Entscheidung 1 Ob 51/21p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.05.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 28.469,64 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2021, GZ 4 R 110/20d-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. März 2020, GZ 3 Cg 47/18w-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO
mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der erkennende Senat hat sich erst kürzlich zu einem weitgehend gleichgelagerten Sachverhalt geäußert; auf die zu 1 Ob 39/21y ergangene Entscheidung kann daher verwiesen werden. Auch in dem hier zu beurteilenden Fall vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuwerfen. [1] Der erkennende Senat hat sich erst kürzlich zu einem weitgehend gleichgelagerten Sachverhalt geäußert; auf die zu 1 Ob 39/21y ergangene Entscheidung kann daher verwiesen werden. Auch in dem hier zu beurteilenden Fall vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuwerfen.
[2] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [2] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00051.21P.0518.000
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210518_OGH0002_0010OB00051_21P0000_000