Die schon im Rekurs an die zweite Instanz vom Antragsgegner als Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses gerügte angebliche Antragsüberschreitung hat das Rekursgericht mit Recht verneint. Abgesehen davon, daß die behauptete Überschreitung des verfahrenseinleitenden Sachantrags - als ein sinngemäß nach § 405 ZPO zu beurteilender Verfahrensverstoß - im Verfahren außer Streitsachen keine Nichtigkeit bewirkt (EFSlg.39.797; JBl. 1954, 45; 3 Ob 583/84 u.a.; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 222; vgl. auch Barchetti in ÖJZ 1962, 484) und bloße Verfahrensmängel nicht zum Gegenstand eines nach § 232 Abs.2 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof gemacht werden können, übersieht der Antragsgegner, daß Helene H*** eine Gesamtregelung über die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen herbeiführen wollte und nur in diesem Zusammenhang allein die Übertragung des Hälfteanteils des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld an sie, was aber die Absicht beinhaltete, daß dem Antragsgegner als Ausgleich andere Vermögenswerte zukommen könnten.Die schon im Rekurs an die zweite Instanz vom Antragsgegner als Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses gerügte angebliche Antragsüberschreitung hat das Rekursgericht mit Recht verneint. Abgesehen davon, daß die behauptete Überschreitung des verfahrenseinleitenden Sachantrags - als ein sinngemäß nach Paragraph 405, ZPO zu beurteilender Verfahrensverstoß - im Verfahren außer Streitsachen keine Nichtigkeit bewirkt (EFSlg.39.797; JBl. 1954, 45; 3 Ob 583/84 u.a.; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 222; vergleiche auch Barchetti in ÖJZ 1962, 484) und bloße Verfahrensmängel nicht zum Gegenstand eines nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof gemacht werden können, übersieht der Antragsgegner, daß Helene H*** eine Gesamtregelung über die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen herbeiführen wollte und nur in diesem Zusammenhang allein die Übertragung des Hälfteanteils des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld an sie, was aber die Absicht beinhaltete, daß dem Antragsgegner als Ausgleich andere Vermögenswerte zukommen könnten.
Im übrigen kommt dem Rechtsmittel des Antragsgegners Berechtigung zu.
Er strebt in erster Linie die Zuweisung der Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld an ihn gegen Leistung einer (nicht näher bezifferten) Ausgleichszahlung an den Antragsteller unter Übernahme der darauf lastenden Kreditforderung der Sparkasse Weiz zur Alleinrückzahlung an. Dieses Begehren begründet er mit dem krassen Mißverhältnis der den Parteien zugewiesenen Vermögenswerte, das nur durch eine entsprechende Ausgleichszahlung vermieden werden könne. Da der mj. Antragsteller zu deren Leistung nicht imstande sein werde, müsse die Liegenschaft dem Antragsgegner zugewiesen werden. Das entspreche auch der Billigkeit, weil er auf die Ehewohnung angewiesen sei und der Antragsteller ohnedies im Familienverband seiner Großeltern mütterlicherseits, die durch das lebenslange Wohnungsrecht abgesichert seien, lebe.
Es ist richtig, daß die nacheheliche Aufteilung des Vermögens nach Billigkeit vorzunehmen und dabei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist (§ 83 Abs.1 EheG). Daß die Beiträge der Eheleute H*** einander gleichwertig sind, bezweifelt auch der Antragsgegner nicht. Berücksichtigt man, daß Helene H*** neben der Haushaltsführung und der Betreuung des mj. Antragstellers trotz schwerer Erkrankung weiterhin einem Erwerb nachging und bei der Ausgestaltung der Wohnung nach Kräften mithalf, kann der Antragsgegner durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Bewertung der beiderseitigen Beiträge nicht beschwert sein. Zu Recht wendet er sich jedoch gegen das Ergebnis der Aufteilung, weil die Vorinstanzen bei der Aufstellung der den beiden Parteien aus dem Gebrauchsvermögen und den Ersparnissen zugewiesenen Vermögenswerte auch die Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld in Anschlag gebracht haben. Diese Liegenschaft haben die Eheleute H*** zwar gemeinsam, jedoch zum Betrieb einer Autoverwertung angeschafft (AS 214). Die vom Erstgericht vorgenommene Aufspaltung der Liegenschaft in das Grundstück samt dem darauf errichteten Werkstättengebäude als eheliches Ersparnis und das nicht der Aufteilung unterliegende Unternehmen der Autoverwertung, bestehend aus den Gebrauchtfahrzeugen, den Ersatzteilen und der Werkstätteneinrichtung, widerspricht § 82 Abs.1 Z 3 EheG. Danach unterliegen Sachen im Sinne des § 81 Abs.2 dieses Gesetzes, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung. Liegenschaften, die zum Betrieb eines Unternehmens angeschafft wurden und zur Gänze dem Unternehmen gewidmet sind, sind nicht der nachehelichen Aufteilung unterworfen (JBl.1985, 365; SZ 54/149 = EFSlg.38.867; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu §§ 81, 82 EheG). Scheidet demnach die Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld aus der Aufteilung aus, trifft die Behauptung des Antragsgegners zu, daß der damit gegebene Unterschied im Wert der den Parteien zugewiesenen Vermögensbestandteile auch vom Gesichtspunkt der Billigkeit aus nicht ohne weiteres zu rechtfertigen ist.Es ist richtig, daß die nacheheliche Aufteilung des Vermögens nach Billigkeit vorzunehmen und dabei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist (Paragraph 83, Absatz eins, EheG). Daß die Beiträge der Eheleute H*** einander gleichwertig sind, bezweifelt auch der Antragsgegner nicht. Berücksichtigt man, daß Helene H*** neben der Haushaltsführung und der Betreuung des mj. Antragstellers trotz schwerer Erkrankung weiterhin einem Erwerb nachging und bei der Ausgestaltung der Wohnung nach Kräften mithalf, kann der Antragsgegner durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Bewertung der beiderseitigen Beiträge nicht beschwert sein. Zu Recht wendet er sich jedoch gegen das Ergebnis der Aufteilung, weil die Vorinstanzen bei der Aufstellung der den beiden Parteien aus dem Gebrauchsvermögen und den Ersparnissen zugewiesenen Vermögenswerte auch die Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld in Anschlag gebracht haben. Diese Liegenschaft haben die Eheleute H*** zwar gemeinsam, jedoch zum Betrieb einer Autoverwertung angeschafft (AS 214). Die vom Erstgericht vorgenommene Aufspaltung der Liegenschaft in das Grundstück samt dem darauf errichteten Werkstättengebäude als eheliches Ersparnis und das nicht der Aufteilung unterliegende Unternehmen der Autoverwertung, bestehend aus den Gebrauchtfahrzeugen, den Ersatzteilen und der Werkstätteneinrichtung, widerspricht Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG. Danach unterliegen Sachen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, dieses Gesetzes, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung. Liegenschaften, die zum Betrieb eines Unternehmens angeschafft wurden und zur Gänze dem Unternehmen gewidmet sind, sind nicht der nachehelichen Aufteilung unterworfen (JBl.1985, 365; SZ 54/149 = EFSlg.38.867; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraphen 81, 82, EheG). Scheidet demnach die Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld aus der Aufteilung aus, trifft die Behauptung des Antragsgegners zu, daß der damit gegebene Unterschied im Wert der den Parteien zugewiesenen Vermögensbestandteile auch vom Gesichtspunkt der Billigkeit aus nicht ohne weiteres zu rechtfertigen ist.
Damit muß aber noch nicht dem Begehren des Antragsgegners entsprochen werden, die Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld ihm zuzuweisen. Es erscheint - darin ist den Vorinstanzen beizupfichten - billig, diese Liegenschaft dem Antragsteller als Erben nach der schuldlos geschiedenen Helene H*** (§ 96 EheG) ins Alleineigentum zu übertragen. Können vom anderen Teil keine schwerwiegenden Gründe - etwa die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, die sonst nicht abgewendet werden könnte, - ins Treffen geführt werden, soll der Aufteilungsvorschlag des schuldlosen Teils Berücksichtigung finden; dieser Grundsatz erscheint gerade bei Vermögenswerten, die im gleichteiligen Miteigentum der Parteien stehen, gerechtfertigt (SZ 55/45 u.a.). Schwerwiegende Argumente für seinen Standpunkt bringt der Antragsgegner nicht vor; durch Einräumung eines zeitlich befristeten Benützungsrechts an der Ehewohnung kann seinem derzeitigen Wohnungsbedarf ausreichend Rechnung getragen werden. Als weiteren Grund, der es als billig erscheinen läßt, die Liegenschaft dem Antragsteller zuzuweisen, hat das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben, daß die Liegenschaft von der Familie Helene H***S stammt und ihre Mutter sich bei der Übergabe lediglich das lebenslange unentgeltliche Wohnungsrecht für sich und ihren Ehegatten an der (kleineren) Erdgeschoßwohnung vorbehalten hat, was bedeutet, daß sie den Eheleuten H*** die Liegenschaft - mit der Einschränkung des Wohnungsrechts - in Wahrheit geschenkt hat. Mit diesem Wohnungsrecht der Großeltern des Antragstellers mütterlicherseits, in deren Pflege und Erziehung er überwiesen ist, ist die Liegenschaft belastet. Dieses Recht müßte der Antragsgegner, würde die Liegenschaft ihm zugewiesen werden, jedenfalls gegen sich gelten lassen. Diese Umstände sind aber auch bei der Bemessung einer allenfalls dem Antragsteller aufzuerlegenden Ausgleichszahlung billigerweise zu berücksichtigen, zumal die Mutter des Antragstellers aus ihren Ersparnissen zur Anschaffung der Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld, die aus der Aufteilung ausscheidet, sehr erheblich beigetragen hat (vgl.JBl. 1984, 606). Im übrigen wäre es angesichts des Alters des Antragstellers auch denkbar, das Benützungsrecht des Antragsgegners an der Ehewohnung auf einen Zeitraum auszudehnen, der dem künftigen Wohnungsbedarf des ersteren nicht vorgreift.Damit muß aber noch nicht dem Begehren des Antragsgegners entsprochen werden, die Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld ihm zuzuweisen. Es erscheint - darin ist den Vorinstanzen beizupfichten - billig, diese Liegenschaft dem Antragsteller als Erben nach der schuldlos geschiedenen Helene H*** (Paragraph 96, EheG) ins Alleineigentum zu übertragen. Können vom anderen Teil keine schwerwiegenden Gründe - etwa die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, die sonst nicht abgewendet werden könnte, - ins Treffen geführt werden, soll der Aufteilungsvorschlag des schuldlosen Teils Berücksichtigung finden; dieser Grundsatz erscheint gerade bei Vermögenswerten, die im gleichteiligen Miteigentum der Parteien stehen, gerechtfertigt (SZ 55/45 u.a.). Schwerwiegende Argumente für seinen Standpunkt bringt der Antragsgegner nicht vor; durch Einräumung eines zeitlich befristeten Benützungsrechts an der Ehewohnung kann seinem derzeitigen Wohnungsbedarf ausreichend Rechnung getragen werden. Als weiteren Grund, der es als billig erscheinen läßt, die Liegenschaft dem Antragsteller zuzuweisen, hat das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben, daß die Liegenschaft von der Familie Helene H***S stammt und ihre Mutter sich bei der Übergabe lediglich das lebenslange unentgeltliche Wohnungsrecht für sich und ihren Ehegatten an der (kleineren) Erdgeschoßwohnung vorbehalten hat, was bedeutet, daß sie den Eheleuten H*** die Liegenschaft - mit der Einschränkung des Wohnungsrechts - in Wahrheit geschenkt hat. Mit diesem Wohnungsrecht der Großeltern des Antragstellers mütterlicherseits, in deren Pflege und Erziehung er überwiesen ist, ist die Liegenschaft belastet. Dieses Recht müßte der Antragsgegner, würde die Liegenschaft ihm zugewiesen werden, jedenfalls gegen sich gelten lassen. Diese Umstände sind aber auch bei der Bemessung einer allenfalls dem Antragsteller aufzuerlegenden Ausgleichszahlung billigerweise zu berücksichtigen, zumal die Mutter des Antragstellers aus ihren Ersparnissen zur Anschaffung der Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld, die aus der Aufteilung ausscheidet, sehr erheblich beigetragen hat (vgl.JBl. 1984, 606). Im übrigen wäre es angesichts des Alters des Antragstellers auch denkbar, das Benützungsrecht des Antragsgegners an der Ehewohnung auf einen Zeitraum auszudehnen, der dem künftigen Wohnungsbedarf des ersteren nicht vorgreift.
Eine Entscheidung in der Sache kann noch nicht getroffen werden, weil noch nicht beurteilt werden kann, welche Lösung unter Bedachtnahme auf die zu berücksichtigende Rechtslage billig erscheint und ob und inwieweit der Antragsteller auf Grund seiner Vermögenslage - er ist Alleinerbe nach seiner Mutter - imstande sein wird, eine ihm allenfalls billigerweise aufzuerlegende Ausgleichszahlung aufzubringen. Denkbar erscheint es auf Grund der Aktenlage auch, daß ihm seine Großeltern mütterlicherseits beispringen könnten, zumal er in der Revisionsrekursbeantwortung vorgebracht hat, daß seine Großeltern auch für die erforderlichen Aufwendungen auf die Liegenschaft aufkommen würden, soweit diese nicht aus dem Mündelvermögen des Antragstellers aufgebracht werden könnten (AS 279).
Im fortgesetzten Verfahren werden die aufgeworfenen Fragen mit den Parteien zu erörtern und zu klären sein. Bei der neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht zu beachten haben, daß mit der auch auf der Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld sichergestellten Kredithöchstbetragsforderung der Sparkasse Weiz von S 390.000 - in welchem Ausmaß sie derzeit noch aushaftet, steht im übrigen nicht eindeutig fest - die zum Unternehmen des Antragsgegners gehörige Liegenschaft angeschafft wurde; sie kann daher bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht zu Lasten des Antragstellers in Anschlag gebracht werden. Sollte daher die damit belastete Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld dem Antragsteller zugewiesen werden, müßte dem Antragsgegner wieder die Erfüllungsübernahme aufgetragen werden, ohne daß er hiefür in anderer Weise abzufinden wäre.
Bei der Zuweisung des Wohnungsinventars wird zu beachten sein, daß es schon wegen der mit der Zerreißung des Funktionszusammenhanges im allgemeinen verbundenen Werteinbußen nach Möglichkeit in der Wohnung bleiben soll (SZ 54/79). Dabei werden die einzelnen beweglichen Gegenstände eindeutig zu bezeichnen sein.