Vorweg ist festzuhalten, dass der vom Rekursgericht zitierte § 62 Abs 1 AußStrG auf alle „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen" Beschlüsse des Rekursgerichts anzuwenden ist, somit auch auf den vorliegenden Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, der in Wahrheit den Beschluss des Erstgerichts nicht bestätigt, sondern abändert. Da eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist, erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig.Vorweg ist festzuhalten, dass der vom Rekursgericht zitierte Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf alle „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen" Beschlüsse des Rekursgerichts anzuwenden ist, somit auch auf den vorliegenden Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, der in Wahrheit den Beschluss des Erstgerichts nicht bestätigt, sondern abändert. Da eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist, erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig.
1. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass das Abänderungsverfahren nach den §§ 73 ff AußStrG auf Grund der besonderen Verfahrensvorschriften über das Adoptionsverfahren (§ 90 Abs 2 AußStrG) ausgeschlossen ist. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (siehe dazu nur Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG § 90 Rz 5). Eine ungewollte Regelungslücke kann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf begründet werden, ein Bewilligungsbeschluss könne auf einer unvollständigen Grundlage, etwa ohne persönliche Anhörung des Wahlkinds, gefällt werden. Für die Geltendmachung derartiger Verfahrensfehler steht regelmäßig der Rekurs zur Verfügung. Im Übrigen sollen die eine Adoption beseitigenden Rechtsbehelfe auf die in den §§ 184 und 184a ABGB normierten Gründe beschränkt werden (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP, 69).1. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass das Abänderungsverfahren nach den Paragraphen 73, ff AußStrG auf Grund der besonderen Verfahrensvorschriften über das Adoptionsverfahren (Paragraph 90, Absatz 2, AußStrG) ausgeschlossen ist. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (siehe dazu nur Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG Paragraph 90, Rz 5). Eine ungewollte Regelungslücke kann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf begründet werden, ein Bewilligungsbeschluss könne auf einer unvollständigen Grundlage, etwa ohne persönliche Anhörung des Wahlkinds, gefällt werden. Für die Geltendmachung derartiger Verfahrensfehler steht regelmäßig der Rekurs zur Verfügung. Im Übrigen sollen die eine Adoption beseitigenden Rechtsbehelfe auf die in den Paragraphen 184 und 184 a ABGB normierten Gründe beschränkt werden (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP, 69).
2. Dem Rekursgericht kann auch nicht der Vorwurf einer erheblichen Fehlbeurteilung gemacht werden, weil es den Antrag des Wahlvaters nicht in einen Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss umgedeutet hat. Der anwaltlich vertretene Wahlvater hat seinen Antrag ausdrücklich als „Abänderungsantrag" bezeichnet, sich auf den Abänderungsgrund nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gestützt und eine Abänderung der bewilligenden Entscheidung durch das Erstgericht beantragt. Unter diesen Umständen kann dem Rekursgericht nicht der Vorwurf einer bedenklichen Auslegung der Verfahrensanträge des Wahlvaters gemacht werden (vgl nur 10 ObS 146/06b = Zak 2007/96).2. Dem Rekursgericht kann auch nicht der Vorwurf einer erheblichen Fehlbeurteilung gemacht werden, weil es den Antrag des Wahlvaters nicht in einen Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss umgedeutet hat. Der anwaltlich vertretene Wahlvater hat seinen Antrag ausdrücklich als „Abänderungsantrag" bezeichnet, sich auf den Abänderungsgrund nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG gestützt und eine Abänderung der bewilligenden Entscheidung durch das Erstgericht beantragt. Unter diesen Umständen kann dem Rekursgericht nicht der Vorwurf einer bedenklichen Auslegung der Verfahrensanträge des Wahlvaters gemacht werden vergleiche nur 10 ObS 146/06b = Zak 2007/96).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).