1. Eine Aktenwidrigkeit erblickt der Revisionswerber in dem Umstand, dass das Berufungsgericht bei Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts einer Urkunde zu Unrecht einen bestimmten Inhalt beigemessen habe. Er will damit die übereinstimmende Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen, bei der außergerichtlich vorgenommenen Ermittlung der abhanden gekommenen Humusmenge durch einen Sachverständigen sei jener Humus nicht berücksichtigt worden, der in Form eines Walls am Rand eines Grundstücks gelagert gewesen sei, in Frage stellen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann (Kodek in Rechberger2, § 503 ZPO Rz 4 unter Hinweis auf EFSlg 34.999, 41.805; MietSlg 50.789, 51.737; 7 Ob 16/03h ua). Abgesehen davon, dass die vom Revisionswerber angesprochene Urkunde nicht das einzige Beweismittel darstellt, auf das die Vorinstanzen ihre Feststellung gestützt haben, wendet sich der Kläger in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (vgl nur SZ 74/41).Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann (Kodek in Rechberger2, Paragraph 503, ZPO Rz 4 unter Hinweis auf EFSlg 34.999, 41.805; MietSlg 50.789, 51.737; 7 Ob 16/03h ua). Abgesehen davon, dass die vom Revisionswerber angesprochene Urkunde nicht das einzige Beweismittel darstellt, auf das die Vorinstanzen ihre Feststellung gestützt haben, wendet sich der Kläger in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann vergleiche nur SZ 74/41).
2. Soweit der Revisionswerber Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Humus von einem im Eigentum einer Flughafenbetriebs GmbH stehenden Grundstück geltend macht, übersieht er, dass insoweit eine Forderungsabtretung weder behauptet noch festgestellt wurde. Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde zwischen einem Geschäftsführer der GmbH und dem Kläger besprochen, dass dieser nach Beendigung des Abbaus mit der beklagten Partei auch "die Abrechnung der Schotterentnahme" auf dem betreffenden Grundstück durchführen solle. Auf eine allfällige Vergütung für (vereinbarungswidrig) entnommenen Humus erstreckt sich diese Abrede ersichtlich nicht.
3. Fragen der Vertragsauslegung stellen regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern die allgemeinen Auslegungsregeln beachtet wurden und dem Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl nur RIS-Justiz RS0044298).3. Fragen der Vertragsauslegung stellen regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, sofern die allgemeinen Auslegungsregeln beachtet wurden und dem Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist vergleiche nur RIS-Justiz RS0044298).
Hier hat der Geschäftsführer der GmbH dem verhandelnden Vertreter der beklagten Partei erklärt, diese könne den Schotterabbau auf das betreffende Grundstück der GmbH ausdehnen. Der Schotterabbau kam der GmbH nämlich deshalb äußerst gelegen, weil sich dadurch eine weitere Sichtverbesserung für den Flughafentower ergeben hat. Bei dem Gespräch wurde erörtert, wie die beklagte Partei vorzugehen habe, damit es zu einer weiteren Sichtverbesserung kommt. Über ein Entgelt für den von der beklagten Partei gewonnenen Schotter wurde nicht gesprochen. Der Vertreter der beklagten Partei gewann aus den Äußerungen des Geschäftsführers der GmbH den Eindruck, die Schotterentnahme sei für die beklagte Partei unentgeltlich, weil sie der GmbH eigene Maßnahmen zur Sichtverbesserung erspare. Im Sinne der Gespräche wurde der bestehende Humuswall von der beklagten Partei auf eine "akzeptable" Höhe gebracht. Von einer Vereinbarung der GmbH mit dem Kläger, dass dieser die Abrechnung ihrer Schotterentnahme gegenüber der beklagten Partei durchführen und dass danach eine Abrechnung zwischen dem Kläger und der GmbH erfolgen solle, hatten Vertreter der beklagten Partei keine Kenntnis.
Wenn das Berufungsgericht nun zur Auffassung gelangt ist, unter diesen Umständen habe die beklagte Partei die Erklärungen des Geschäftsführers der GmbH dahin verstehen dürfen, dass kein eigenes Entgelt für den entnommenen Schotter zu entrichten sei, weil die beklagte Partei dadurch zugleich einen für die GmbH erwünschten Zustand herbeiführe, so kann darin keine erhebliche Fehlbeurteilung erblickt werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre. Davon, dass jedem redlichen Erklärungsempfänger klar gewesen wäre, dass die Schotterentnahme nur unter den gleichen Bedingungen erfolgen könne wie die Schottergewinnung von den Grundstücken des Klägers, kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Geschäftsführer der GmbH selbst erklärt hat, es möge sein, dass beim Vertreter der beklagten Partei der Eindruck entstanden ist, es würde der Schotter an sie unentgeltlich abgegeben werden, weil die Vertreter der GmbH immer ihrer Freude darüber, dass es zur Entfernung der Sichtbehinderung kommt, Ausdruck verliehen hätten. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers hat das Berufungsgericht mit der vorgenommenen Auslegung der konkreten Vereinbarung auch keineswegs zum Ausdruck gebracht, bei Abbauverträgen habe das abbauende Unternehmen ganz generell im Regelfall zwar das reine Material zu bezahlen, könne jedoch seinerseits den hiefür erforderlichen Arbeitsaufwand in Rechnung stellen.
Hat die Beklagte nun - entsprechend der vertretbaren Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht - angesichts der der GmbH im konkreten Fall durch den Schotterabbau zukommenden Vorteile kein zusätzliches Entgelt zu zahlen, stellt sich auch die Frage nicht, ob sich die "gegenseitig erbrachten Leistungen im Wert" entsprochen haben. Ebensowenig besteht Raum für die Anwendung des § 354 Abs 1 HGB.Hat die Beklagte nun - entsprechend der vertretbaren Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht - angesichts der der GmbH im konkreten Fall durch den Schotterabbau zukommenden Vorteile kein zusätzliches Entgelt zu zahlen, stellt sich auch die Frage nicht, ob sich die "gegenseitig erbrachten Leistungen im Wert" entsprochen haben. Ebensowenig besteht Raum für die Anwendung des Paragraph 354, Absatz eins, HGB.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).