/194 u.a.; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 408; Koziol-Welser3 römisch eins 70; Ehrenzweig2 I/1, 261). Eine solche vom Gericht im Streitfalle vorzunehmende Vertragsergänzung können selbstverständlich die Parteien, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch ohne Streit voneinander verlangen. Diese Verpflichtung kann auch in der Fertigung einer weiteren Vertragsurkunde bei einvernehmlicher Änderung des ursprünglich schriftlich abgeschlossenen Vertrages bestehen.
Wenn nun Miteigentümer einer Liegenschaft in einem schriftlichen Vertrag vereinbarten, daß sie abweichend von der Gesetzeslage intern die Rückzahlungsverpflichtungen an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds anders regeln wollen, und durch Ausscheiden eines Miteigentümers als Darlehensnehmer und Rückzahlungsverpflichteter unvorhergesehenerweise eine Änderung des im Vertrag angeführten Prozentsatzes der auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Verpflichtung eingetreten ist, kann dann aber, wenn die ursprüngliche Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, grundsätzlich jeder Miteigentümer vom anderen auch die Fertigung einer ebenfalls schriftlichen Vertragsergänzung dahin verlangen, die nunmehr die richtigen Prozentsätze gegenseitig bestätigt. Gewiß wird nicht etwa schikanös bei jeder geringfügigen Veränderung eines schriftlichen Vertrages immer der Abschluß eines Ergänzungsvertrages verlangt werden können, wenn es keinen Zweifel über die wahre Vertragslage geben kann und mit der schriftlichen Niederlegung der Vertragsergänzung dann noch Gebühren und Kosten verbunden wären. Eine schriftliche Vertragsergänzung kann aber jedenfalls dann verlangt werden, wenn der Vertragspartner einen triftigen, wenn auch nur in seiner Person gelegenen Grund geltend machen kann. Als triftiger Grund auf Seite der klagenden Partei muß es anerkannt werden, wenn sie für sich einen finanziellen Vorteil in Anspruch nehmen kann, falls sie die vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds, der das Übereinkommen vom 6./11. 12. 1961 grundsätzlich sich gegenüber nicht anerkennen müßte, gestellten Bedingungen erfüllt und zu diesen das Verlangen gehört, die vom Übereinkommen abweichenden nunmehr geltenden tatsächlichen Prozentsätze der Rückzahlungsverpflichtung der einzelnen Miteigentümer von allen schriftlich bestätigt zu erhalten.
Einen auf seiner Seite bestehenden triftigen Grund, die begehrte schriftliche Erklärung dennoch verweigern zu müssen, konnte der Beklagte nicht geltend machen. Er behauptet zwar in seiner Revision, er habe nicht aus Mangel an Verständnis oder Verweigerung der Zusammenarbeit mit anderen Miteigentümern die Unterschriftsleistung verweigert und im gerichtlichen Verfahren die Verpflichtung zur Unterschriftsleistung bestritten, sondern vertrete seinen Standpunkt aus wohlerwogenen juristischen Gründen, ist jedoch nicht in der Lage, solche anzugeben. Seine Verpflichtung der klagenden Partei gegenüber kann er jedenfalls nicht unter Berufung auf die angebliche Pflicht seines eigenen damaligen Bevollmächtigten Dr. H*, den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds vom Inhalt des Übereinkommens vom 6./11. 12. 1961 zu verständigen, vernachlässigen, zumal Dr. H* seinerzeit nicht ohne Grund annehmen konnte, daß der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds die internen Vereinbarungen der Miteigentümer sich gegenüber nicht gelten lassen werde. Daß der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds die auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Prozentsätze selbst errechnen könnte, ist unerheblich; selbstverständlich ist die ausdrückliche Anerkennung durch den Verpflichteten gewichtiger als die bloße Berechnung durch den Anspruchsberechtigten; bei einer Maßnahme, zu der der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, ist es verständlich, daß er von Haus aus jeden Streit mit einem Miteigentümer über eine mathematische Berechnung vermeiden will. Den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds auf die Verwaltungsverfahrensvorschriften zu verweisen, könnte entgegen der Auffassung der Revision unter keinen Umständen zielführend sein, zumal zwischen ihm und den Miteigentümern offenbar ohnehin ein privatrechtlicher Vertrag besteht (§ 19 Abs. 1 WGG). Hat die klagende Partei aus dem bestehenden Rechtsverhältnis zu den einzelnen Miteigentümern aber Anspruch auf Unterfertigung der Vertragskorrektur, ist es bei Durchsetzung des vertraglichen Anspruches dem Beklagten gegenüber rechtlich unerheblich, ob es der klagenden Partei gelingt, auch die sonstigen vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds geforderten Erklärungen der anderen Miteigentümer zu erlangen. Wollte man fordern, daß die klagende Partei jedem belangten Miteigentümer zunächst nachweisen müßte, daß die anderen bereits die von ihnen erwartete Erklärung abgegeben hätten, könnte die klagende Partei wohl niemals zu ihrem Ziel, die Erklärungen aller Miteigentümer vorlegen zu können, gelangen. Eine wirklich ins Gewicht fallende „Vermehrung“ der vertraglichen Pflichten des Beklagten wird von der klagenden Partei entgegen der Auffassung der Revision nicht verlangt. Nicht einmal eine Gebührenbelastung des Beklagten kann eintreten, weil die durch das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz veranlaßten Schriften von Stempelgebühren befreit sind (§ 13 Abs. 1). Das Verhalten des Beklagten grenzt damit an Schikane, da ihm jedes Interesse abgesprochen werden muß als das, der klagenden Partei Nachteile zuzufügen; jedenfalls aber konnte er keinen ins Gewicht fallenden Grund angeben, dem Wunsch der klagenden Partei nicht zu willfahren. Mangels Erhalts der begehrten schriftlichen Erklärung konnte die klagende Partei vom Beklagten dann aber urteilsmäßig und damit urkundlich nachweisbar die Verpflichtungserklärung, das auf seinen Anteil entfallende Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit dem Prozentsatz von 5,037 zurückzahlen zu müssen, verlangen. Mit Recht hat damit das Berufungsgericht dem Leistungsbegehren der klagenden Partei stattgegeben. Bietet damit aber der klagenden Partei das Leistungsbegehren all das, was sie mit dem Feststellungsbegehren anstrebt, fehlte ihr das rechtliche Interesse an einem Feststellungsbegehren, sodaß das Hauptbegehren vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen wurde. Die klagende Partei kann gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes nichts Wesentliches anführen, sondern gibt selbst zu erkennen, die Revision nur aus prozessualer Vorsicht für den Fall, daß das Leistungsbegehren als nicht zulässig angesehen werden sollte, erhoben zu haben.Einen auf seiner Seite bestehenden triftigen Grund, die begehrte schriftliche Erklärung dennoch verweigern zu müssen, konnte der Beklagte nicht geltend machen. Er behauptet zwar in seiner Revision, er habe nicht aus Mangel an Verständnis oder Verweigerung der Zusammenarbeit mit anderen Miteigentümern die Unterschriftsleistung verweigert und im gerichtlichen Verfahren die Verpflichtung zur Unterschriftsleistung bestritten, sondern vertrete seinen Standpunkt aus wohlerwogenen juristischen Gründen, ist jedoch nicht in der Lage, solche anzugeben. Seine Verpflichtung der klagenden Partei gegenüber kann er jedenfalls nicht unter Berufung auf die angebliche Pflicht seines eigenen damaligen Bevollmächtigten Dr. H*, den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds vom Inhalt des Übereinkommens vom 6./11. 12. 1961 zu verständigen, vernachlässigen, zumal Dr. H* seinerzeit nicht ohne Grund annehmen konnte, daß der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds die internen Vereinbarungen der Miteigentümer sich gegenüber nicht gelten lassen werde. Daß der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds die auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Prozentsätze selbst errechnen könnte, ist unerheblich; selbstverständlich ist die ausdrückliche Anerkennung durch den Verpflichteten gewichtiger als die bloße Berechnung durch den Anspruchsberechtigten; bei einer Maßnahme, zu der der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, ist es verständlich, daß er von Haus aus jeden Streit mit einem Miteigentümer über eine mathematische Berechnung vermeiden will. Den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds auf die Verwaltungsverfahrensvorschriften zu verweisen, könnte entgegen der Auffassung der Revision unter keinen Umständen zielführend sein, zumal zwischen ihm und den Miteigentümern offenbar ohnehin ein privatrechtlicher Vertrag besteht (Paragraph 19, Absatz eins, WGG). Hat die klagende Partei aus dem bestehenden Rechtsverhältnis zu den einzelnen Miteigentümern aber Anspruch auf Unterfertigung der Vertragskorrektur, ist es bei Durchsetzung des vertraglichen Anspruches dem Beklagten gegenüber rechtlich unerheblich, ob es der klagenden Partei gelingt, auch die sonstigen vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds geforderten Erklärungen der anderen Miteigentümer zu erlangen. Wollte man fordern, daß die klagende Partei jedem belangten Miteigentümer zunächst nachweisen müßte, daß die anderen bereits die von ihnen erwartete Erklärung abgegeben hätten, könnte die klagende Partei wohl niemals zu ihrem Ziel, die Erklärungen aller Miteigentümer vorlegen zu können, gelangen. Eine wirklich ins Gewicht fallende „Vermehrung“ der vertraglichen Pflichten des Beklagten wird von der klagenden Partei entgegen der Auffassung der Revision nicht verlangt. Nicht einmal eine Gebührenbelastung des Beklagten kann eintreten, weil die durch das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz veranlaßten Schriften von Stempelgebühren befreit sind (Paragraph 13, Absatz eins,). Das Verhalten des Beklagten grenzt damit an Schikane, da ihm jedes Interesse abgesprochen werden muß als das, der klagenden Partei Nachteile zuzufügen; jedenfalls aber konnte er keinen ins Gewicht fallenden Grund angeben, dem Wunsch der klagenden Partei nicht zu willfahren. Mangels Erhalts der begehrten schriftlichen Erklärung konnte die klagende Partei vom Beklagten dann aber urteilsmäßig und damit urkundlich nachweisbar die Verpflichtungserklärung, das auf seinen Anteil entfallende Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit dem Prozentsatz von 5,037 zurückzahlen zu müssen, verlangen. Mit Recht hat damit das Berufungsgericht dem Leistungsbegehren der klagenden Partei stattgegeben. Bietet damit aber der klagenden Partei das Leistungsbegehren all das, was sie mit dem Feststellungsbegehren anstrebt, fehlte ihr das rechtliche Interesse an einem Feststellungsbegehren, sodaß das Hauptbegehren vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen wurde. Die klagende Partei kann gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes nichts Wesentliches anführen, sondern gibt selbst zu erkennen, die Revision nur aus prozessualer Vorsicht für den Fall, daß das Leistungsbegehren als nicht zulässig angesehen werden sollte, erhoben zu haben.
Beiden Revisionen ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Parteien haben die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen selbst zu tragen. Zu ersetzen sind nur die Kosten der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei, da der Beklagte keine erstattete.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 41, 50, ZPO. Die Parteien haben die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen selbst zu tragen. Zu ersetzen sind nur die Kosten der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei, da der Beklagte keine erstattete.