Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Die Antragstellerin war zu Beginn der Ehe nicht berufstätig. Sie führte den Haushalt und pflegte und erzog die Kinder. Seit 1965 war sie teilweise berufstätig, seit 1977 ist sie vollbeschäftigt. Da den Beiträgen jedes Ehegatten zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ansammlung ehelicher Ersparnisse selbst dann gleiches Gewicht zukommt, wenn der Mann allein verdient und die Frau den Haushalt führt und die Kinder versorgt (EFSlg 48.962, 46.357 uva), gilt dieser Aufteilungsgrundsatz umso mehr, wenn die Frau bereits zu einem Zeitpunkt, als die Kinder erst zwei und zehn Jahre alt waren, einer Teilzeitbeschäftigung nachging. Die Zuteilung der Ehewohnung an die Antragstellerin entspricht aber auch der Billigkeit. Das Erstgericht ging unbekämpft davon aus, daß die Antragstellerin ein geringeres Einkommen habe als der Antragsgegner und ihre derzeitigen Aufwendungen für eine Mietwohnung nicht ihren Einkommensverhältnissen entsprechen. Die Antragstellerin strebt als an der Scheidung minder schuldiger Teil die Bewahrung ihrer bisherigen Lebensgrundlage (EFSlg 48.956, 46.369) an. Das Verschulden an der Ehescheidung kann bei der vorzunehmenden Aufteilung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Insbesondere dann, wenn nicht andere schwerwiegende Gründe des an der Auflösung schuldigeren Teiles berücksichtigungswürdig erscheinen, soll der Aufteilungswunsch des schuldlosen Teiles Berücksichtigung finden (EFSlg 48.954, 48.955, 46.367, 46.368 ua). Es trifft zwar zu, daß durch die Aufteilung jedenfalls ein Teil seine bisherige Wohnungsgrundlage verlieren wird. Dies ist aber eine Folge der Scheidung und des im § 84 EheG normierten Grundsatzes, daß die Aufteilung so vorgenommen werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Dafür, daß der Antragsgegner aber mehr auf die Ehewohnung angewiesen wäre als die Antragstellerin, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Die Höhe der Ausgleichszahlung bekämpfte der Antragsgegner in seinem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes nicht. Es ist ihm dann aber verwehrt, diese Bekämpfung im Revisionsrekurs nachzutragen. Mit der ihm zuerkannten Ausgleichszahlung wird er aber durchaus in der Lage sein, seine Wohnbedürfnisse als alleinstehender Mann zu befriedigen.Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Die Antragstellerin war zu Beginn der Ehe nicht berufstätig. Sie führte den Haushalt und pflegte und erzog die Kinder. Seit 1965 war sie teilweise berufstätig, seit 1977 ist sie vollbeschäftigt. Da den Beiträgen jedes Ehegatten zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ansammlung ehelicher Ersparnisse selbst dann gleiches Gewicht zukommt, wenn der Mann allein verdient und die Frau den Haushalt führt und die Kinder versorgt (EFSlg 48.962, 46.357 uva), gilt dieser Aufteilungsgrundsatz umso mehr, wenn die Frau bereits zu einem Zeitpunkt, als die Kinder erst zwei und zehn Jahre alt waren, einer Teilzeitbeschäftigung nachging. Die Zuteilung der Ehewohnung an die Antragstellerin entspricht aber auch der Billigkeit. Das Erstgericht ging unbekämpft davon aus, daß die Antragstellerin ein geringeres Einkommen habe als der Antragsgegner und ihre derzeitigen Aufwendungen für eine Mietwohnung nicht ihren Einkommensverhältnissen entsprechen. Die Antragstellerin strebt als an der Scheidung minder schuldiger Teil die Bewahrung ihrer bisherigen Lebensgrundlage (EFSlg 48.956, 46.369) an. Das Verschulden an der Ehescheidung kann bei der vorzunehmenden Aufteilung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Insbesondere dann, wenn nicht andere schwerwiegende Gründe des an der Auflösung schuldigeren Teiles berücksichtigungswürdig erscheinen, soll der Aufteilungswunsch des schuldlosen Teiles Berücksichtigung finden (EFSlg 48.954, 48.955, 46.367, 46.368 ua). Es trifft zwar zu, daß durch die Aufteilung jedenfalls ein Teil seine bisherige Wohnungsgrundlage verlieren wird. Dies ist aber eine Folge der Scheidung und des im Paragraph 84, EheG normierten Grundsatzes, daß die Aufteilung so vorgenommen werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Dafür, daß der Antragsgegner aber mehr auf die Ehewohnung angewiesen wäre als die Antragstellerin, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Die Höhe der Ausgleichszahlung bekämpfte der Antragsgegner in seinem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes nicht. Es ist ihm dann aber verwehrt, diese Bekämpfung im Revisionsrekurs nachzutragen. Mit der ihm zuerkannten Ausgleichszahlung wird er aber durchaus in der Lage sein, seine Wohnbedürfnisse als alleinstehender Mann zu befriedigen.
Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 234 AußStrG unter Heranziehung der §§ 41, 50 ZPO. Als Bemessungsgrundlage wird die Höhe der Ausgleichszahlung herangezogen.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 234, AußStrG unter Heranziehung der Paragraphen 41, 50, ZPO. Als Bemessungsgrundlage wird die Höhe der Ausgleichszahlung herangezogen.