Aus den Entscheidungsgründen:
Der Zweck der Bestimmung des § 25 Abs. 3 BRG. liegt nach der Absicht des Gesetzgebers darin, den Kündigungsschutz des Dienstnehmers möglichst umfassend und wirkungsvoll zu gestalten (Regierungsvorlage zum BRG. und Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 320 und 344 der Beilagen des Nationalrates 1947; Bauerreiß, Zum Anfechtungsrecht des Dienstnehmers nach § 25 Abs. 5 des Betriebsrätegesetzes, JBl. 1949, S. 563; Kummer, Der Kündigungsschutz des Dienstnehmers, ÖJZ. 1947, S. 370; Pigler, Der Kündigungsschutz im neuen Betriebsrätegesetz, ÖJZ. 1947, S. 229). Zu diesem Zweck ist die Bestimmung geschaffen worden, daß der Betriebsrat vor einer Kündigung Stellung zu nehmen hat. Hiezu steht ihm eine Frist von drei Tagen offen. Die Einhaltung dieser Frist zur Abgabe seiner Stellungnahme obliegt dem Betriebsrat; wenn er sie versäumt, gilt er als zustimmend. Er hat aber auch das Recht, noch vor Ablauf der dreitägigen Frist seine Äußerung abzugeben. Wenn er dies wie im vorliegenden Fall getan hat, liegt kein Grund vor, den Rest der Frist abzuwarten und erst dann die Kündigung auszusprechen. Denn der Zweck der Frist ist mit der Stellungnahme des Betriebsrates erfüllt. Diesem auch noch nach der Abgabe seiner Äußerung die Möglichkeit eines Widerrufes und dem Gekundigten die Möglichkeit einer Einwirkung auf den Betriebsrat zu geben, liegt kein Anlaß vor, sofern diesem überhaupt das Recht des Widerrufs einer Erklärung eingeräumt werden könnte, denn es ist Sache des Betriebsrates, nach reiflicher Erwägung seinen endgültigen Standpunkt zu beziehen, wobei die Interessen des Gekundigten auch ohne dessen Mitwirkung gewahrt werden müssen (§ 33 Abs. 3 BRGO. vom 8. August 1947, BGBl. Nr. 221). Der Begründung der Entscheidungen des Einigungsamtes Wien vom 12. Juli 1948, ArbSlg. 4982, und des Einigungsamtes Krems vom 5. März 1948, ArbSlg. 4955, und der Meinung Nedjelas, Die Industrie, Nr. 17/1950, kann nicht beigetreten werden (vgl. Hofmann - Pigler, Kommentar zum BRG., S. 64, Bauerreiß, a. a. O., S. 514, Hämmerle, Arbeitsvertrag, S. 274).Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, BRG. liegt nach der Absicht des Gesetzgebers darin, den Kündigungsschutz des Dienstnehmers möglichst umfassend und wirkungsvoll zu gestalten (Regierungsvorlage zum BRG. und Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 320 und 344 der Beilagen des Nationalrates 1947; Bauerreiß, Zum Anfechtungsrecht des Dienstnehmers nach Paragraph 25, Absatz 5, des Betriebsrätegesetzes, JBl. 1949, S. 563; Kummer, Der Kündigungsschutz des Dienstnehmers, ÖJZ. 1947, S. 370; Pigler, Der Kündigungsschutz im neuen Betriebsrätegesetz, ÖJZ. 1947, S. 229). Zu diesem Zweck ist die Bestimmung geschaffen worden, daß der Betriebsrat vor einer Kündigung Stellung zu nehmen hat. Hiezu steht ihm eine Frist von drei Tagen offen. Die Einhaltung dieser Frist zur Abgabe seiner Stellungnahme obliegt dem Betriebsrat; wenn er sie versäumt, gilt er als zustimmend. Er hat aber auch das Recht, noch vor Ablauf der dreitägigen Frist seine Äußerung abzugeben. Wenn er dies wie im vorliegenden Fall getan hat, liegt kein Grund vor, den Rest der Frist abzuwarten und erst dann die Kündigung auszusprechen. Denn der Zweck der Frist ist mit der Stellungnahme des Betriebsrates erfüllt. Diesem auch noch nach der Abgabe seiner Äußerung die Möglichkeit eines Widerrufes und dem Gekundigten die Möglichkeit einer Einwirkung auf den Betriebsrat zu geben, liegt kein Anlaß vor, sofern diesem überhaupt das Recht des Widerrufs einer Erklärung eingeräumt werden könnte, denn es ist Sache des Betriebsrates, nach reiflicher Erwägung seinen endgültigen Standpunkt zu beziehen, wobei die Interessen des Gekundigten auch ohne dessen Mitwirkung gewahrt werden müssen (Paragraph 33, Absatz 3, BRGO. vom 8. August 1947, BGBl. Nr. 221). Der Begründung der Entscheidungen des Einigungsamtes Wien vom 12. Juli 1948, ArbSlg. 4982, und des Einigungsamtes Krems vom 5. März 1948, ArbSlg. 4955, und der Meinung Nedjelas, Die Industrie, Nr. 17 aus 1950,, kann nicht beigetreten werden vergleiche Hofmann - Pigler, Kommentar zum BRG., S. 64, Bauerreiß, a. a. O., S. 514, Hämmerle, Arbeitsvertrag, S. 274).
Da die beklagte Partei erst nach der Stellungnahme des Betriebsrates die Kündigung ausgesprochen hat, ist diese wirksam und der Kläger kann die Weiterbezahlung des Lohnes nicht begehren. Auf die Frage, wann eine Kündigung als ausgesprochen gilt, brauchte nicht eingegangen zu werden.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt vor. Der Revision mußte Folge gegeben und in Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden.