Die vom Kläger dagegen erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Die vom Kläger dagegen erhobene Revision ist, soweit sie gegen die Drittbeklagte gerichtet ist, unzulässig, im übrigen aber zulässig, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes, soweit überblickbar, zu den hier aufgeworfenen Kostenfragen fehlt, und auch teilweise berechtigt.
Von der Drittbeklagten begehrt der Kläger im Revisionsverfahren lediglich 4 3/4 % aus S 16.000,-- seit 1. August 1985 (insoweit war das Mehrbegehren vom Berufungsgericht - wie schon
erwähnt - versehentlich gar nicht ausdrücklich abgewiesen worden) und läßt die Abweisung des Mehrbegehrens gegen sie im übrigen ausdrücklich unbekämpft. Da der Beschwerdegegenstand, wird lediglich der Zinsenausspruch bekämpft, S 15.000,-- nicht übersteigt und auch bei Solidarhaftung der Beklagten trotz materieller Streitgenossenschaft gemäß § 11 Z 1 ZPO eine Zusammenrechnung im Sinne des § 55 JN nicht in Betracht kommt (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 261), ist die Revision im Verfahren gegen die Drittbeklagte schon zufolge § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen.erwähnt - versehentlich gar nicht ausdrücklich abgewiesen worden) und läßt die Abweisung des Mehrbegehrens gegen sie im übrigen ausdrücklich unbekämpft. Da der Beschwerdegegenstand, wird lediglich der Zinsenausspruch bekämpft, S 15.000,-- nicht übersteigt und auch bei Solidarhaftung der Beklagten trotz materieller Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO eine Zusammenrechnung im Sinne des Paragraph 55, JN nicht in Betracht kommt vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 261), ist die Revision im Verfahren gegen die Drittbeklagte schon zufolge Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen.
Soweit sich die Revision gegen den Erst- und den Zweitbeklagten richtet, bekämpft der Kläger die Abweisung des Mehrbegehrens lediglich insoweit als das Berufungsgericht den Einheitssatz für sämtliche Leistungen aberkannte, Kosten für die Wartezeit erst jeweils nach Ablauf einer halben Stunde zubilligte und nur die gesetzlichen Verzugszinsen (statt der begehrten 8 3/4 %) zugesprochen hat. In diesem Umfang kommt der Revision teilweise Berechtigung zu.
Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, der Kläger habe sich durch die gesonderte Verrechnung der Besprechungen mit dem Erstbeklagten für die Einzelverrechnung entschieden, weil die Besprechungen nach TP 8 RAT zu entlohnen seien und ein Einheitssatz nur anstelle der unter TP 5, 6 und 8 RAT fallenden Nebenleistungen verrechnet werden dürfe. Diesen Ausführungen hält der Kläger entgegen, bei den Besprechungen mit dem Erstbeklagten im Gefangenenhaus in Krems an der Donau handle es sich um Geschäfte außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die nicht nach TP 8, sondern nach TP 7 Abs. 2 RAT zu entlohnen seien. Die Lösung der Frage, wie die genannten Leistungen des Klägers abzugelten sind, setzt jedoch eine differenziertere Beurteilung dieser Leistungen voraus. Der Kostenansatz nach TP 7 RAT bezieht sich deren Wortlaut nach zwar ganz allgemein auf alle Geschäfte des Rechtsanwaltes außerhalb seiner Kanzlei, doch werden auch die nach den TP 2, 3 und 4 RAT zu honorierenden Leistungen (Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen und Hauptverhandlungen) schon ihrer Art nach stets außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei verrichtet, ohne daß sie deshalb schon (auch) TP 7 RAT zu unterstellen wären. Nach TP 8 RAT sind Besprechungen aller Art, auch solche im Fernsprechweg, zu entlohnen, ohne daß unterschieden würde, ob die Besprechung in oder außerhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes abgehalten wird. Beim Kostenansatz der TP 8 RAT handelt es sich - ebenso wie bei den TP 2, 3 und 4 RAT - somit in Wahrheit gegenüber der TP 7 RAT im die speziellere Norm. Daraus folgt, daß dieser Kostenansatz nur auf jene Geschäfte des Rechtsanwaltes Anwendung findet, die nicht schon nach einer anderen Tarifpost des Rechtsanwaltstarifes zu entlohnen sind und außerhalb der Kanzlei vorgenommen werden. Soweit Geschäfte des Rechtsanwaltes, die nicht nach TP 7 RAT abzugelten sind, außerhalb der Kanzlei vorzunehmen sind, sieht - worauf die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweisen - TP 9 RAT ohnedies je nach Lage des Falles Reise-, Verpflegs- und Übernachtungskosten sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis vor. Diese Tarifpost wäre wohl ihres Anwendungsbereiches entkleidet, wenn alle Geschäfte außerhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes nach TP 7 RAT abzugelten wären.Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, der Kläger habe sich durch die gesonderte Verrechnung der Besprechungen mit dem Erstbeklagten für die Einzelverrechnung entschieden, weil die Besprechungen nach TP 8 RAT zu entlohnen seien und ein Einheitssatz nur anstelle der unter TP 5, 6 und 8 RAT fallenden Nebenleistungen verrechnet werden dürfe. Diesen Ausführungen hält der Kläger entgegen, bei den Besprechungen mit dem Erstbeklagten im Gefangenenhaus in Krems an der Donau handle es sich um Geschäfte außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die nicht nach TP 8, sondern nach TP 7 Absatz 2, RAT zu entlohnen seien. Die Lösung der Frage, wie die genannten Leistungen des Klägers abzugelten sind, setzt jedoch eine differenziertere Beurteilung dieser Leistungen voraus. Der Kostenansatz nach TP 7 RAT bezieht sich deren Wortlaut nach zwar ganz allgemein auf alle Geschäfte des Rechtsanwaltes außerhalb seiner Kanzlei, doch werden auch die nach den TP 2, 3 und 4 RAT zu honorierenden Leistungen (Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen und Hauptverhandlungen) schon ihrer Art nach stets außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei verrichtet, ohne daß sie deshalb schon (auch) TP 7 RAT zu unterstellen wären. Nach TP 8 RAT sind Besprechungen aller Art, auch solche im Fernsprechweg, zu entlohnen, ohne daß unterschieden würde, ob die Besprechung in oder außerhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes abgehalten wird. Beim Kostenansatz der TP 8 RAT handelt es sich - ebenso wie bei den TP 2, 3 und 4 RAT - somit in Wahrheit gegenüber der TP 7 RAT im die speziellere Norm. Daraus folgt, daß dieser Kostenansatz nur auf jene Geschäfte des Rechtsanwaltes Anwendung findet, die nicht schon nach einer anderen Tarifpost des Rechtsanwaltstarifes zu entlohnen sind und außerhalb der Kanzlei vorgenommen werden. Soweit Geschäfte des Rechtsanwaltes, die nicht nach TP 7 RAT abzugelten sind, außerhalb der Kanzlei vorzunehmen sind, sieht - worauf die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweisen - TP 9 RAT ohnedies je nach Lage des Falles Reise-, Verpflegs- und Übernachtungskosten sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis vor. Diese Tarifpost wäre wohl ihres Anwendungsbereiches entkleidet, wenn alle Geschäfte außerhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes nach TP 7 RAT abzugelten wären.
Der Kläger hat jedoch, soweit er neben dem Einheitssatz auch Kosten für die Besprechungen mit dem Erstbeklagten im Gefangenenhaus verzeichnete, am 19. September 1980, 10. Oktober 1980, 4. März 1981, 5. März 1981 und 12. November 1981 jeweils vorher beim Untersuchungsrichter um Erteilung der Sprecherlaubnis angesucht. Dabei handelt es sich um eine Kommission zu Gericht, die schon deshalb erforderlich war, um einen möglichst reibungslosen Ablauf der übernommenen Strafverteidigung zu sichern und zusätzlichen Aufwand an Zeit und Kosten zu vermeiden. Da der Kläger bei den Vorsprachen am 10. Oktober 1980, 4. März 1981, 5. März 1981 und 12. November 1981 keinen über die Dauer der Zu- und Abreise zum und vom Kreisgericht Krems an der Donau und die Vorsprache zur Erwirkung der Sprecherlaubnis hinaus gehenden Zeitaufwand verrechnete, sind ihm diese Leistungen aus den schon dargelegten Erwägungen zur Gänze nach TP 7 Abs. 2 RAT abzugelten. Von der Vorsprache und Besprechung am 19. September 1980 entfallen von den verzeichneten neuen halben Stunden fünf halbe Stunden auf die Zu- und Abreise zum Kreisgericht Krems an der Donau sowie auf die Vorsprache bei Gericht, so daß ein Zeitaufwand von fünf halben Stunden nach TP 7 Abs. 2 RAT zu entlohnen ist, wogegen Kosten für den restlichen Zeitaufwand und die Besprechung am 2. Juni 1982, die keine Sprecherlaubnis mehr voraussetzte, als nach TP 8 RAT zu entlohnende Leistungen nicht noch neben dem Einheitssatz zuerkannt werden können.Der Kläger hat jedoch, soweit er neben dem Einheitssatz auch Kosten für die Besprechungen mit dem Erstbeklagten im Gefangenenhaus verzeichnete, am 19. September 1980, 10. Oktober 1980, 4. März 1981, 5. März 1981 und 12. November 1981 jeweils vorher beim Untersuchungsrichter um Erteilung der Sprecherlaubnis angesucht. Dabei handelt es sich um eine Kommission zu Gericht, die schon deshalb erforderlich war, um einen möglichst reibungslosen Ablauf der übernommenen Strafverteidigung zu sichern und zusätzlichen Aufwand an Zeit und Kosten zu vermeiden. Da der Kläger bei den Vorsprachen am 10. Oktober 1980, 4. März 1981, 5. März 1981 und 12. November 1981 keinen über die Dauer der Zu- und Abreise zum und vom Kreisgericht Krems an der Donau und die Vorsprache zur Erwirkung der Sprecherlaubnis hinaus gehenden Zeitaufwand verrechnete, sind ihm diese Leistungen aus den schon dargelegten Erwägungen zur Gänze nach TP 7 Absatz 2, RAT abzugelten. Von der Vorsprache und Besprechung am 19. September 1980 entfallen von den verzeichneten neuen halben Stunden fünf halbe Stunden auf die Zu- und Abreise zum Kreisgericht Krems an der Donau sowie auf die Vorsprache bei Gericht, so daß ein Zeitaufwand von fünf halben Stunden nach TP 7 Absatz 2, RAT zu entlohnen ist, wogegen Kosten für den restlichen Zeitaufwand und die Besprechung am 2. Juni 1982, die keine Sprecherlaubnis mehr voraussetzte, als nach TP 8 RAT zu entlohnende Leistungen nicht noch neben dem Einheitssatz zuerkannt werden können.
Das Gericht zweiter Instanz hat dem Kläger den Einheitssatz verwehrt, weil es die Auffassung vertrat, dem Rechtsanwalt gebühre der Einheitssatz überhaupt nicht, wenn er nach TP 5, 6 oder 8 RAT zu entlohnende Leistungen gesondert verrechnet hat. Auch darin kann dem Berufungsgericht nicht beigepflichtet werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung EvBl 1977/6 ausgesprochen hat, sind für den Fall, daß der Rechtsanwalt sowohl den Einheitssatz verzeichnet als auch die Entlohnung aller oder einzelner damit abgegoltener Nebenleistungen verlangt hat, die Kosten nach dem höheren Ergebnis zuzusprechen. Während auf die nach TP 8 RAT abzugeltenden Leistungen ein Kostenaufwand von S 4.689,36 (einschließlich Umsatzsteuer) entfällt, errechnet sich der Einheitssatz nach Abzug der damit abgegoltenen Leistungen mit S 66.688,38 (einschließlich Umsatzsteuer), so daß dem Kläger der - korrigierte - Einheitssatz gebührt. Das Berufungsgericht hat allerdings statt richtig S 73.150,02 nur den Betrag von S 68.297,58 als Einheitssatz abgezogen, so daß ihm nach Abzug der damit abgegoltenen Leistungen (S 6.461,64) als Einheitssatz nur ein Betrag von S 61.835,94 zuerkannt werden kann.
Aber auch die Wartezeiten durfte der Kläger zur Gänze verrechnen. Gemäß § 10 Abs. 4 AHR, die unbekämpftermaßen der Honorarverrechnung des Klägers zugrunde zu legen sind, kann für das Zuwarten und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung der Honorarsatz gemäß TP 7 Abs. 2 RAT verrechnet werden. Im Gegensatz zu Anm 2 zu TP 2, Anm 2 zu TP 3 und Anm 1 zu TP 4 RAT findet sich im § 10 Abs. 4 AHR keine Einschränkung der Verrechnung der Wartezeit auf die Zeit des Zuwartens nach Ablauf einer halben Stunde, sodaß der Kläger berechtigt war, jeweils die gesamte Wartezeit in Rechnung zu stellen. Entgegen der Auffassung in der Revisionsbeantwortung kann zur Stützung der Ansicht des Berufungsgerichtes auch die Entscheidung EvBl. 1983/46 nicht ins Treffen geführt werden, weil in dieser Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben wird, daß der Antragsteller selbst lediglich die Abgeltung der Wartezeit nach einer halben Stunde des Zuwartens mitAber auch die Wartezeiten durfte der Kläger zur Gänze verrechnen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AHR, die unbekämpftermaßen der Honorarverrechnung des Klägers zugrunde zu legen sind, kann für das Zuwarten und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung der Honorarsatz gemäß TP 7 Absatz 2, RAT verrechnet werden. Im Gegensatz zu Anmerkung 2 zu TP 2, Anmerkung 2 zu TP 3 und Anmerkung 1 zu TP 4 RAT findet sich im Paragraph 10, Absatz 4, AHR keine Einschränkung der Verrechnung der Wartezeit auf die Zeit des Zuwartens nach Ablauf einer halben Stunde, sodaß der Kläger berechtigt war, jeweils die gesamte Wartezeit in Rechnung zu stellen. Entgegen der Auffassung in der Revisionsbeantwortung kann zur Stützung der Ansicht des Berufungsgerichtes auch die Entscheidung EvBl. 1983/46 nicht ins Treffen geführt werden, weil in dieser Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben wird, daß der Antragsteller selbst lediglich die Abgeltung der Wartezeit nach einer halben Stunde des Zuwartens mit
S 101,-- begehrt hatte und daher ein über diesen Antrag hinausgehender Betrag nicht zugesprochen werden konnte. Daraus folgt, daß der Erst- und der Zweitbeklagte dem Kläger über das vom Berufungsgericht zugesprochene Honorar hinaus noch den vom Gericht zweiter Instanz einschließlich der Umsatzsteuer mit
S 68.297,58 errechneten Einheitssatz abzüglich der damit abgegoltenen Leistung von S 6.461,64 (somit S 61.835,94) und das restliche Honorar für die Wartezeit im Betrag von
S 4.639,68 - insgesamt daher ein Gesamthonorar von S 144.194,72 - zu bezahlen haben.
Dagegen erweist sich die Revision im Zinsenausspruch nicht als berechtigt. Daß dem Kläger höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen aus dem Titel des Schadenersatzes nur bei auf grobem Verschulden der Beklagten beruhendem Zahlungsverzug zusteht, bestreitet er nicht; für jenen Sachverhalt, der auf grobes Verschulden der Beklagten schließen läßt, ist er behauptungs- und beweispflichtig. Konkrete darauf hinweisende Tatsachen hat er im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß der Kläger bei Einhebung des Honorars selbst lange Zeit säumig war und im übrigen einen weit überhöhten Betrag geltend gemacht hat. Auch eine auf Verzögerungsabsicht zurückgehende Prozeßführung rechtfertigt nur dann die Annahme groben Verschuldens, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit die Aussichtslosigkeit der Prozeßführung hätte erkennen können (SZ 51/172 ua). Bei vertretbarer Verkennung der Rechtslage oder Zweifeln an dieser, bei fehlerhafter Einschätzung der Beweislage oder bei unklarer oder fehlerhafter Verrechnung ist dessen grobes Verschulden daher im allgemeinen zu verneinen. Daß die Beklagten aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn und Streitsucht in Zahlungsverzug geraten seien, hat der Kläger nicht behauptet; hiefür fehlen auch Anhaltspunkte. Auch das Prozeßergebnis spricht dagegen. Darüber hinaus kann der Frage nach dem Grad des Verschuldens am Zahlungsverzug auch nicht die Bedeutung einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO beigemessen werden.Dagegen erweist sich die Revision im Zinsenausspruch nicht als berechtigt. Daß dem Kläger höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen aus dem Titel des Schadenersatzes nur bei auf grobem Verschulden der Beklagten beruhendem Zahlungsverzug zusteht, bestreitet er nicht; für jenen Sachverhalt, der auf grobes Verschulden der Beklagten schließen läßt, ist er behauptungs- und beweispflichtig. Konkrete darauf hinweisende Tatsachen hat er im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß der Kläger bei Einhebung des Honorars selbst lange Zeit säumig war und im übrigen einen weit überhöhten Betrag geltend gemacht hat. Auch eine auf Verzögerungsabsicht zurückgehende Prozeßführung rechtfertigt nur dann die Annahme groben Verschuldens, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit die Aussichtslosigkeit der Prozeßführung hätte erkennen können (SZ 51/172 ua). Bei vertretbarer Verkennung der Rechtslage oder Zweifeln an dieser, bei fehlerhafter Einschätzung der Beweislage oder bei unklarer oder fehlerhafter Verrechnung ist dessen grobes Verschulden daher im allgemeinen zu verneinen. Daß die Beklagten aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn und Streitsucht in Zahlungsverzug geraten seien, hat der Kläger nicht behauptet; hiefür fehlen auch Anhaltspunkte. Auch das Prozeßergebnis spricht dagegen. Darüber hinaus kann der Frage nach dem Grad des Verschuldens am Zahlungsverzug auch nicht die Bedeutung einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO beigemessen werden.
Der Revision ist daher, soweit sie sich gegen den Erst- und Zweitbeklagten richtet, nur insoweit Folge zu geben, als das Berufungsgericht dem Kläger den Einheitssatz und Teilkosten für die Wartezeiten aberkannt hat.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie das Verfahren gegen den Erst- und den Zweitbeklagten betrifft, auf § 43 Abs. 1 und 2 und 50 ZPO. Der Kläger ist diesen beiden Beklagten gegenüber im Verfahren erster und zweiter Instanz mit etwa zwei Fünfteln seines Begehrens durchgedrungen, sodaß sie ihm ein Fünftel seiner auf das Verfahren gegen die beiden entfallenden Kosten, demnach zwei Fünfzehntel der im aufgelaufenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und drei Fünftel der Barauslagen (§ 43 Abs. 1 ZPO) zu ersetzen haben. Im Revisionsverfahren ist er diesen beiden Beklagten gegenüber in der Hauptsache nahezu zur Gänze durchgedrungen, so daß ihm auch der Ersatz der gesamten Kosten dieses Verfahrensabschnittes gebührt. Der Drittbeklagten gegenüber ist die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes in Rechtskraft erwachsen, weil die Revision, soweit sie sich gegen die Drittbeklagte richtet, unzulässig ist. Da diese in der Revisionsbeantwortung auf den Grund der Unzulässigkeit nicht hingewiesen hat, hat sie, zumal auch nur mehr ein ganz geringfügiger Teil des Streitinteresses auf sie entfiel, die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie das Verfahren gegen den Erst- und den Zweitbeklagten betrifft, auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 und 50 ZPO. Der Kläger ist diesen beiden Beklagten gegenüber im Verfahren erster und zweiter Instanz mit etwa zwei Fünfteln seines Begehrens durchgedrungen, sodaß sie ihm ein Fünftel seiner auf das Verfahren gegen die beiden entfallenden Kosten, demnach zwei Fünfzehntel der im aufgelaufenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und drei Fünftel der Barauslagen (Paragraph 43, Absatz eins, ZPO) zu ersetzen haben. Im Revisionsverfahren ist er diesen beiden Beklagten gegenüber in der Hauptsache nahezu zur Gänze durchgedrungen, so daß ihm auch der Ersatz der gesamten Kosten dieses Verfahrensabschnittes gebührt. Der Drittbeklagten gegenüber ist die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes in Rechtskraft erwachsen, weil die Revision, soweit sie sich gegen die Drittbeklagte richtet, unzulässig ist. Da diese in der Revisionsbeantwortung auf den Grund der Unzulässigkeit nicht hingewiesen hat, hat sie, zumal auch nur mehr ein ganz geringfügiger Teil des Streitinteresses auf sie entfiel, die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.